Beschluss
13 B 806/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0703.13B806.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Der Antragsteller hat die an das Oberverwaltungsgericht adressierte Beschwerdebegründung innerhalb der bis zum 9. Juni 2008 laufenden Begründungsfrist fehlerhaft beim Verwaltungsgericht eingereicht; beim Oberverwaltungsgericht ist sie erst am 10. Juni 2008 eingegangen. Ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, kann dahinstehen, weil die Beschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Der Antrag, das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, ist nicht begründet, weil das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses und seiner Begründung nicht erschüttert. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Lehrangebot sei nicht erschöpft, weil weitere im Kapazitätsbericht nicht genannte Lehrkräfte vorhanden seien, ist dieser Einwand unbegründet. Die von 7 Fachlehrern zu erbringende Semesterwochenstunden (SWS) sind mit 100 Stunden zutreffend berechnet worden. Der Kapazitätsbericht gibt zwar nur 5 Fachlehrer mit jeweils 20 SWS an, der Antragsgegner hat hierzu aber nachvollziehbar dargetan, dass die Lehrverpflichtung der 7 Fachlehrer unterschiedlich seien, im Ergebnis aber 100 SWS erbracht würden. Soweit der Antragsteller 5 im Kapazitätsbericht nicht angegebene wissenschaftliche Mitarbeiter anführt, die möglicherweise in der Lehre tätig seien, sind weitere Lehrkapazitäten nicht vorhanden, weil diese Mitarbeiter keine eigenständigen Lehrtätigkeiten ausüben. Zutreffend beruft sich der Antragsgegner auf § 45 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG), wonach die wissenschaftlichen Mitarbeiter an Fachhochschulen als Dienstleistung die Aufgabe haben, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Hier liegt ein qualitativer Unterschied zu den Aufgaben, die wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten wahrzunehmen habe. Als Dienstleistung haben sie die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist (§ 44 Abs. 1 Satz 4 HG). Hieraus kann die Aufgabenwahrnehmung eigenständiger Lehrtätigkeit folgen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV). Die von dem Antragsteller genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter können sie nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 Satz 1 HG und dem Willen der Fachhochschule hingegen nicht erbringen. Auch aus Lehraufträgen lässt sich hier keine Erhöhung des Lehrangebots ableiten, weil die freien und besetzbaren Professorenstellen bei der Berechnung der Kapazität als besetzte Stellen berücksichtigt worden sind. Soweit der Antragsteller die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Dekans in Frage stellt, ist auf § 6 Abs. 1 Satz 3 LVV hinzuweisen. Danach ermäßigt sich für die Wahrnehmung der Funktionen des Dekans die Lehrverpflichtung um 75 v.H., wenn dem Fachbereich mindestens 800 Studierende angehören. Da dem Fachbereich Sozialwesen nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners derzeit mehr 1.100 Studierende angehören, durfte die Lehrverpflichtung des Dekans von 18 auf 13,5 Stunden herabgesetzt werden. Die vom Antragsteller außerdem monierte Reduzierung des Lehrdeputats von Prof. C. um 4 Stunden ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür ist § 6 Abs. 3 Satz 1 LVV, wonach für die Wahrnehmung von Aufgaben und Funktionen im Prüfungsamt, die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, Ermäßigungen gewährt werden können; sie sollen 4 v.H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen nicht überschreiten. Hiervon ausgehend ist die Ermäßigung des Lehrdeputats angesichts der von dem Antragsgegner schlüssig aufgezeigten Verwaltungsorganisation im Prüfungswesen kapazitätsrechtlich fehlerfrei. Das hauptamtliche Deputat beträgt 642 Stunden, die Verminderung um 4 Stunden bewegt sich demnach im vorgegebenen Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 1 LVV. Schließlich begegnet die Deputatsminderung wegen einer Schwerbehinderung der Prof. C. und von Spiegel um 2 und 4,5 Stunden keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Grundlage hierfür ist § 9 LVV, der im Einzelnen nach dem Grad der Behinderung die Ermäßigung der Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes zulässt. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. darf das Deputat bis zu 12 v.H. (lit. a) und bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v.H. bis zu 25 v.H. (lit. c) reduziert werden. Demnach bewegt sich die Reduzierung der Deputate beider Professoren im verordnungsrechtlich vorgegebenen Rahmen. Da Prof. C. einen Grad der Behinderung von 50 v.H. hat, darf die Ermäßigung bei einem Lehrdeputat von 18 SWS höchstens 2,16 Stunden betragen. Die Festsetzung auf 2 Stunden ist demnach nicht zu beanstanden. Gleiches gilt auch für die Reduzierung des Deputats von Frau Prof. w. T. . Sie hat einen Grad der Behinderung von 100 v.H., so dass eine Ermäßigung um 4,5 Stunden erfolgen darf. Dass der Antragsgegner in ihrem Fall eine maximale Ermäßigung bestimmt hat, begegnet auch mit Rücksicht auf ihren Behinderungsgrad von 100 v.H. keinen rechtlichen Bedenken. Die Reduzierung des Deputats von Frau Prof. C1. um 1 SWS rechtfertigt sich mit der Wahrnehmung der Funktion einer Beauftragten für Studierende mit Behinderung. Einen entsprechenden das Lehrdeputat ermäßigenden Tatbestand enthält die Lehrverpflichtungsverordnung nicht. Eine Deputatsermäßigung kann ihre rechtliche Grundlage aber auch außerhalb der Lehrverpflichtungsverordnung haben. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2006 - 13 C 33/06 -. Vorliegend ist die normative Anknüpfung im Hochschulgesetz zu finden. In § 3 Abs. 5 HG ist geregelt, dass die Hochschulen an der sozialen Förderung der Studierenden mitwirken (Satz 1) und unter anderem die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender berücksichtigen (Satz 2). Die Zuweisung dieser Aufgaben kann im Zuge ihrer Erfüllung die Funktion eines Beauftragten für behinderte Studierende zur Folge haben. Hieraus kann sich ein angemessener zeitlicher Aufwand für die näher bestimmten Aufgaben und deshalb eine angemessene Ermäßigung des Deputats ergeben. Hiervon ausgehend ist die Ermäßigung um 1 Deputatsstunde als kapazitätsrechtlich angemessen zu bewerten. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der in die Kapazitätsberechnung zum streitbefangenen Studienjahr eingesetzte Schwundausgleichsfaktor den Antragsteller in seinen Zulassungsrechten verletzt. Da die festgesetzte Aufnahmekapazität von 150 Einschreibungen um 50 und daher um 33 v.H. überschritten wird, kann sich ein etwaiger Fehler bei der anzustellenden Prognose des Schwundes nicht auswirken. Schließlich kann auch der Hilfsantrag, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller zu dem in Rede stehenden Studiengang vorläufig zuzulassen, bei der gegebenen Rechtslage keinen Erfolg haben. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.