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Beschluss

12 E 1146/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.12E1146.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht in Zweifel zu ziehen. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I 748, nicht zusteht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet kann nach § 4 Abs. 2 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist und neben den weiteren Voraussetzungen, die sich aus § 4 Abs. 1 BVFG ergeben, glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger aller Voraussicht nach nicht. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Kläger, der nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, überhaupt deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. Denn die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger dürfte, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht festgestellt hat, jedenfalls daran scheitern, dass er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen von Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit erlitten hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vorgetragenen Umstände zum Teil schon deshalb nicht als Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG angesehen werden können, weil sie sich nach den eigenen Ausführungen des Klägers vor dem 31. Dezember 1992 zugetragen haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen dürften sich die Angaben des Klägers als unglaubhaft erweisen. Anders als der Kläger meint, genügt für die Glaubhaftmachung nicht die bloße Wahrscheinlichkeit der Vorliegens von Benachteiligungen oder Nachwirkungen von Benachteiligungen. Die Glaubhaftmachung und die den Aufnahmebewerber nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO treffende Mitwirkungspflicht erfordert in Bezug auf die in die Sphäre des Aufnahmebewerbers fallenden Ereignisse die Schilderung eines in sich stimmigen und unter Angabe genauer Einzelheiten substanziierten Geschehensablaufs, aus dem sich ergibt, dass er Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG erlitten hat; bloß pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Dabei setzt die Glaubhaftmachung nicht voraus, dass die zur Entscheidung berufene Stelle volle Überzeugung erlangt, dass der Aufnahmebewerber auf Grund seiner deutschen Volkszugehörigkeit Nachteile erlitten hat; es genügt vielmehr, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -; BVerwGE 106, 191 (198ff.) , bezüglich des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1974 - 2 BvR 32/74, BVerfGE 38, 35 (39); OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 12 A 1802/05 -; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar zum BVFG, Stand März 2008, § 4 BVFG n.F. Anmerkung 5. e). Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu etwaigen Benachteiligungen oder Nachwirkungen von Benachteiligungen im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren bereits deshalb gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufwirft, da er zum Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrages nach seiner vom 22. Januar 2006 datierenden handschriftlichen Erklärung noch ausdrücklich angegeben hat, er selbst habe bisher in Rumänien keine Benachteiligungen wegen seiner Eigenschaft als Deutscher erlitten. Der Widerspruch zwischen diesem Vorbringen und den später geltend gemachten Benachteiligungen wird auch nicht etwa durch die nunmehr im Beschwerdeverfahren gegebene Erläuterung in plausibler Weise aufgelöst, der Kläger habe lediglich unterstreichen wollen, dass nur sein Vater verschleppt worden sei, nicht aber er selber. Denn die schriftliche Erklärung des Klägers bezieht sich ersichtlich auf die Fragestellungen in dem Aufnahmeformular auf Blatt 15, Ziffern 36, 36.1 und 36.2, welche keinen Anlass für das Missverständnis geben, dem der Kläger mit seiner Erklärung unterlegen sein will, da sie sich ausschließlich und ausdrücklich nur auf Benachteiligungen nach dem 31. Dezember 1992 bzw. aktuelle Nachwirkungen von Benachteiligungen des Aufnahmebewerbers beziehen. Außerdem überzeugt die nunmehr gegebene Erläuterung auch deshalb nicht, weil sich die Angabe über das Fehlen von Benachteiligungen in der Erklärung vom 22. Januar 2006 nicht etwa nur auf die Zeit unmittelbar nach dem Einmarsch sowjetischer Truppen in Rumänien beschränkt, sondern ausdrücklich den Zeitraum bis zur Abgabe der Erklärung erfasst ("bis jetzt"). Unabhängig davon dürfte der Kläger aber auch mit den im Verlauf des Widerspruchsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens geltend gemachten Nachwirkungen von angeblich vor dem Stichtag 31. Dezember 1992 erlittenen Benachteiligungen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG nicht glaubhaft gemacht haben. Die diesbezüglichen Angaben dürften sich als zu pauschal und unsubstanziiert erweisen. Sie lassen konkrete Geschehensabläufe, die einen Bezug zur angeblichen deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers aufweisen, nicht im Ansatz erkennen. Dies gilt für die geltend gemachten psychischen Belastungen des Klägers, die von diesem noch nicht einmal konkret umschrieben worden sind, was dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger obliegt und daher auch durch einen Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden kann. Dürfte damit noch nicht einmal die Nachwirkung einer geltend gemachten Benachteiligung hinreichend konkret feststehen, kommt es auf deren Ursache auch nicht an. Soweit der Kläger geltend macht, er habe nach dem 31. Dezember 1992 noch darunter leiden müssen, dass er auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit kein Abitur habe ablegen, daher nicht habe studieren können und somit ein geringeres Gehalt bezogen habe als Hochschulabsolventen, was dann schließlich auch die Höhe seiner Rente nachteilig beeinflusst habe, so sind dies mehrere aneinandergereihte hypothetische Geschehensabläufe, die nicht im Ansatz substanziiert dargetan worden sind. So fehlt es schon an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Kläger - unabhängig von seiner deutschen Volkszugehörigkeit - den angeblich erstrebten Schulabschluss, das Abitur, hätte erreichen können. Die bloße Behauptung, man habe ihm schlechte Noten gegeben, obwohl er ein guter Schüler gewesen sei, reicht hierfür ebenso wenig aus wie der pauschale Vortrag, deutsche Volkszugehörige hätten, wenn nicht in Rumänien insgesamt, so doch zumindest in Kalan generell kein Abitur ablegen dürfen, den das Verwaltungsgericht bereits zu Recht in Zweifel gezogen hat. Auch hat der Kläger bisher keinerlei nachvollziehbare Angaben dazu gemacht, inwiefern er mit dem erstrebten Schulabschluss einen finanziell erfolgreicheren als den beschrittenen beruflichen Weg eingeschlagen hätte, der schießlich zu einem angeblich deutlich höheren Gehalt und damit auch zu einer besseren Rente geführt hätte. Der Kläger hat insofern lediglich pauschal behauptet, er hätte entweder ein Studium aufnehmen können oder, selbst ohne Studium, besser bezahlte Arbeiten ausführen können. Die Variationsbreite möglicher Geschehensabläufe nach Abschluss der Schulausbildung wird von einer breit gefächerten Vielzahl unterschiedlicher Einflussgrößen bestimmt, die nicht nur die erfolgreiche Absolvierung des Studiums, die Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie nicht zuletzt auch die Entscheidungen im Rahmen der privaten Lebensgestaltung mit umfassen, so dass die von dem Kläger behauptete Entwicklung als ein möglicher, aber nicht als überwiegend wahrscheinlicher in Betracht kommender Geschehensablauf erscheint. Schon die Frage, ob der Kläger überhaupt studiert hätte, geschweige denn, ob er dieses Hochschulstudium mit dem notwendigen Erfolg abgeschlossen hätte, kann mangels auf den Fall bezogener näherer konkreter Darlegungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Dies gilt erst recht für die weiteren hypothetischen Möglichkeiten und Weichenstellungen im Leben des Klägers, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 12 A 1385/05 -; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2221/06 -. Dürfte danach schon eine beachtenswerte Benachteiligung nicht glaubhaft gemacht sei, kann darauf keine Nachwirkung einer Benachteiligung gestützt werden. Insofern kommt es hier auch nicht auf die vom Kläger zitierte angebliche Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an, die sich mit der Frage der Wahrscheinlichkeit der rentenrechtlichen Auswirkung einer geltend gemachten Benachteiligung beschäftigen soll. Als ebenso pauschal und hypothetisch dürfte die Behauptung des Klägers zu werten sein, er sei auf Grund seiner angeblichen deutschen Volkszugehörigkeit nie befördert worden, was sich wiederum nachteilig auf seine Rente ausgewirkt habe. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargetan, inwieweit überhaupt Beförderungen in dem von ihm ausgeübten Beruf üblich gewesen wären und aus welchen konkreten Anhaltspunkten sich ein Zusammenhang zwischen der von ihm behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit und den angeblich unterbliebenen Beförderungen ergeben sollte. Schließlich ist im Hinblick auf die geltend gemachte Falscheintragung des Gehaltes im Arbeitsbuch des Klägers in den Jahren 1952-1962 und die dadurch nunmehr notwendig gewordene Nachberechnung der Rentenzahlungen an den Kläger noch nicht einmal behauptet worden, dass diese kausal auf die angebliche deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zurückzuführen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.