Beschluss
10 B 400/08.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0625.10B400.08NE.00
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Tenor
Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 112 "Kennwort: K. " - 11. Änderung - der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 16/08.NE ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 112 "Kennwort: K. " - 11. Änderung - der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 16/08.NE ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei stellt der Begriff "schwerer Nachteil" an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. "Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu erwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, vom 23. Mai 2007 - 10 B 11/07.NE - und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, ZfBR 2007, 574. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen, nach denen die Antragsteller die Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans beanspruchen könnten, hier vor. Der Bebauungsplan Nr. 112 - 11. Änderung - ist offensichtlich unwirksam, weil er mit der Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Autohandel einschließlich Werkstattbetrieb erstmalig einen auch im Baugenehmigungsverfahren nicht lösbaren Immissionskonflikt in ein bisher homogenes Wohngebiet hineinträgt und die Nutzungsgrenze für den Betrieb von Werkstatt, Kfz-Waschanlage und Gebrauchtwagenhandel bis auf wenige - unter zehn - Meter bzw. sogar bis unmittelbar an Flächen heranführt, die den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets in Anspruch nehmen können. Die Vorstellung des Plangebers, es handle sich auch südlich der Osnabrücker Straße schon jetzt um Mischgebietsnutzungen, ist verfehlt. Vielmehr stellt nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Betrachtung die P. Straße bisher eine Nutzungsgrenze dar, südlich derer sich ausschließlich solche Nutzungen befinden, die wohngebietsverträglich sind, nämlich Wohnnutzungen und Schulen bzw. Kindergärten. Dazu zählte grundsätzlich auch die - aufgegebene - Nutzung des Vorhabengrundstücks für die Unterbringung von Asylbewerbern. Ob die Flächen nördlich der P. Straße im Hinblick auf die dort vorhandenen gewerblichen Nutzungen tatsächlich als Mischgebiet einzustufen sind oder wegen der überaus ausgedehnten Grundstücke der Sonderschule und des Sonderkindergartens eine differenzierte Betrachtung erforderlich wäre, muss deshalb hier nicht entschieden werden. Dieses noch bestehende städtebauliche Gleichgewicht würde durch die Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Kfz-Handel mit Werkstattbetrieb gestört mit der Folge, dass städtebauliche Missstände fast unausweichlich wären. Auch wenn die vorgesehene Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet grundsätzlich zulässig ist, lässt sich die Nähe der nicht wohngebietsverträglichen Nutzung für Autohandel und Werkstatt zu festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten - beide Gebiete grenzen unmittelbar aneinander an bzw. sind nur durch Verkehrsflächen von lediglich 7m Breite voneinander getrennt - wegen Verstoßes gegen den Trennungsgrundsatz abwägungsgerecht schwerlich rechtfertigen. Zum einen würde es - wie das vorliegende Verfahren zeigt - zu Immissionskonflikten zwischen der Sondergebietsnutzung und der Wohnnutzung kommen, da der geplante Kfz-Betrieb nach seiner Ausdehnung und Struktur ein erhebliches Störpotenzial aufweist. Selbst unter Ausschluss von Lackier- und Karosseriearbeiten werden von einem Werkstattbetrieb mit den üblichen Wartungsarbeiten einschließlich Abgas-Sonderuntersuchung und Bremsenprüfung sowie einem nicht ganz unbedeutenden Gebrauchtwagenhandel Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen, die durch das im Planaufstellungsverfahren vorgelegte Schallgutachten nur unzureichend erfasst sind. Denn die Lage der Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter sowie der Plätze für die Gebrauchtwagenausstellung unmittelbar entlang der Grenzen zu den benachbarten Wohnnutzungen widerspricht § 51 Abs. 7 BauO NRW; im Übrigen geht das Schallgutachten von einer geringeren Betriebszeit jedenfalls der Werkstatt aus als die inzwischen für den vorgesehenen Betrieb erteilte Baugenehmigung, so dass die Frage aufzuwerfen wäre, ob das Gutachten das Emissionspotenzial des Vorhabengrundstücks zutreffend erfasst. Zum anderen wäre als weitere Folge der Festsetzung eines Sondergebiets der hier geplanten Art zu befürchten, dass künftig trotz der bestehenden Festsetzungen als Allgemeines Wohngebiet bzw. Gemeinbedarfsflächen ein erheblicher Umnutzungsdruck entlang der südlichen Seite der P. Straße entstehen könnte, weil nach dem erstmaligen Eindringen wohngebietsfremder Nutzungen auch weiteren gewerblichen Umnutzungen nach einer Aufgabe der bisherigen wohngebietsverträglichen Nutzungen möglicherweise kaum Einhalt zu gebieten wäre. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich mit diesen durch den Plan aufgeworfenen Konflikten nur unzureichend befasst, so dass der Plan auch an Abwägungsmängeln leidet. Die Antragsteller sind durch das Eindringen der möglicherweise nicht einmal mehr mischgebietsverträglichen Nutzungen auch selbst nachteilig betroffen, da ihre Grundstücke unmittelbar an das Sondergebiet des Änderungsplans grenzen bzw. nur durch eine schmale Verkehrsfläche davon getrennt sind. Vor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob weitere materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Mängel vorliegen, die ebenfalls zum Erfolg des Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren führen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.