Beschluss
14 B 2661/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0717.14B2661.06.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 10. August 2006 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 19. Juni 2006 wird ange-ordnet, soweit darin eine Vergnügungssteuer von mehr als 19.710,00 Euro festgesetzt worden ist. So-weit über diesen Betrag hinausgehend eine Zahlung erfolgt ist, wird die Aufhebung der Vollziehung ange¬ordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 10. August 2006 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 19. Juni 2006 wird ange-ordnet, soweit darin eine Vergnügungssteuer von mehr als 19.710,00 Euro festgesetzt worden ist. So-weit über diesen Betrag hinausgehend eine Zahlung erfolgt ist, wird die Aufhebung der Vollziehung ange¬ordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage anzuordnen ist, zutreffend dargestellt. Das Gericht hat weiter ausgeführt, bei den hier strittigen Spielgeräten mit der Bezeichnung "Fun Games" handele es sich um Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und nicht um reine Unterhaltungsgeräte. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung seien Fun Games als Geldspielgeräte anzusehen. Für diese Geräte habe der Antragsgegner auch grundsätzlich zu Recht rückwirkend für die Jahre 2003 und 2005 eine Besteuerung nach dem höheren Steuermaßstab für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festsetzen können. Die früheren Vergnügungssteuerbescheide, mit denen eine Besteuerung auf der Grundlage des Steuersatzes für Unterhaltungsgeräte vorgenommen worden sei, setzten lediglich einen Steuerbetrag fest und enthielten nicht zugleich die Aussage, dass nicht mehr als der festgesetzte Betrag verlangt werde. Da die Antragstellerin die in der rückwirkend in Kraft gesetzten Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2005 vorgesehene Steuererklärung nicht abgegeben habe, sei der Antragsgegner berechtigt gewesen, die Höhe der Steuer zu schätzen. Die Antragstellerin habe nicht schutzwürdig darauf vertrauen können, für die strittigen Veranlagungszeiträume 2003 und 2005 überhaupt keine Vergnügungssteuer mehr zahlen zu müssen. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die von ihr – der Antragstellerin – aufgestellten Geräte seien keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 – 6 C 8.05 und 9.05 – gewesen. Die von dem Bundesverwaltungsgericht unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten getroffene Entscheidung sei für die vergnügungssteuerrechtliche Abgrenzung von Geldspielgeräten und Unterhaltungsgeräten ohne Aussage. Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht, dass der Antragsgegner über Jahre hinweg die aufgestellten Geräte gekannt und diese ausdrücklich als Unterhaltungsgeräte angesehen und steuerlich als solche eingestuft habe. Hierdurch habe der Antragsgegner einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Sie – die Antragstellerin – habe sich hierauf verlassen und mit dieser Form der Besteuerung disponiert. Bei einer Einstufung der Geräte als Geldspielautomaten wären diese nicht aufgebaut worden. Das rückwirkende In-Kraft-Setzen der Vergnügungssteuersatzung stelle eine echte Rückwirkung dar, die hier verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist der Beschwerde zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die früheren Vergnügungssteuerbescheide, mit denen die Fun Games als Unterhaltungsgeräte besteuert wurden, belastende Verwaltungsakte sind, die nicht auch die Feststellung enthalten, dass ein höherer Betrag nicht verlangt wird. Allerdings kann auch ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Vgl. hierzu auch die von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170.81–, BVerwGE 67, 129; Urteil vom 18. März 1988 – 8 C 115.86 –, NVwZ 88, 938; Urteil vom 2. September 1999 – 2 C 22.98 –, BVerwGE 109, 283. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner über Jahre hinweg die aufgestellten Fun Games kannte und diese als Unterhaltungsgeräte angesehen hat. Auch wenn die Parteien über die Einstufung der Geräte als Unterhaltungs- oder Geldspielgeräte streiten, waren dem Antragsgegner alle Umstände bekannt, die eine Zuordnung der Geräte zu der einen oder anderen Gruppe ermöglichten. Ein Anhalt dafür, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner Angaben in tatsächlicher Hinsicht gemacht hat, die diesen veranlasst haben, die Fun Games als Unterhaltungs- und nicht als Geldspielgeräte anzusehen, bestehen nach derzeitiger Erkenntnislage nicht. Ein Vertrauen der Antragstellerin darauf, dass die Besteuerung dieser Geräte nun als Geldspielgeräte nicht rückwirkend erfolgt, könnte schutzwürdig sein. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin die früheren Vergnügungssteuerbescheide angefochten hat, die eine Besteuerung der Geräte als Unterhaltungsgeräte vornahmen. Mit einer rückwirkenden höheren Besteuerung wegen einer anderen Zuordnung der Geräte durch den Antragsgegner musste die Antragstellerin nicht rechnen und hierauf konnte sie sich nach Lage der Dinge auch nicht einrichten. Steuerträger der Vergnügungssteuer ist der sich vergnügende Spieler. Eine Einbeziehung der rückwirkend erhobenen höheren Steuer in ihre Kalkulation und eine Überwälzung dieser Steuer auf den Spieler ist der Antragstellerin nicht möglich. Die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.