Urteil
9 A 2792/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0624.9A2792.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird - soweit sie nicht zurückgenommen worden ist - abgewiesen.
Der Kläger trägt unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird - soweit sie nicht zurückgenommen worden ist - abgewiesen. Der Kläger trägt unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten besteht noch Streit über die Gebührenerhebung hinsichtlich der Beteiligung von Angrenzern nach § 74 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Der Kläger und sein Sohn Q. sind in Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Eigentümer des etwa 1.500 qm großen Grundstücks S.-----straße 28 in E. (Gemarkung Q1. , Flur 3, Flurstück 580). Das Grundstück ist zur Straßenfront mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut. Im rückwärtigen Bereich erstreckt es sich L-förmig nach Norden. An dieses Grundstück grenzt unter anderem das Flurstück 578, hinsichtlich dessen Wohnungseigentum besteht. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörten seinerzeit neben drei Ehepaaren, die jeweils zur Hälfte Rechtsinhaber ihres Anteils waren, eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sowie neun weitere (natürliche bzw. juristische) Personen an. Im Zusammenhang mit der Grundstücksbebauung in mehreren Abschnitten stellte der Kläger am 5. Februar 2004 wiederholt einen Bauantrag. Zu dessen Bearbeitung forderte der Beklagte im Mai 2004 unter anderem die vervollständigte Zustimmung der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich des Flurstücks 578 (S.-----straße 38). Zur Begründung wies er auf die Überschreitung von Abstandsflächen hin, die das Zustimmungserfordernis auslöse. Im Verlauf des weiteren Verwaltungsverfahrens legte der Kläger Lagepläne vor, die die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S.-----straße 38 unterschrieben hatten. Unter dem 15. November 2004 zog der Beklagte den Kläger mit Blick auf die zuvor erteilte Baugenehmigung zu Gebühren in Höhe von insgesamt 9.585,00 EUR heran. In diesem Betrag sind Gebühren für die Angrenzerbeteiligung nach § 74 BauO NRW von 2.850,00 EUR wegen der Beteiligung von 19 Angrenzern erhalten. Zur Begründung seines hiergegen unter dem 1. Dezember 2004 erhobenen, bis heute unbeschieden gebliebenen Widerspruchs machte der Kläger u.a. geltend, es habe kein Erfordernis bestanden, die Eigentümer des Hauses S.-----straße 38 zu beteiligen. Er habe die Zustimmung nur auf Anraten der Sachbearbeiterin in der Baugenehmigungsbehörde beigebracht. Der Kläger hat am 30. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 K 2384/05 Klage unter anderem gegen den Gebührenbescheid vom 15. November 2004 erhoben, soweit darin Gebühren von mehr als 4.390,00 EUR festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens fortgeführt. Zur Begründung dieser Klage hat der Kläger zuletzt nur noch geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bei Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums in Fällen der Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich diese mit der Folge zu beteiligen, dass ausschließlich eine Gebühr für die Angrenzerbeteiligung anfalle. Infolgedessen ermäßige sich der Gebührenbescheid um 2.250,00 EUR. Der Kläger hat unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. November 2004 aufzuheben, soweit damit eine Gebühr von mehr als 7.335,00 EUR festgesetzt und gefordert wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Im Übrigen hat es den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. November 2004 insoweit aufgehoben, als damit eine Gebühr von mehr als 7.335,00 EUR festgesetzt wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, Angrenzer i.S.d. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und damit i.S.d. Gebührentatbestandes seien im Fall eines im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stehenden Grundstücks nicht sämtliche Sondereigentümer nach Maßgabe der Anzahl der im Sondereigentum stehenden Wohneinheiten, sondern bezüglich des Eigentums am Grundstück nur die nach außen als teilrechtsfähig auftretende Wohnungseigentümergemeinschaft. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, nach der baurechtlichen Rechtsprechung des 7. Senats des erkennenden Gerichts könne sich jeder Miteigentümer auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift des öffentlichen Baurechts berufen. Dies gelte unabhängig davon, ob diese das Sonder- oder das Gemeinschaftseigentum betreffe. Demgemäß sei jeder Miteigentümer hinsichtlich des gesamten Eigentums Angrenzer i.S.d. § 74 BauO NRW. Zu Unrecht beziehe sich das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 2005. Die dortige Rechtslage sei anders. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die rechtshängig gebliebene Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend macht er geltend, § 74 BauO NRW dürfe nicht auf den jeweiligen Sondereigentümer bezogen werden. Dieser könne in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum unabhängig von der Gemeinschaft für sich keine eigenen subjektiven Abwehrrechte herleiten. Die Ausnahmefälle der Betroffenheit des Sondereigentums oder der Fall der Notgeschäftsführung lägen hier nicht vor. Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1992, NJW 1993, 727, sei davon auszugehen, dass der Sondereigentümer im Falle betroffenen Gemeinschaftseigentums kein Abwehrrecht besitze. Auf die unterschiedliche Rechtslage in Bayern komme es wegen der Gemeinschaftsbezogenheit der Angrenzerbeteiligung nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren VG Düsseldorf 4 K 2384/05 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet, soweit der Beklagte für die Beteiligung von Angrenzern neben den vom Kläger anerkannten Gebühren in Höhe von 600,00 EUR weitere 2.250,00 EUR festgesetzt hat. Diese Gebührenerhebung ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die allein umstrittene Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Beteiligung der Angrenzer sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gebührengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) - GebG NRW - i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der - für die Gebührenhöhe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW maßgeblichen - bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 428) - AVerwGebO NRW - sowie Tarifstelle 2.5.3.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW - AGT -. Gemäß Tarifstelle 2.5.3.2 AGT beträgt die Gebühr für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 74 BauO NRW für jeden Angrenzer 150,00 EUR zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT. Der Beklagte hat hinsichtlich der im Berufungsverfahren ausschließlich umstrittenen Gebührenerhebung für die Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks S.-straße 38 in E. zu Recht sechzehn Mal den Betrag von 150,00 EUR festgesetzt. Dabei ist er mit Blick auf das insoweit bestehende Wohnungseigentum von insgesamt sechzehn Wohnungseigentümern als Angrenzer ausgegangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass er nicht die nach außen als teilrechtsfähig auftretende Wohnungseigentümergemeinschaft als solche als Angrenzer behandelt hat. Angrenzer im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und damit im Sinne des Gebührentatbestands sind in Fällen von Grundstücken, hinsichtlich derer Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz gebildet worden ist, sämtliche Sondereigentümer. Das gilt jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370). Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind Eigentümer sowie Erbbauberechtigte angrenzender Grundstücke (Angrenzer) nach den Abs. 2 bis 4 der Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Die Benachrichtigung der Angrenzer soll vor Zulassung von Abweichungen erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Nach § 73 Abs. 3 BauO NRW entfällt die Benachrichtigung, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen - wie hier die Wohnungseigentümer betreffend das Grundstück S1.-straße 38 - unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt haben. In Fällen des § 74 Abs. 3 BauO NRW besteht die Beteiligung darin, dass der betreffende Angrenzer sein Einverständnis mit dem Vorhaben bzw. den hierauf bezogenen Abweichungen geäußert hat. Hinzu tritt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die verfahrensrechtlich interne Beteiligung im Sinne einer Ermittlung und Berücksichtigung der Belange der Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke bei der Bearbeitung des Bauantrags. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 9 A 4911/00 -. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts sind Angrenzer im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in Fällen, in denen hinsichtlich des angrenzenden Grundstücks Wohnungseigentum gegründet worden ist, jedenfalls bis zum 1. Juli 2007 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes) sämtliche Sondereigentümer, nicht aber die nach außen als teilrechtsfähig auftretende Wohnungseigentümergemeinschaft selbst. Bereits der Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW spricht von "Eigentümerinnen und Eigentümern ... angrenzender Grundstücke". Bei der Wortlautauslegung ist insofern zu berücksichtigen, dass § 74 BauO NRW als verfahrensrechtliche Bestimmung materiell-rechtliche Rechtspositionen weder einschränkt noch erweitert. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Ordner II, Stand: 1. Februar 2008, § 74 BauO NRW Rdnr. 1; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 11. Aufl. 2008, § 74 Rdnr. 5. Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist derjenige, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Der Grund für die Beteiligung lediglich dieses Personenkreises liegt in der Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts, der "dinglichen Wirkung". Die in diesem Sinne erforderliche Eigentümerposition ergibt sich insbesondere aus dem Eigentum als Alleineigentum oder als Miteigentum einschließlich des Wohnungseigentums. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 9.91 -, DVBl. 1993, 338; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 BauO NRW Rdnr. 58 f. Gemäß § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Vor diesem Hintergrund ist der Sondereigentümer anerkanntermaßen berechtigt, mittels öffentlich- rechtlicher Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre Rechtsgrundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen für das Sondereigentum aufgetragen ist. Dementsprechend kommt auch ein Anspruch des Sondereigentümers auf behördliches Einschreiten gegen solches Handeln eines außerhalb der Eigentümergesellschaft stehenden Dritten in Betracht, das den durch das Wohnungseigentumsgesetz geschützten Rechtskreis des Sondereigentümers beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 -, BRS 48 Nr. 155; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 7 A 704/84 -, BRS 44 Nr. 173, sowie Urteil vom 12. Dezember 1991 - 7 A 172/89 -, BRS 54 Nr. 180; OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1975 - II B 38.74 -, BRS 29 Nr. 143; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 BauO NRW Rdnr. 59 f. Ausgehend hiervon sind die natürlichen bzw. juristischen Personen, die aus dem Grundbuch ersichtliche Wohnungseigentümer und demgemäß Miteigentümer des Grundstücks sind, als Eigentümer i.S.d. § 74 BauO NRW anzusehen. Demgegenüber ergibt sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als Eigentümerin aus dem Grundbuch. Dem vorstehenden Befund, wonach jedenfalls bis zum 30. Juni 2007 die einzelnen Sondereigentümer als Angrenzer i.S.v. § 74 Abs. 1 BauO NRW anzusehen sind, stehen Sinn und Zweck des § 74 BauO NRW nicht entgegen. Die Benachrichtigung der Angrenzer soll (auch) der Ermittlung geschützter Rechtspositionen dienen, die in ihren Interessen berührte Angrenzer aufzeigen könnten. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 BauO NRW Rdnr. 17. Die Ermittlung derartiger Rechtspositionen wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um Abstandflächen geht, wirksamer gestaltet, wenn und soweit man Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz unabhängig von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im bauordnungsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Abweichungen beteiligt. Diese Bewertung trägt insbesondere dem bereits erwähnten Gesichtspunkt Rechnung, dass die Vorschrift lediglich die verfahrensmäßigen Rechte der Angrenzer regelt. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, vgl. Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 37/05 -, NJW 2005, 2061, steht der vorgenommenen Bewertung ebenfalls nicht entgegen. Danach ist die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig, soweit die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Stärkung der Position der Eigentümergemeinschaft entwertet nach den eigenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs die Eigentümerstellung des einzelnen Miteigentümers nicht. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft wird nicht insgesamt zu einer Gesellschaft, an der die einzelnen Wohnungseigentümer lediglich noch in Form verdinglichter Miteigentumsanteile teilnehmen. Vielmehr bleiben das Sonder- und das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer. Sie sind nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbands. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, ein einzelner Wohnungseigentümer sei für das Geltendmachen von Rechten aus seinem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum nicht klagebefugt, insbesondere sei er insoweit kein Nachbar i.S.d. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung, Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. September 2005 - 1 ZB 05.42 -, BauR 2006, 501, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, ob die Entscheidung auf das nordrhein-westfälische Landesrecht übertragbar ist, vermag das Gericht ihrer Begründung nicht zu folgen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betrachtet in seiner Entscheidung die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück wegen einer Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, als eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und mithin als ausschließliche Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91 -, NJW 1993, 727. In dieser Entscheidung sieht der Bundesgerichtshof indes einen Wohnungseigentümer als nicht klagebefugt an, der entgegen dem ausdrücklichen Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter eines anderen Sondereigentümers einklagen möchte. Dieser Entscheidung lässt sich keine allgemeine Aussage dergestalt entnehmen, dass Sondereigentümer nicht berechtigt sein sollen, öffentlich-rechtlich geschützte nachbarrechtliche Abwehrrechte geltend zu machen. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vorerwähnten Entscheidung den dortigen Kläger auch nicht im Hinblick auf sein Sondereigentum als klagebefugt angesehen hat, führt dies im Streitfall ebenfalls nicht weiter. Denn das Gericht hat eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Sondereigentums im dortigen Fall als nicht in Betracht kommend angesehen. Demgegenüber hat es ausdrücklich offen gelassen, ob Wohnungseigentümer baurechtliche Nachbarrechte wegen Beeinträchtigung ihres Sondereigentums in vollem Umfang und aus eigenem Recht geltend machen können. So BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 CS 03.1785 -, NVwZ-RR 2004, 248. Vielmehr ist entsprechend der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 -, NJW 2006, 791, davon auszugehen, dass die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls bis zum 30. Juni 2007 nicht der Angrenzerbeteiligung von Sondereigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz entgegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft hindere nicht die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben. Diese Überlegung lässt sich ohne Weiteres mit dem Gedanken auf die Angrenzerbeteiligung nach § 74 BauO NRW übertragen, dass die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergesellschaft die Geltung einer in der Landesbauordnung angelegten Beteiligung der (einzelnen) Wohnungseigentümer nicht hindert. Da bei mehreren Eigentümern alle nach Maßgabe des § 74 BauO NRW zu beteiligen sind - unabhängig davon, ob sie Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung nur zusammen oder auch einzeln erheben können -, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 BauO NRW Rdnr. 5 m.w.N., und weil Eigentümer i.S.v. § 74 BauO NRW jedenfalls bis zum 30. Juni 2007 auch Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentümergesetz sind, hat der Beklagte hinsichtlich der S2.-----straße 38 in E. die Gebühren für die Angrenzerbeteiligung zutreffend festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit sie sich nicht aus dem rechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil ergibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.