Beschluss
18 B 688/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0715.18B688.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung - vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen sowie den Beschluss vom 13. September 2005 - 18 B 1567/05 - dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier. Es kann offen bleiben, ob entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung gegeben ist, wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung meint. Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für das Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller vor dem rechtskräftigen Abschluss des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Rechtsstreits 24 K 189/08 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf abzuschieben. Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 oder § 104a AufenthG herleiten will, ergibt sich dies bereits daraus, dass angesichts der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. Juni 2000 § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches aus § 25 Abs. 5 AufenthG, dem § 11 Abs. 1 AufenthG nicht entgegenstehen würde, bleibt der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb ohne Erfolg, weil der von ihm geltend gemachte Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Gewährung von Abschiebungsschutz für die Dauer des Klageverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus gesetzessystematischen Gründen nicht gegeben sein kann. Dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt nämlich mit Blick darauf, dass es sich bei ihm um einen erfolglos gebliebenen Asylbewerber handelt, schon gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 AufenthG zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und wäre demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet nach der Rechtsprechung des Senats auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 18 B 44/06 , vom 6. Februar 2006 18 B 1452/05 – und vom 11. Dezember 2006 – 18 B 2035/06 -. Damit wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass Abschiebungsschutz aus anderen Gründen zu gewähren ist, und zwar für den Zeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Länge eines auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens. Der Antragsteller beruft sich hier darauf, dass ihm ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit seiner Abschiebung zustehe, weil er Kontakt zu seinen bei der von ihm geschiedenen Kindesmutter in I. lebenden beiden Töchtern halten wolle. Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zur Feststellung einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG ebenso wie der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 EMRK ergeben kann. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 -; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110 und vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 -. Im Hinblick auf die Bedeutung des hier einschlägigen Art. 6 GG gilt Folgendes: Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in ihren Erwägungen angemessen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Allerdings setzen sich auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682. Gemessen hieran steht die Wertentscheidung aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller nicht entgegen. Insoweit ist vorliegend zunächst berücksichtigen, dass die zwischen dem Antragsteller und seinen beiden ebenfalls serbischen Töchtern bestehenden Kontakte in den vergangenen Jahren von geringer Quantität und Qualität waren und dementsprechend von einer intensiven Bindung der Kinder an den Vater nicht gesprochen werden kann. Nach der zur Scheidung am 21. Juni 2002 führenden Trennung des Antragstellers von seiner früheren Ehefrau hat er mit seinen beiden Töchtern nicht mehr zusammengelebt und sich offenbar jahrelang um seine Kinder nicht gekümmert. Das Sorgerecht war der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen worden. Kontakte mit den Kindern bis zu seiner auf eigenen Wunsch erfolgten Verteilung nach P. nach seiner Asylantragstellung Ende 2003 hat der damals ebenfalls in I. wohnende Antragsteller nicht geltend gemacht. Erst im Vorfeld des Inkrafttretens der oben bezeichneten Bleiberechtsanordnung sind beantragte Erlaubnisse zum Besuch der Töchter im November 2006, Januar 2007 und Juni 2007 aktenkundig. Erst in diesem zeitlichen Zusammenhang beantragte er die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts für die beiden Töchter, die durch Beschluss des Amtsgerichts I. vom 8. Februar 2007 erfolgte. Angesichts dieser nur vereinzelten Besuche und – in der Antragsschrift vom 19. März 2008 behaupteten – telefonischen Kontakte ist die weitere pauschale Behauptung, der Antragsteller habe sich um "alle Belange der Erziehung der Kinder" gekümmert, nicht nachvollziehbar. Vielmehr fehlen konkrete substantiierte Angaben, die auf eine geistig-emotionale tatsächliche Verbundenheit zwischen ihm und seinen Töchtern und eine verantwortungsvoll gelebte, dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Vater-Kind-Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweisen, vgl. dazu Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 = DVBl. 2006, 247 = FamRZ 2006, 187, die ausländerrechtlich schützenswert wäre und zur Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.