Beschluss
12 E 783/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0625.12E783.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts L. , mit welchem dieses den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht L. verwiesen hat, ist unzulässig. Denn sie ist trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch eine der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Personen erhoben worden. Zur Begründung im einzelnen nimmt der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss gleichen Rubrums Bezug, der heute im Verfahren 12 E 784/08 ergangen ist. Dessen ungeachtet ist die Beschwerde aber auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit aus den Gründen, die der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage - 12 E 784/08 - näher dargelegt hat, zu Recht an das örtlich zuständige Sozialgericht L. verwiesen. Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass der verwiesene Rechtsstreit ein vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachtes Eilverfahren darstellt. Denn §§ 173 VwGO, 17a GVG finden auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 7 TJ 1763/06 -, DÖV 2007, 262, und OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1997 - 19 E 169/97 -, NJW 1998, 1579, jeweils m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 41 § 17 GVG Rn. 6 f., m. w. N. auch zur Gegenansicht; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80 Rn. 113; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn 27 und 34 (Dombert) sowie Rn. 860 (Külpmann); Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 80 Rn 80 und § 123 Rn. 32; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 41 Rn. 2a. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Annahme der Gerichtskostenfreiheit stützt sich auf die Überlegung, dass es trotz des Wortlautes des hier anzuwendenden § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i. V. m. Satz 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung, nach welchem die Angelegenheiten der Sozialhilfe aus dem Regelungsbereich der Norm herausgenommen sind, der erkennbaren Intention des Gesetzgebers widerspräche, Gerichtskosten in einem solchen Beschwerdeverfahren zu erheben, in welchem eine Verweisung eines sozialhilferechtlichen Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht angegriffen wird. Denn der Gesetzgeber hat die Gerichtskostenfreiheit sozialhilferechtlicher Streitigkeiten durchgehend angeordnet (vgl. § 188 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für die Zeit, zu der noch der Verwaltungsrechtsweg gegeben war, bzw. für die Zeit danach § 183 SGG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).