12 E 1159/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass der Klägerin ein Anspruch auf Einbeziehung ihrer Tochter J. H. , des Ehemannes der Tochter sowie der drei Enkelkinder N. , M. und J1. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 14. März 2001 gemäß § 27 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BVFG des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I 748 nicht zusteht.
Soweit die Klägerin geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 - angedeutet, dass die Norm des § 27 BVFG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Neufassung auf Fälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden sei, trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass der dort entschiedene mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, wird in der zitierten Entscheidung - in Übereinstimmung mit der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der mit dem Vertriebenenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts NRW - mehrfach festgestellt, dass für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren jeweils das BVFG in seiner seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ab 1. Januar 2005 geltenden Neufassung anzuwenden sei.
Ungeachtet des Umstandes, dass es im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin aus dem Aussiedlungsgebiet am 7. September 2001 auf Grund unvollständiger Antragsunterlagen und mangelnden Nachweises einer Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Einbeziehungsverfahren an einem entscheidungsreifen Einbeziehungsantrag bezüglich der Tochter der Klägerin und ihrer Familie gefehlt haben dürfte (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 174.07 -, sowie vom 30. Juni 2005 - 5 B 127.04 -, juris; letzterer unter Bezugnahme auf Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 2 A 2894/05 - und vom 23. Januar 2008 - 12 A 2918/06 -), scheitert der geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf die Tochter der Klägerin und ihre Kinder derzeit aller Voraussicht nach jedenfalls daran, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin - worauf die Beklagte schon in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007 hingewiesen hat, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist und auf den in ihrer Klageerwiderung vom 21. März 2007 auch ausdrücklich Bezug genommen hat - noch nicht einmal vorgetragen geschwaige denn nachgewiesen hat, dass die einzubeziehenden Personen über die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Auf die weiteren Einwände der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung kommt es nach dem Vorstehenden nicht an, da der geltend gemachte Anspruch bereits an den weder dargelegten noch nachgewiesenen Grundkenntnissen der deutschen Sprache scheitern dürfte.
Ein Anspruch des Ehemannes der Tochter der Klägerin auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Schwiegermutter scheidet bereits deshalb aus, da dieser nicht zu dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für eine Einbeziehung in Betracht kommenden Personenkreis (Ehegatten und Abkömmlinge der Bezugsperson) gehört. Kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner Kinder nach dem oben Gesagten nicht in Betracht, hat er auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 BVFG.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.