Beschluss
12 E 761/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0703.12E761.08.00
2mal zitiert
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zwar gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der - hier ablehnenden - Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach der im Verwaltungsprozess anzuwendenden Vorschrift des § 94 VwGO nicht um eine prozessleitende Verfügung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO handelt und auch sonst keine andere Bestimmung i. S. d. § 146 Abs. 1 VwGO gegeben ist; sie ist aber ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Kläger hat den "Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO" mit seinem am 25. Mai 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Mai 2008 und damit erst nach der (nach dem Inhalt der an den Kläger gerichteten Ladungsverfügung vom 22. April 2008 und insbesondere nach dem darin enthaltenen Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO sowie mit Blick auf die Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VwGO im übrigen ohne weiteres zu erwartenden) Verkündung des Urteils am Ende der Sitzung vom 15. Mai 2008 gestellt. Es hat damit für das Oberverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt die rechtliche Möglichkeit bestanden, im Falle einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung der Aussetzung im Wege der Beschwerdeentscheidung das Endurteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Verfahren in die erste Instanz zurückzuversetzen. Eine sachliche Nachprüfung des die Aussetzung ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts wäre daher zwecklos. Da indes zwecklose Entscheidungen nicht ergehen dürfen, hat das Oberverwaltungsgericht in solchen Fällen die sachliche Nachprüfung abzulehnen und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Vgl. (für den Fall der prozessualen Überholung, d. h. für den Fall, dass zunächst ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, ablehnend beschieden und gegen diese Ablehnung Beschwerde erhoben wird, aber vor der Beschwerdeentscheidung das Endurteil erster Instanz ergeht) OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 1972 - IV B 443/72 -, DÖV 1973, 278 f.; vgl. ferner BFH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - IV B 155/90 -, Juris; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 94 Rn. 56. Lediglich ergänzend soll ausgeführt werden, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre, weil ein Grund zur Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen ist. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens war nicht zu treffen (vgl. § 161 Abs. 1 VwGO), weil das vorliegende Beschwerdeverfahren ein nichtstreitiges Zwischenverfahren ohne unterliegenden Beteiligten darstellt und Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht anfallen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, Justiz 1998, 578 = Juris, m. w. N. , und vom 19. September 2001 - 9 S 1464/01 -, NVwZ-RR 2002, 236. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.