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Beschluss

12 E 784/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0625.12E784.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts L. , mit welchem dieses den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht L. verwiesen hat, ist unzulässig, weil sie nicht durch eine der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Personen erhoben worden ist. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss nach § 173 VwGO i. V. m. (in Verbindung mit) § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) richtet sich gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung, hier also nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zu den hiernach zu beachtenden Vorschriften gehört insbesondere auch die die Prozessvertretung regelnde Vorschrift des § 67 VwGO. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift gilt das auch für Beschwerden mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Damit erstreckt sich § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch auf die - hier zu beurteilende - bei dem Verwaltungsgericht einzulegende (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO. So OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2002 - 4 E 105/02 -, NVwZ 2002, 885, vom 22. März 2006 - 5 E 1162/05 - und vom 28. Februar 2006 - 16 E 238/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. September 2003 - 4 S 2023/03 -, Justiz 2004, 218; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - 12 C 05.3278 -, Juris, und vom 21. April 2004 - 5 C 04.1055 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2004 - 8 E 10255/04 -, NVwZ-RR 2004, 543; OVG Bremen, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 S 228/03 -, NordÖR 2003, 491 = Juris (nur LS); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rn. 75; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 41 § 17a GVG Rn. 34; Bader, in: Bader/Funke- Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 67 Rn. 14, 17. Auf dieses Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden. Der Vertretungsmangel kann auch nicht mehr behoben werden, weil die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen ist. Dessen ungeachtet ist die Beschwerde aber auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das örtlich zuständige (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen) Sozialgericht L. verwiesen. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Die Voraussetzungen für die Verweisung liegen vor. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht (sog. "abdrängende Sonderzuweisung") greift hier ein. Nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Eine solche Angelegenheit liegt hier vor. Gegenstand der Klage ist das sinngemäße Begehren des Klägers, Verstöße des Beklagten gegen das "Verwaltungsrecht/die Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland" festzustellen, welche dieser sämtlich in solchen Verwaltungsverfahren begangen haben soll, die die Gewährung von Sozialhilfe nach den Bestimmungen des SGB XII an den Kläger betreffen. Aufgrund dieses Zusammenhangs ist die Streitigkeit dem Sozialhilferecht zuzuordnen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Einwand, die Klage richte sich gegen den "Amtsmissbrauch" der Stadtverwaltung des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiter, vermag die Einordnung des Streitgegenstands als sozialhilferechtlich nach den soeben gemachten Ausführungen nicht in Frage zu stellen. Der weitere Einwand des Klägers, der Sachverhalt sei nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlicher Natur, geht ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie gesehen, das Vorliegen des Verwaltungsrechtswegs nicht etwa mit der Begründung, die Streitigkeit sei nicht öffentlich-rechtlich, verneint, sondern zutreffend deshalb, weil für diese Streitigkeit eine "abdrängende", gerade den öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit voraussetzende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einem besonderen Verwaltungsgericht (vgl. § 1 Satz 1 SGG) gegeben ist, das insoweit über eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit entscheiden wird (vgl. nochmals § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Annahme der Gerichtskostenfreiheit stützt sich auf die Überlegung, dass es trotz des Wortlautes des hier anzuwendenden § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i. V. m. Satz 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung, nach welchem die Angelegenheiten der Sozialhilfe aus dem Regelungsbereich der Norm herausgenommen sind, der erkennbaren Intention des Gesetzgebers widerspräche, Gerichtskosten in einem solchen Beschwerdeverfahren zu erheben, in welchem eine Verweisung eines sozialhilferechtlichen Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht angegriffen wird. Denn der Gesetzgeber hat die Gerichtskostenfreiheit sozialhilferechtlicher Streitigkeiten durchgehend angeordnet (vgl. § 188 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für die Zeit, zu der noch der Verwaltungsrechtsweg gegeben war, bzw. für die Zeit danach § 183 SGG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).