Urteil
1 A 722/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0730.1A722.07.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger steht als Leitender Städtischer Medizinaldirektor im Dienst der beklagten Stadt. Die erste Ehe des Klägers wurde im Jahre 1999 geschieden, die zweite noch im selben Jahre geschlossene Ehe im Februar 2006. Bis einschließlich Februar 2006 zahlte die Beklagte an den Kläger Familienzuschlag der Stufe 1. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 3. März 2006 die Beklagte von der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau unterrichtet hatte, bat die Beklagte ihn, zur Prüfung der Weiterzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 die Unterhaltsverpflichtung an seine zweite Ehefrau nachzuweisen. Der Kläger teilte daraufhin mit, er zahle an seine erste, im Jahre 1999 geschiedene Ehefrau Unterhalt, an seine zweite geschiedene Ehefrau hingegen nicht. Mit Bescheid vom 16. März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihm stehe ab 1. März 2006 der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr zu, da hierfür Voraussetzung sei, dass der geschiedene Beamte dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine Verpflichtung zum Unterhalt "aus der Ehe", wie es in der maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschrift formuliert ist, jede Verpflichtung zur Unterhaltszahlung aus einer geschiedenen Ehe sei, unabhängig davon, ob es sich dabei um die letzte Ehe oder eine vorherige handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und nahm hierin im Kern Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1989 – 6 C 6.87 –. Zur Begründung seiner am 19. Juni 2006 (fristgerecht) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Begründung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. März 1989 – 6 C 6.87 – gebe, überzeuge nicht. Eine gesetzliche Regelung gemäß der in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung sei nach seiner Auffassung verfassungswidrig. In dem jüngeren Urteil von 19. September 1991 – 2 C 28.90 – sei demgegenüber entschieden worden, dass unter "Unterhalt aus der Ehe" jede Verpflichtung zu einer Unterhaltszahlung sei. Es bestehe insofern eine Diskrepanz zwischen der jüngeren Rechtsprechung des 2. Senats und der älteren Rechtsprechung des 6. Senates des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2006 zu verpflichten, ihm über den 28. Februar 2006 hinaus den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für die Zeit ab März 2006 keinen Anspruch auf den begehrten Familienzuschlag der Stufe 1, weil er nicht im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) "aus der Ehe" zum Unterhalt verpflichtet sei. Es komme dabei allein auf Unterhaltspflichten aus der letzten (geschiedenen) Ehe an. Ein solcher Regelungsgehalt lasse sich zwar nicht unmittelbar dem Gesetzeswortlaut entnehmen. Jedoch ergebe sich dieses Ergebnis letztlich aus der Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 17. März 1989 6 C 6.87 vorgenommen habe und welcher sich das erkennende Gericht anschließe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1991 2 C 28.90 – stehe hierzu entgegen der Auffassung des Klägers nicht in einem Widerspruch. Denn dieses Urteil befasse sich gar nicht mit der Frage, wann eine Unterhaltsverpflichtung "aus der Ehe" vorliege. Vielmehr sei Gegenstand des Streits in jenem Verfahren nur die Frage gewesen, wie hoch eine Unterhaltsverpflichtung sein müsse, damit ein Ortszuschlag der Stufe 2 (entspricht heute dem Familienzuschlag der Stufe 1) gezahlt werden müsse. Das folge bereits daraus, dass in jenem Fall keine wiederholte Ehescheidung vorgelegen habe. Dementsprechend sei auch in der nachfolgenden Zeit von den Gerichten (weiter) entschieden worden, dass der Ortszuschlag der Stufe 2 (bzw. heute der Familienzuschlag der Stufe 1) einem mehrfach geschiedenen Beamten nur dann zustehe, wenn dieser aus der letzten geschiedenen Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. Etwa in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 1994 3 B 92.3963 werde zudem dargelegt, dass das Gesetz in dieser Auslegung im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG könne nicht so ausgelegt werden, dass nur derjenige geschiedene Beamte einen Familienzuschlag der Stufe 1 geltend machen könne, der aus seiner letzten geschiedenen Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. Bereits der Wortlaut zwinge zu einer derartigen Auslegung nicht. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht infolge eines Wechsels der Zuständigkeiten der Senate seine frühere Rechtsprechung zur Auslegung von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geändert, ohne sich dabei notwendigerweise mit der vorangegangenen Rechtsprechung näher auseinandersetzen zu müssen. Der nunmehr zuständige 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe in seinem Urteil vom 19. September 1991 ausgeführt, dass sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts ergebe, was unter einer "Verpflichtung zum Unterhalt" zu verstehen sei. Weiterhin habe der Senat dargelegt, dass eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG dem Wesen des geltenden Besoldungsrechts widerspreche. Das Besoldungsrecht regele grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell äußerst differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften stark kasuistischen Inhalts. Dies gelte im besonderen Maße für die Regelung der familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags und setze dabei nicht allein einer ausdehnenden Auslegung oder Ergänzung der ausdrücklich getroffenen Bestimmungen Grenzen. Vielmehr sei auch für eine Einschränkung der ausdrücklichen Regeln ohne eindeutige Anhaltspunkte im Gesetz kein Raum. Wenn aber nach dieser Rechtsprechung eine einschränkende Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG grundsätzlich nicht möglich sei, komme eine Auslegung der Bestimmung dahingehend, dass die Unterhaltspflicht aus der letzten geschiedenen Ehe stammen müsse, nicht in Betracht. Denn für eine derart einschränkende Auslegung gebe es keinen eindeutigen Anhaltspunkt im Gesetz. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung vornehmen wollen, hätte er dies sprachlich klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, was hier gerade nicht geschehen sei. Die in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene einschränkende Auslegung finde im Wortlaut dagegen keine Stütze. Der geschiedene Beamte erhalte den Zuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG gerade deshalb, weil seine Unterhaltsleistung an die Stelle der Mehraufwendung auf Grund des früheren gemeinsamen Hausstandes trete. Hiervon ausgehend könne es aber schlechterdings keinen Unterschied machen, ob die Unterhaltsverpflichtung aus einer früheren oder aus einer letzten geschiedenen Ehe herrühre. Mit diesen auf den vom 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen beruhenden Erwägungen habe sich auch der vom Verwaltungsgericht ergänzend in Bezug genommene Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht auseinandergesetzt. Eine Auslegung dahingehend, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 nur derjenige geschiedene Beamte geltend machen könne, der aus der letzten geschiedenen Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei, verstoße außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitende Verbot, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, gelte auch im Bereich des Besoldungsrechts. Selbst wenn der Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung einen weiten Gestaltungsspielraum habe, sei er gehalten, sachfremde Erwägungen und widersprüchliche Regelungen zu vermeiden. Er überschreite deswegen die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar sei, wenn also ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehle. Ein solcher Fall liege vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die die ungleichen Behandlungen rechtfertigen könnten. Eine Auslegung, die dazu führe, dass nur derjenige Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalte, der aus der letzten geschiedenen Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei, stelle aber eine ungleiche Behandlung dar, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. Denn hierdurch werde ein Beamter, dessen Unterhaltspflicht aus der letzten geschiedenen Ehe resultiere, ohne sachlich rechtfertigenden Grund finanziell besser gestellt als ein Beamter, der mindestens zweimal geschieden und nur aus der ersten Ehe zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts verpflichtet sei. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung verstoße schließlich auch gegen das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip. Dem Familienzuschlag komme eine soziale, nämlich ehe und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er trete zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Aufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen würden. Dadurch erfülle der Gesetzgeber, die sich aus dem Alimentationsgrundsatz ergebende Verpflichtung, die dem Besoldungsempfänger obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen. Darüber hinaus komme der Gesetzgeber auf diese Weise der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Pflicht nach, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Dieses verfassungsrechtlich geschützte Alimentationsprinzip werde verletzt, wenn derjenige Beamte, der nachehelichen Unterhalt aus einer früheren geschiedenen Ehe zu zahlen habe, den Familienzuschlag nicht mehr erhalte, wohl aber derjenige geschiedene Beamte, der nur aus der letzten geschiedenen Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. In beiden Fällen hätten die geschiedenen Beamten Mehraufwendungen, die sich aus der früheren Ehe ergäben. Es könne dabei keinen rechtlich erheblichen Unterschied machen, ob diese finanziellen Mehraufwendungen, bedingt durch den nachehelichen Unterhaltsanspruch, aus der letzten geschiedenen Ehe oder aber aus einer früheren geschiedenen Ehe stammten. Maßgebend sei, dass in einem Fall die dem Besoldungsempfänger obliegende Unterhaltspflicht durch Zahlung des Familienzuschlags berücksichtigt werde, im anderen Fall indessen nicht, obwohl die wirtschaftliche Belastung in beiden Fällen in gleicher Weise gegeben sei. Mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik habe sich das Verwaltungsgericht nicht befasst. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt hierzu ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die rechtzeitig begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum der begehrte Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage dementsprechend zu Recht abgewiesen. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der ab März 2006 geltenden Fassung in Betracht. Dieser hat – soweit hier von Interesse – folgenden Wortlaut: "Zur Stufe 1 gehören geschiedene Beamte ...., wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind." Diese Voraussetzungen haben in Bezug auf den Kläger in der fraglichen Zeit nicht vorgelegen. Dem Kläger – unstreitig Beamter und auch (mehrfach) geschieden – ist zuzugeben, dass sich dieses Ergebnis nicht schon ohne weiteres aus der sprachlichen Fassung des Gesetzes ergibt. Die in solchen Fällen gebotene Auslegung anhand der herkömmlichen Auslegungsmethoden führt aber darauf, dass § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG für die (Fort-)Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 nur an eine (bestimmte) Ehe anknüpft, nämlich an die zuletzt geführte Ehe des aktuell geschiedenen Beamten. Der erkennende Senat folgt insoweit nach näherer Prüfung der Auffassung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. März 1989 6 C 6.87 -, BVerwGE 81, 352 = RiA 1989, 219 = ZBR 1989, 309. Zumindest ein Großteil der dort zur Begründung dieses Ergebnisses angeführten und zuvor auch schon vom Bundesarbeitsgericht - vgl. BAG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 6 AZR 278/85 -, BAGE 55, 374 (entsprechend zum Tarifrecht der Angestellten des Bundes) - verwendeten Argumenten vermag nach wie vor sachlich zu überzeugen und wird durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Dabei trifft es auch nicht zu, dass der später für die Materie zuständig gewordene 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die vom 6. Senat vorgenommene Gesetzesauslegung in der Sache aufgegeben oder modifiziert hat. Schließlich stimmen die obergerichtliche Rechtsprechung und die Literatur in der hier entscheidungserheblichen Auslegungsfrage ebenfalls im Wesentlichen mit der oben angeführten Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (weiter) überein. Vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 8. März 1994 - 3 B 92.3963 -, juris (unter Aufgabe des im Urteil vom 8. April 1987 - Nr. 3 B 86.02192 -, ZBR 1988, 352, noch vertretenen abweichenden Rechtsstandpunktes); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 1986 - 2 A 74/86 -, ZBR 1987, 186; ferner Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Loseblatt-Kommentar (Stand: März 2008), § 40 BBesG Rn. 7c; Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar (Stand: November 2007), § 40 BBesG Erl. 3. Zwar führt die vor allem an den Wortlaut anknüpfende grammatische Auslegung hier wie gesagt noch nicht auf ein klares Ergebnis. Namentlich wird in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nicht ausdrücklich oder in anderer Weise eindeutig offengelegt, ob im Falle mehrerer aufeinanderfolgenden Ehen, welche am Ende jeweils geschieden werden, sämtliche Ehen und, falls nicht, welche von diesen Ehen für die Stufe 1 des Familienzuschlags berücksichtigungsfähig sein soll(en), wenn in dem Verhältnis zu dem betreffenden geschiedenen Ehepartner eine Unterhaltspflicht besteht. Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich aber immerhin gewisse Anhaltspunkte, welche eher in die Richtung einer bei Schaffung der Regelung offenbar für selbstverständlich gehaltenen Beschränkung auf eine bestimmte Ehe weisen: Hätte der Gesetzgeber in dem betreffenden Zusammenhang ganz allgemein bzw. umfassend an Verpflichtungen aus dem ehelichen Unterhaltsrecht anknüpfen wollen, hätte es nämlich nahe gelegen, solches auch sprachlich klar zum Ausdruck zu bringen (z.B.: "aus früheren Ehen zum Unterhalt verpflichtet") und nicht wie geschehen – im Singular – zu formulieren, dass eine Unterhaltspflicht "aus der Ehe" (Hervorhebung durch den Senat) bestehen muss. Auf welche Ehe es bei mehrfach verheiratet gewesenen Personen ankommen soll, erhellt der Wortlaut freilich für sich genommen nicht; Näheres ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, wenn man die nachfolgend erörterte gesetzessystematische Auslegung hinzuzieht. Systematischer Bezugspunkt des in Rede stehenden Halbsatzes, "wenn sie aus der Ehe zu Unterhalt verpflichtet sind", ist (u.a.) der "geschiedene Beamte". Ausgangspunkt der Betrachtung ist insofern der personelle Status (Personen- bzw. Familienstand) des Besoldungsempfängers. Da es insofern in der sprachlichen Fassung des Gesetzes an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass auch einem früheren, inzwischen abgelösten Status noch eine Bedeutung für die Bemessung der Besoldung zukommen sollte, ist der jeweils aktuelle Status maßgeblich. Es geht nämlich im vorliegenden Zusammenhang um die durch den Gesetzgeber vorgenommene Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein aktuell nicht (mehr) verheirateter Beamter – wie z.B. Geschiedener oder Witwer – mit einem aktuell verheirateten Beamten, dem Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nur während der Ehezeit zusteht, besoldungsrechtlich gleichgestellt werden soll. Der aktuelle personelle/familiäre Status leitet sich bei geschiedenen Personen aber (zumindest in erster Linie) aus der jeweils zuletzt geführten und dann gescheiterten Ehe und nicht mit Blick auf eine frühere ebenfalls gescheiterte Ehe ab. Denn das Scheitern dieser letzten Ehe ist die wesentliche und zugleich letzte Ursache dafür, dass der Betroffene nun nicht mehr (wie noch zuvor) den Status eines Verheirateten hat und ihm daran anknüpfend grundsätzlich auch kein Anspruch auf einen familienbezogenen Anteil in seiner Beamtenbesoldung mehr zusteht. Dass der Status des Geschiedenen aus einer früheren (nicht letzten) Ehe für die Zahlung des Familienzuschlags besoldungsrechtlich nicht mehr bestimmend sein soll, erschließt sich in diesem Zusammenhang vor allem aus dem Gesamtsystem der Regelungen über den Familienzuschlag der Stufe 1, welche an die Stelle derjenigen über den früheren Ortszuschlag der Stufe 2 getreten sind. Der Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG auf solche Fälle, in denen zivilrechtlich eine Unterhaltspflicht des betroffenen Beamten allein im Verhältnis zu seiner ersten geschiedenen Ehefrau besteht, steht dabei durchgreifend entgegen, dass mit der zwischenzeitlichen Wiederverheiratung (hier also der zweiten Ehe) eine vom Gesetz besoldungsrechtlich aufgegriffene Zäsur eingetreten ist, die mit Blick auf die Überlagerung durch neue, geänderte Familienverhältnisse den späteren Rückgriff auf die vorangegangenen Familienverhältnisse und mithin zugleich auf damit im Zusammenhang stehende finanzielle Verpflichtungen umfassend ausschließt. Mit der Wiederheirat ist der Familienzuschlag der Stufe 1 unter Anknüpfung an den neuen Familienstand "verheiratet" auf eine neue und andere Grundlage (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) gestellt worden, welche die bisherige Anspruchsgrundlage verdrängt hat und nicht etwa in Konkurrenz zu einem anderen Unterfall des § 40 Abs. 1 BBesG tritt. Maßgeblicher und allein verbleibender Anknüpfungspunkt für den Familienzuschlag der Stufe 1 ist für die Zeit danach die neue eheliche Lebensgemeinschaft als vom Gesetzgeber typisierend zugrunde gelegter Umstand für die sich von einem ledigen Beamten unterscheidende wirtschaftliche Belastung. Das betrifft auch die Fälle mit, in denen zuvor einem Geschiedenen mit Blick auf seine erste Ehe ein entsprechender Zuschlag nach Maßgabe der Nr. 3 der Vorschrift gewährt worden war und die zugrunde liegende Unterhaltsverpflichtung noch weiter fortbesteht. Unterhaltsverpflichtungen aus einer früheren Ehe stellen sich im Rahmen der neuen ehelichen Lebensgemeinschaft als eine wirtschaftliche Belastung dar, auf welche sich die Eheleute gemeinsam einzurichten haben, ohne dass der Dienstherr dazu weiterhin einen Beitrag leisten muss. Erhält aber der Beamte während einer zweiten Ehezeit den Familienzuschlag der Stufe 1 allein mit Blick auf seinen aktuellen Status und die neue eheliche Lebensgemeinschaft, findet also eine Kumulation der in Rede stehenden Unterhaltsverpflichtungen besoldungsrechtlich gerade nicht statt, so ist es zugleich systemkonform und konsequent, nach dem Scheitern dieser Ehe etwaige verbliebene Belastungen aus der ersten Ehe weiterhin unberücksichtigt zu lassen. Die infolge der Wiederheirat eingetretene Zäsur schließt es demgemäß nach der Systematik der bestehenden Familienzuschlagsregelungen aus, die frühere (erste) Ehe und etwaige daraus erwachsende Unterhaltsbelastungen zu einem späteren Zeitpunkt – wie hier nach dem Scheitern einer nachfolgenden Ehe – nochmals zur maßgeblichen Grundlage für die Bemessung des familienbezogenen Anteils an der Besoldung zu machen. Durch die besagte Zäsur ist vielmehr die Anknüpfung des Besoldungsgebers an den vorausgegangenen personellen Status (Geschiedener aus der ersten Ehe) endgültig erloschen und verbraucht. Entsprechendes zeigt sich schließlich auch in anderen Zusammenhängen des § 40 Abs. 1 BBesG. So erhält etwa ein Witwer nach dem Scheitern einer nachfolgenden Ehe nicht erneut Familienzuschlag nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG, welcher den verwitweten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 dem verheirateten Beamten gleichstellt. Auch hieran wird deutlich, dass das Wiederanknüpfen an einen einstmals mit Blick auf eine andere Ehe innegehabten personellen Status im Rahmen der hier betroffenen besoldungsrechtlichen Vorschriften keinesfalls die Regel sein sollte. Dem Gesetzgeber hätte es unter diesen Umständen oblegen, eine Weitergewährung des Familienzuschlags unter Anknüpfung an einen zwischenzeitlich verlorenen personellen Status – hier als Geschiedener aus erster Ehe – ausdrücklich zu regeln, wenn er solches unter Durchbrechung des Systems in bestimmten Zusammenhängen tatsächlich gewollt hätte. Daran fehlt es indes. Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 6 C 6.87 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 6 AZR 278/85 -, a.a.O.; Schwegmann/Summer, a.a.O., § 40 Rn. 7c. Begreift man hiervon ausgehend die Begrenzung der Leistungspflicht des Dienstherrn beim Familienzuschlag der Stufe 1 in Richtung auf eine Berücksichtigungsfähigkeit nur solcher (u.a.) familienbezogenen Verpflichtungen des Beamten, die sich – dem Wesen des betreffenden Besoldungsbestandteils entsprechend – aus dem aktuellen bzw. letzten personellen Status ableiten, als systemimmanent und insofern auch gewollt, so erfordern auch Sinn und Zweck der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG kein von dem Vorstehenden abweichendes Auslegungsergebnis. Zwar enthält der Orts-/Familienzuschlag, der sich aus dem Wohngeldzuschuss zu einem Besoldungsbestandteil entwickelt hat, auch familienbezogene Elemente, wobei diese mittlerweile sicherlich im Vordergrund stehen. Der Gesetzgeber wollte bei der typisierenden Festlegung der Stufen des Familienzuschlags und der dafür geltenden Voraussetzungen jedoch keinen allgemeinen und/oder umfassenden Ausgleich für aus dem Familienrecht entstandene Belastungen schaffen. Er wollte dementsprechend auch nicht jedwede gemessen an den Lebensumständen eines Ledigen auftretende höhere finanzielle Belastung im Rahmen des Ausgleichs berücksichtigt wissen, und zwar wie gesagt auch dann nicht, wenn sie ihre Grundlage im ehelichen Unterhaltsrecht findet. Die gesetzgeberische Entscheidung, im vorliegenden Zusammenhang allein an den jeweils aktuellen bzw. letzten Familienstand und einen dadurch ausgelösten erhöhten regelmäßigen Unterhaltsbedarf anzuknüpfen, impliziert zwangsläufig, dass unter anderen Anknüpfungspunkten gegebenenfalls noch weitere familiäre (Unterhalts-)Belastungen denkbar sind, die zu tragen dem Betroffenen vom Dienstherrn im Rahmen der gewährten Gesamtalimentation aber selbst zugemutet wird. Dass sich daraus für einzelne Gruppen von Betroffenen gewisse Friktionen und Härten ergeben können, ist bei besoldungsrechtlichen Regelungen schwerlich zu vermeiden und schon deswegen kein geeigneter Ansatz, die teleologische Auslegung maßgeblich zu beeinflussen. Vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 1986 - 2 A 74/86 -, a.a.O. Schließlich unterstützt auch die Entstehungsgeschichte der Norm eher die Annahme, dass der Gesetzgeber offenbar wie selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass nur Unterhaltsverpflichtungen aus einer – dabei in Fällen mehrfacher Ehescheidung der letzten – Ehe in dem hier in Rede stehenden Sachzusammenhang einer Regelung bedurft haben. Jedenfalls fehlt in den Gesetzesmaterialien jeder ausdrückliche Anhalt dafür, dass auch Mehrfachgeschiedene in den § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. (entspricht heute § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) als anspruchsberechtigt einbezogen werden sollten. Zur Vermeidung von Wiederholungen stützt sich der Senat hierzu auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem schon mehrfach angesprochene Urteil vom 17. März 1989, welches die einschlägigen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 7/4127, BR-Drucks. 575/75) näher ausgewertet hat. Die Berufung ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Eine andere Auslegung der Norm ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des inzwischen für die Sachmaterie zuständig gewordenen 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt. Es gibt dort keine klaren Aussagen in die Richtung, dass der 2. Senat die hier konkret interessierende Auslegungsfrage im Ergebnis anders beurteilen würde als der 6. Senat in seinem Urteil vom 17. März 1989 (a.a.O.). Das vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung vor allem ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1991 – 2 C 28.90 –, BVerwGE 89, 53 = DVBl. 1992, 104 = ZBR 1992, 54, beschäftigt sich zwar ebenfalls mit der Auslegung des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F., allerdings nicht mit Blick auf die hier streit- und entscheidungserhebliche Frage, auf welche Ehe sich das Tatbestandsmerkmal "aus der Ehe" bezieht. Der damals zur Entscheidung stehende Fall warf diese Frage vielmehr gar nicht auf; soweit aus dem Tatbestand ersichtlich, war der dortige Kläger nur ein Mal geschieden. Die Ausführungen des Gerichts zur Sache beschränken sich dementsprechend auf die nähere Auslegung dessen, was als "Verpflichtung zum Unterhalt" zu verstehen ist, und zwar insbesondere bezogen auf die Frage, ob ein bestehender Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten eine bestimmte Höhe aufweisen muss. Letzteres wird in der Entscheidung grundsätzlich verneint. Soweit es im Rahmen der Urteilsbegründung heißt, Sinn und Zweck der Vorschrift gingen erkennbar dahin, bei der Bemessung der Dienstbezüge der erhöhten finanziellen Belastung Rechnung zu tragen, die dem Beamten im Falle einer Unterhaltsverpflichtung aus der geschiedenen Ehe (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) verbleibt, lässt dies nicht erkennen, dass der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts daraus irgend etwas von der bisherigen Rechtsprechung des 6. Senats Abweichendes für die vorliegend in Rede stehenden Fälle mehrfach geschiedener Beamter ableiten wollte. Indem der 2. Senat der konkreten Höhe des Anspruchs, soweit diese den Differenzbetrag zwischen den Zuschlagsstufen übersteigt, für die Einstufungsfrage keine Bedeutung zuerkennt, macht er im Übrigen ebenfalls deutlich, dass es im Rahmen der betreffenden Orts-/Familienzuschlagsregelung nur um typisierend zugrunde gelegte (Regel)Belastungen geht. Weiter kommt es auch auf die vom Kläger im Rahmen seiner Berufung aufgegriffenen Ausführungen des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen einer den Wortlaut einschränkenden Auslegung, welche ohnehin nur allgemein Gültiges bekräftigen, nicht an. Denn aus den obigen Ausführungen des erkennenden Senats ergibt sich, dass die im Verfahren des Klägers in Rede stehende Auslegung des Gesetzes nicht vom Wortlaut abweicht, sondern es hier gerade an einer hinreichend konkreten Begrenzung durch den Wortlaut fehlt. Insgesamt erscheint es danach durchaus folgerichtig, dass der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des vorgenannten Urteils sich in keiner Weise mit dem Urteil des 6. Senats vom 17. März 1989 (a.a.O.) inhaltlich auseinandergesetzt hat. Dazu bestand angesichts der Unterschiedlichkeit der Fallkonstellationen kein Anlass. Der vom Kläger geltend gemachte "Widerspruch" dieser Entscheidungen erscheint hiernach konstruiert; in der Sache liegt er nicht vor. Auch der übrigen (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich letztlich nichts Greifbares für die vom Kläger behauptete zwischenzeitliche Abkehr von der im Rahmen des Urteils vom 17. März 1989 durch den 6. Senat vorgenommenen Auslegung entnehmen. Beispielsweise folgt aus dem Urteil vom 3. November 2005 – 2 C 16.04 -, (u.a.) DÖD 2006, 203 ff., nicht, dass die (dort wie auch in anderen Entscheidungen hervorgehobene) dem Familienzuschlag zukommende soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion notwendig verlangt, dass die Unterhaltsleistung an den früheren Ehegatten, welche ein Surrogat der vorherigen Mehrbelastungen für den gemeinsamen (ehelichen) Hausstand darstellt, auch dann zu berücksichtigen ist, wenn Bezugspunkt dieser Belastungen nicht die letzte geführte Ehe des Beamten ist. Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein vorangegangenes Urteil des erkennenden Senats ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008 – 2 B 58.07 – , (u.a) DÖV 2008, 424, befasst sich mit dem Tatbestandsmerkmal "aus der Ehe" in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG allein im Hinblick darauf, ob die Wiederheirat des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten derartige Ansprüche zwingend ausschließt. Zur Wiederheirat und nachfolgenden Scheidung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, worum es hier geht, nimmt die vorgenannte Entscheidung nicht Stellung. Die Auslegung der streitentscheidenden Norm im Sinne der zuvor unterbreiteten Rechtsauffassung des erkennenden Senats führt schließlich auch nicht zu einem Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Auch über das Rechtsinstitut der verfassungskonformen Auslegung lässt sich infolgedessen ein Auslegungsergebnis, wie es der Kläger erstrebt, nicht erreichen. Art. 3 Abs. 1 GG, welcher (u.a.) verlangt, Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, wird durch die Gesetzesvorschrift in der hier zugrunde gelegten Auslegung nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Personengruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. November 2007 2 C 33.06 -, NJW 2008, 868 (= juris Rn. 15), m.w.N. Dem wird § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in der Auslegung durch den Senat gerecht. Zwar führt dieses Normverständnis zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung derjenigen Beamten, die aus ihrer letzten Ehe dem geschiedenen Ehepartner zu Unterhalt verpflichtet sind, mit solchen Beamten, für die (allein) aus einer früheren Ehe eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Jedoch bestehen hier, anders als der Kläger meint, zwischen den beiden Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die ungleiche Behandlung im Ergebnis rechtfertigen können. Für die Differenzierung liegen unter Berücksichtigung der Eigenart des betroffenen Sachbereichs vernünftige, einleuchtende Gründe vor, welche ein willkürliches Handeln des Gesetzgebers im Ergebnis ausschließen. Anerkanntermaßen besteht im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts, welcher hier betroffen ist, ein grundsätzlich weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser Gestaltungsspielraum kann auch durch politische Ermessenserwägungen bestimmt sein. Lässt sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen, so obliegt es allein dem Gesetzgeber, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Vgl. BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 (52 f.), und vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16.04 -, a.a.O. (= juris Rn. 22), jeweils m.w.N. Vorliegend unterscheiden sich beide in Rede stehenden Unterhaltsverpflichtungen in Richtung auf bestimmte Sachgesetzlichkeiten, die – wie oben schon dargelegt – im System der betroffenen Materie fußen. Sie unterscheiden sich in rechtlich beachtlicher Weise dadurch, dass sie in dem einen Fall an einen aktuellen personellen Status (Geschiedener mit Blick auf eine unmittelbar voraufgegangene Ehe) und in dem anderen Fall lediglich an einen früheren, nach dem System des Besoldungsrechts "erledigten" personellen Status (ehemals Geschiedener, der sich später wiederverheiratet hatte und dann nochmals geschieden wurde) anknüpfen. Allein in dem zweiten Fall haben sich die für den aktuellen Status und die (jedenfalls grundsätzlich) allein an diesen anknüpfende Alimentationspflicht des Dienstherrn maßgeblichen Familienverhältnisse des Beamten nachfolgend mehrfach geändert, ist infolgedessen die frühere Ehefrau aus dem Focus des Dienstherrn in Richtung auf die Unterstützung der engeren Beamtenfamilie gerückt. Die weiteren Umstände, dass die hier in Rede stehenden Unterhaltsbelastungen ihrer Art nach gleich, nämlich finanzieller Natur, sind und zudem jeweils ihre Grundlage in einer (gescheiterten) ehelichen Beziehung finden, durfte der Gesetzgeber bei der ihm im Rahmen der näheren Ausgestaltung der Ausgleichsfunktion des Familienzuschlags zukommenden Bewertung demgegenüber vertretbar zurückstellen. Daraus, dass er insoweit gegebenenfalls auch eine andere Bewertung hätte vornehmen können, folgt nichts anderes. Hat er hingegen - wie in dem streiterheblichen Zusammenhang geschehen - die mit dem Orts- bzw. Familienzuschlag bezweckte soziale Ausgleichsfunktion auf diejenige Vergleichsgruppe beschränkt, bei der die fortwirkenden Belastungen durch Unterhaltszahlungen an frühere Ehegatten noch einen klaren und zugleich zeitnahen Bezug zu dem jeweils aktuellen personellen Status aufweisen, so stellt dies eine Begrenzung dar, welche sich noch im Rahmen des bestehenden Gestaltungsspielraums hält. Sie dient nämlich u.a. dazu, ansonsten schwer überschaubare Ausweitungen bzw. Kumulierungen beim Familienzuschlag zu vermeiden und typisierend zugleich die Angemessenheit im Verhältnis zum Grundfall der Nr. 1 des § 40 Abs. 1 BBesG zu wahren. Dieser Grundfall ist wie schon dargelegt gekennzeichnet durch die Gewährung des - sich bei hinzutretenden nachehelichen Unterhaltspflichten nicht erhöhenden - Familienzuschlags der Stufe 1 an den verheirateten Beamten mit im Rahmen der ehelichen Lebens- und Haushaltsgemeinschaft zu erbringender Unterhaltsverpflichtung für seine aktuelle Ehefrau. Wird also nach der bestehenden Gesetzeslage beim Wiederverheirateten eine Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen ersten Ehefrau für den Familienzuschlag nach der Wiederheirat nicht kumulierend berücksichtigt, so erweist es sich prinzipiell als systemgerecht, von der Berücksichtigung der im Verhältnis zu dieser ersten Ehefrau weiter bestehenden Unterhaltspflicht auch dann abzusehen, wenn die zweite Ehe scheitert, ohne dass dadurch gegenüber der zweiten Ehefrau eine Unterhaltsverpflichtung des Beamten ausgelöst wird. Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten geschiedenen Ehefrau nicht (mehr), steht sich der betroffene Beamte bei zulässiger generalisierender Betrachtung nunmehr besser als während der Ehezeit, was einen sachlichen Grund für den Verlust der Stufe 1 darstellt. Folge der vom Gesetzgeber vorgenommenen Typisierung ist hier zwar auch, dass die Vergleichgruppe, welcher der Kläger zugehört, am Ende einem Ledigen gleichgestellt wird und damit einer Person, die keinerlei aus dem Eherecht erwachsenden Unterhaltsverpflichtungen unterliegt. Das mag für die betroffene Beamtengruppe eine gewisse Härte und auch eine Friktion innerhalb des Gesamtsystems darstellen, die aber unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch hinzunehmen sind. Vgl. etwa auch BAG, Urteil vom 25. Juni 1987 6 AZR 278/85 -, a.a.O.; Bayrischer VGH, Urteil vom 8. März 1994 - 3 B 92.3963 -, a.a.O. (Rn. 27). Mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) bedarf es keiner näheren Betrachtung, inwieweit sich der daraus ergebende staatliche Schutzauftrag nachwirkend auch noch auf eine frühere, inzwischen beendete und von einer weiteren Ehe abgelösten (ersten) Ehe bezieht und wann er hierauf bezogen gegebenenfalls endet. Bereits unabhängig davon folgen aus der genannten Verfassungsnorm keine konkreten Ansprüche Betroffener auf eine bestimmte Ausgestaltung des Besoldungsrechts der Beamten. Dass der Gesetzgeber mit Blick auf § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in der hier vorgenommenen Auslegung den objektiven Gewährleistungsgehalt des genannten Grundrechts grundlegend vernachlässigt oder unverhältnismäßig zurückgestellt hat, lässt sich auch unter Einbeziehung des Berufungsvorbringens nicht feststellen. Schließlich ist hier auch das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art 33 Abs. 5 GG zählende Alimentationsprinzip nicht verletzt. Hierzu reicht es nicht aus, dass die finanziellen Mittel, die dem Beamten mit der Besoldung u.a. für den Unterhalt seiner Ehefrau und seiner Kinder von seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden, eine bestimmte Begrenzung oder Verminderung erfahren. Vielmehr müsste im Gefolge der hier vorgenommenen Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG die Gesamt alimentation eines Beamten mit dem Statusamt des Klägers und einem entsprechenden Familienstand nicht mehr amtsangemessen sein. Dafür ist indes vom Kläger weder etwas substanziiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die sich aus dem Alimentationsgrundsatz grundsätzlich ergebende Verpflichtung des Dienstherrn/ Besoldungsgesetzgebers zur "realitätsgerechten" Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Beamten gegenüber Ehegatten und Kindern - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16.04 -, a.a.O. (= juris Rn. 23) mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - lässt im Rahmen ihrer näheren Umsetzung durch den dazu berufenen Gesetzgeber Spielräume und fordert mit Blick auf die im Grundsatz zulässig bleibende Typisierung und Pauschalierung insbesondere nicht zwangsläufig, dass allen insoweit im Einzelfall tatsächlich bestehenden Verpflichtungen bei der Festlegung der Höhe des Familienzuschlags konkret Rechnung getragen werden muss. Davon abgesehen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob Unterhaltszahlungen für die erste geschiedene Ehefrau nach einer zwischenzeitlich geführten zweiten Ehe überhaupt noch der nachwirkenden Sorge des Dienstherrn für die (engere) "Beamtenfamilie" unterfallen und sie insofern alimentationsrelevant sein können. Vgl. – dies ablehnend – etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 1986 2 A 74/86 , a.a.O. Zumindest hat der Gesetzgeber in jenem (allenfalls) Randbereich der Alimentation aber einen besonders großen Ermessens- und Regelungsspielraum, welchen er mit der streitigen Vorschrift in ihrer Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht und den erkennenden Senat nicht überschritten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht (wie vom Kläger in der Berufungsverhandlung angeregt) zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. Namentlich hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; vielmehr sind die hier entscheidungserheblichen Rechts- und Auslegungsfragen durch die bereits vorliegende höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung – in sachlicher Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats – in hinreichendem Maße geklärt. Der Umstand, dass es bisher an einer ausdrücklichen Befassung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts mit diesen Fragen fehlt, führt nicht auf ein anderes Ergebnis.