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Beschluss

6 A 3008/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0717.6A3008.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger greift die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts an, die Zurückstellung seiner Beförderung während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei auch mit Blick auf § 8 der Disziplinarordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht pflichtwidrig gewesen, weil die Norm von einem aufgeklärten Sachverhalt ausgehe, der Vorwurf des versuchten Totschlags jedoch nicht vollständig ermittelt gewesen sei. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht vertretbar, weil dann mit dem pauschalem Hinweis auf noch notwendige Sachverhaltsermittlungen Beförderungen vereitelt werden könnten. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Denn auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allein die Behauptung noch erforderlicher Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend. Es stellt vielmehr zu Recht darauf ab, dass wegen des seinerzeit noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt tatsächlich noch nicht hinreichend aufgeklärt war, so dass die Verhängung disziplinarischer Maßnahmen noch nicht ausgeschlossen werden konnte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre auch ohne Feststellung weiterer Details eine Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme möglich gewesen, beschränkt sich sein Vorbringen auf eine den Darlegungsanforderungen nicht genügende Behauptung. Für eine sachwidrige, die Beförderung des Klägers verhindernde Verschleppung der disziplinarischen Vorermittlungen ist auch nach dem Zulassungsvorbringen nichts ersichtlich. Der Hinweis auf das am 8. Januar 2003 eingestellte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren greift insoweit nicht durch, da die Einstellungsverfügung - wie vom Verwaltungsgericht dargetan - erst vom 4. Februar 2003 datiert und damit einem Zeitpunkt, zu dem die Beförderungsstellen bereits vergeben waren. Der Einwand des Klägers, eine dieser Stellen sei erst im Monat Februar besetzt worden, erschöpft sich in einer nicht weiter substantiierten Behauptung. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nicht jede Dienstpflichtverletzung, die zu disziplinaren Ermittlungen Anlass gebe, einen Ausschluss des Beamten von einem laufenden Beförderungsverfahren rechtfertige, greift schon deswegen nicht durch, weil in der Entscheidung ausdrücklich die Schwere des Vorwurfs berücksichtigt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 GKG).