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Beschluss

12 A 3963/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.12A3963.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die allein angegriffenen entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der von dem Kläger behauptete Anspruch gegen die Beklagte ergebe sich weder aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 2. Juli 1998 noch aus abgetretenen Ansprüchen der von dem Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 behandelten Patienten auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die "Vereinbarung zwischen der Bundesstadt C. (Amt für Soziales und Wohnen) und dem Arzt Herrn W. S. (Q. )" vom 2. Juli 1998 begründe keinen eigenständigen Vergütungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten, sondern regele lediglich, dass im Falle des Vorliegens der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen - Bedürftigkeit des Hilfeempfängers sowie Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme - eine Abrechnung nach Fallpauschalen erfolge, wird durch das diesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das sinngemäße Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen eigenständigen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Miet- und Kostenübernahmeerklärungen eines Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter eines sozialhilfebedürftigen Mieters zu Unrecht verneint, greift nicht durch. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 -, BVerwGE 96, 71; ihm folgend: OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, FEVS 52, 303 - reicht weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigem Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, schon für die Annahme aus, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Denn dieser Interessenlage werde im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters unterrichtet und (unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs , nämlich die Überweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließe die Gefahr aus, dass ein sozialhilfeberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trage damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssten daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke m e h r, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig sei vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage rechtfertige im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieteranspruchs. Die Ansicht des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Vorbehalt, dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, den der Hilfesuchende weder selbst noch mit Hilfe anderer decken kann, zum Auslegungskriterium für das Vorliegen einer rechtsverbindlichen Kostenübernahmeerklärung gemacht, obwohl auch der eigenständige Anspruch des Leistenden unter diesem Vorbehalt stehe, trifft ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht zu. Denn die entsprechende Wendung ergänzt den maßgeblichen Obersatz des Verwaltungsgerichts - "Sie begründet demgegenüber keinen eigenständigen Rechtsanspruch des Leistungserbringers gegen den Träger der Sozialhilfe" - lediglich durch eine positive Beschreibung der getroffenen Regelung und ist nicht etwa Teil der nachfolgenden Begründung. Ebensowenig zutreffend ist das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe einen eigenständigen Anspruch des Klägers "in erster Linie allein mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten verneint". Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dem Kläger sei durch die Vereinbarung vom 2. Juli 1998 kein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte eingeräumt worden, im wesentlichen mit dem Inhalt der Vereinbarung (Erwähnung des Antragsformulars) und des verwendeten Antragsformulars begründet. Die sich an diese Feststellungen anschließende Äußerung des Verwaltungsgerichts, die von ihm hier angenommene rechtliche Situation entspreche im wesentlichen derjenigen, die etwa bestehe, wenn der Sozialhilfeträger die Unterkunftskosten unmittelbar an den Vermieter überweise, ohne dass deshalb schon ein unmittelbarer Rechtsanspruch des Vermieters gegenüber dem Träger der Sozialhilfe bestehe, dient erkennbar nur der Erläuterung des gefundenen Ergebnisses durch einen Vergleich mit dem nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Miet- und Kostenübernahmeerklärungen eines Sozialhilfeträgers anzunehmenden Regelfall. Auch die von dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, auch bei den Vergütungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG werde davon ausgegangen, dass sie die Höhe der abrechnungsfähigen Leistungen im Falle des Vorliegens der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen festlegen, nicht jedoch, dass sie einen eigenständigen Anspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger begründen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in ernstliche Zweifel gezogen. Insoweit mag offen bleiben, ob die Auffassung des Klägers, bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handele es sich nicht um eine Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 BSHG, zutrifft. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2004 - 12 B 1427/04 - (betreffend "Q. e. V."). Denn das Verwaltungsgericht hat eine solche Feststellung jedenfalls nicht getroffen, sondern lediglich eine vergleichende Betrachtung mit der "ähnlichen Konstellation der Hilfegewährung in einer Einrichtung" angestellt; bei einem Vergleich nur als ähnlich bewerteter Konstellationen aber müssen denknotwendig auch Unterschiede vorhanden sein. Das weitere Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang, die (zum Vergleich herangezogene) Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG begründe einen eigenständigen Anspruch des Leistungserbringers, trifft nicht zu. Vgl. Münder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 93 Rn. 32, und in Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, III Kap. 33 Rn. 25; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 93 Rn 23a; vgl. zu den Grundstrukturen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses anhand der rechtlichen Beziehungen zwischen Patienten, einem Hauskrankenpflegedienst und dem Sozialhilfeträger auch: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2006 - 12 A 3686/05 -, m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 179.06 -. Lediglich dann, wenn der Sozialhilfeträger dem Leistungserbringer gegenüber eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, stellt sich die Frage, ob in dieser Erklärung unzweifelhaft der Rechtswille des Sozialhilfeträgers zum Ausdruck gekommen ist, dem Leistungserbringer einen eigenen Zahlungsanspruch einzuräumen, was indes im (hier nach den vorstehenden Ausführungen von dem Verwaltungsgericht zugrundegelegten) Regelfall nicht angenommen werden kann. Vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2002 - 4 A 457/01 -, FEVS 54, 451; Münder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 93 Rn. 34 bis 36, und in Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, III Kap. 33 Rn. 26. Das weitere sinngemäße Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass hier besondere Umstände gegeben seien, die die Annahme rechtfertigten, die getroffene Vereinbarung bezwecke die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger, und dass die Beklagte insbesondere ihren dementsprechenden Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe, greift nicht durch. Ein solcher Rechtsbindungswille ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus Nr. 7 der Vereinbarung vom 2. Juli 1998. Dem Wortlaut der darin enthaltenen Regelung, nach der pro Klient (neben einer einmaligen Aufnahmepauschale) zur Abgeltung der Behandlungsleistungen eine näher festgelegte monatliche Fallpauschale "abrechenbar" ist, lässt sich nicht entnehmen, dass die Abrechnung gerade auf der Grundlage eines Zahlungsanspruchs des Klägers erfolgen und nicht nur im Rahmen einer gewollten verwaltungstechnisch vereinfachten Abwicklung stattfinden sollte. Auch die Argumentation des Klägers, die vereinbarten Fallpauschalen wären leergelaufen, wenn diese nicht als die Parteien bindende Regelung begriffen würden, überzeugt nicht. Denn der Regelung, dass der Kläger in Bezug auf die Klienten, die zu dem ihm zugestandenen Patientenkontingent zählten, nur die näher bestimmten festen Beträge abrechnen darf, kommt schon durch eine solche Auslegung die gewollte Verbindlichkeit zu, nach der der Zahlungsanspruch des Klägers gegen den jeweiligen Klienten aus dem Behandlungsvertrag im Interesse der Beklagten, die die Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfänger zu leisten hat und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung tatsächlich dem Kläger überweist, auf die vereinbarten Pauschalen begrenzt wird. Eine solche Auslegung hätte auch nicht etwa in dem - von dem Kläger selbst wohl für unwahrscheinlich gehaltenen - Fall die Annahme eines unzulässigen Vertrags zu Lasten des Hilfeempfängers gerechtfertigt, in welchem die Fallpauschale höher als eine Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte gewesen wäre. Denn auch in einem solchen Fall war der Hilfeempfänger durch die vereinbarte Direktabwicklung von vornherein keinem Zahlungsbegehren des Klägers ausgesetzt und damit nicht nachteilig betroffen. Ein Wille der Beklagten, dem Kläger einen direkten Zahlungsanspruch einzuräumen, lässt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auch nicht mit dem Argument begründen, die Beklagte habe mit dem Kläger eine die Vergütung regelnde Vereinbarung getroffen, obwohl keine Notwendigkeit zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bestanden habe. Angesichts dieses Befundes spricht alles dafür, dass dem Kläger mit der Regelung in Nr. 7 der Vereinbarung kein eigener Zahlungsanspruch gegen die Beklagte eingeräumt worden ist. Für diese Annahme streitet gerade auch das zentrale und von dem Kläger nicht in Zweifel gezogene Argument des Verwaltungsgerichts, es könne deshalb nicht von einem eigenständigen Anspruch des Klägers ausgegangen werden, weil das Antragsformular ausdrücklicher Gegenstand der Vereinbarung war. Denn diese ebenfalls unter Nr. 7 der Vereinbarung getroffene Regelung, nach der der Antrag auf Kostenübernahme auf dem entsprechenden Vordruck an das Amt für Soziales und Wohnen der Beklagten zu richten war, hätte keinen Sinn ergeben, wenn der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht dem jeweiligen Hilfeempfänger, sondern dem Kläger als Leistungserbringer zugeordnet gewesen wäre. Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Verwendung des Begriffs "Überweisungsbetrag" in Nr. 7 der Vereinbarung für den von der Beklagten an den Kläger pro Patient monatlich zu zahlenden Betrag einen deutlichen Hinweis darauf gibt, dass insoweit nur eine verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbart war. Dass dem Kläger ein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte eingeräumt war, ergibt sich auch nicht aus Nr. 6 der Vereinbarung. Denn auch der Regelung, nach der die im Rahmen der Substitution erforderlichen Urinproben ausschließlich durch das Amt für Umweltschutz und Lebensmitteluntersuchung der Beklagten ausgewertet und die Kosten hierfür intern verrechnet, d. h. nach Nr. 7 der Vereinbarung von der gezahlten Pauschale vorweg abgezogen wurden, kann nur entnommen werden, dass mit ihr eine vereinfachte Handhabung des Zahlungsverkehrs bezweckt war. Der Kläger hatte sich in der Vereinbarung darauf eingelassen, als begutachtende Stelle nur das angeführte Amt des Beklagten zu wählen, und war deshalb jeweils dessen Gebührenansprüchen ausgesetzt, die er wegen der Begrenzung seines Zahlungsanspruchs gegen den jeweiligen Patienten auf die Pauschalbeträge auch nicht auf diese abwälzen konnte und deshalb selbst erfüllen musste. In dieser Situation entsprach es verwaltungspraktischen Gründen, den jeweiligen Überweisungsbetrag von vornherein um die für die Urinproben entstandenen Gebühren zu kürzen. Der behauptete eigenständige Zahlungsanspruch kann auch nicht aus Regelungen der durch Nr. 1 der Vereinbarung als Grundlage dieser Vereinbarung bezeichneten "Richtlinien über die Durchführung der ambulanten Methadon- Substitution als Integrationshilfe nach §§ 39 ff. BSHG" der Beklagten hergeleitet werden. Das Vorbringen, die Beklagte müsse dem Kläger deshalb einen direkten Vergütungsanspruch eingeräumt haben, weil ihr nur so auch ein Anspruch auf Erbringung solcher ärztlichen Leistungen zustehe, die den Qualitätsstandards der Richtlinien entsprächen, ist nicht nachvollziehbar. Denn die von dem Kläger eingegangen Verpflichtung, die nach der Ermächtigung in Nr. 2 der Vereinbarung im Rahmen des Substitutionsprogrammes der Beklagten substituierbaren Personen gemäß den Anforderungen der Richtlinien zu behandeln ("Leistungsvertrag"), muss, wie schon die Existenz einseitig verpflichtender Verträge belegt, nicht notwendigerweise mit der Einräumung eines (direkten) Gegenanspruchs (hier: Zahlungsanspruchs) einhergehen. Die Regelung unter Nr. 2.1 der Richtlinien, nach der das Amt für Soziales und Wohnen der Beklagten als Kostenträger und somit als Beteiligter in den Behandlungsvertrag aufzunehmen war, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass dem Kläger ein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte eingeräumt war. Denn gerade der in den Richtlinien unmittelbar zuvor ausdrücklich festgelegte Umstand, dass der Arzt vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag abzuschließen hatte, sowie die weiteren Regelungen der Richtlinien, nach denen der Drogenabhängige kurzfristig einen Antrag beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen (Nr. 2.3) und letzterer - natürlich dem Antragsteller und deshalb dem Patienten gegenüber - über die Kostenübernahme zu entscheiden hatte (Nr. 2.4), sprechen jedenfalls im Zusammenspiel deutlich dafür, dass die Vertragsparteien von einem (durch die Pauschalen der Höhe nach bestimmten) Zahlungsanspruch des Klägers gegen den jeweiligen Patienten aus dem Behandlungsvertrag und einem Hilfeanspruch des jeweiligen Patienten gegen die Beklagte ausgegangen sind und deshalb einen direkten Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint haben. Auch der Hinweis des Klägers auf Anlage 1 zu den Richtlinien ist nicht geeignet, den behaupteten Anspruch zu begründen. Soweit dort auf Seite 2 die ärztlichen Leistungen näher geregelt werden, ergibt sich das schon aus dem bereits hervorgehobenen Umstand, dass einer von dem Kläger eingegangenen Leistungsverpflichtung nicht notwendigerweise ein Gegenanspruch (Zahlungsanspruch) gegenüberstehen muss. Dass alle in der Praxis für die Substitution anfallenden Kosten nach dieser Regelung in Form einer Fallpauschale vom Sozialhilfeträger "abgegolten" werden sollten, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass diese Abgeltung gerade durch Einräumung eines direkten Zahlungsanspruchs erfolgen sollte, zumal der Zweck der Regelung ohne weiteres darauf beschränkt sein konnte, den Zahlungsanspruch des Klägers gegen den jeweiligen Hilfeempfänger der Höhe nach zu begrenzen, um letztlich den Kostenträger zu schützen. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist auch das Zulassungsvorbringen zu Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu begründen, dem Kläger stehe der behauptete Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Denn aus dem Interesse der Beklagten, im Rahmen ihres Substitutionsprogrammes die Ausgaben für die Behandlung möglichst gering zu halten, in Bezug auf die Behandlungen einen hohen Qualitätsstandard zu sichern und Rechtssicherheit zu schaffen, folgt nicht, dass zur Verwirklichung dieses Interesses gerade die Vereinbarung eines eigenständigen Zahlungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten notwendig oder auch nur sinnvoll gewesen wäre. Ernstliche Zweifel im o. g. Sinne werden ferner nicht mit dem Hinweis auf die in dem verwendeten Antragsformular enthaltene vorgedruckte Erklärung des Antragsstellers (Hilfesuchenden) begründet, er werde, falls ein Eigenanteil an den Kosten der Behandlung verbleibe, diesen selbst an den Arzt bzw. die Substitutionsambulanz überweisen. Diese Erklärung steht erkennbar im Zusammenhang mit der im vorhergehenden Satz vorgegebenen, bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Erklärung des Antragstellers, die da lautet: "Die aus diesem Antrag entstehenden Kostenerstattungsbeträge für die ärztlichen Leistungen meiner Substitutionsbehandlung bitte ich, direkt an den behandelnden Arzt bzw. die behandelnde Substitutionsambulanz zu überweisen." Diese vorgedruckte Erklärung in dem von den Parteien vorgesehenen Antragsformular verdeutlicht, dass die Parteien - entgegen dem Zulassungsvorbringen - von einem Zahlungsanspruch des Hilfeempfängers gegen die Beklagte und des Klägers gegen den Hilfeempfänger und deshalb nicht von einem Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ausgegangen sind. Denn nur in einer solchen Konstellation ergibt die Erklärung des Hilfeempfängers einen Sinn, die eigentlich ihm zustehenden Kostenerstattungsbeträge nicht an ihn, sondern direkt an den behandelnden Arzt bzw. an die behandelnde Substitutionsambulanz auszukehren. Mit seiner weiter vorgegebenen und von dem Kläger hervorgehobenen Erklärung, einen etwaigen "Eigenanteil" selbst an den Arzt bzw. die Substitutionsambulanz zu überweisen, stellt der jeweilige Hilfeempfänger vor diesem Hintergrund lediglich klar, dass er insoweit, als ein Hilfeanspruch nicht besteht, seine dem Kläger gegenüber aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag folgende Zahlungsverpflichtung erfüllen wird. Dass Sinn dieser Erklärung sein könnte, die Beklagte gegen eine "Doppelinanspruchnahme" zu schützen, erschließt sich demgegenüber nicht. Ferner greift auch die Erwägung des Klägers nicht durch, dem Kläger müsse deshalb ein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte eingeräumt worden sein, weil er gegen die Beklagte bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des OVG NRW - Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, a. a. O., m. w. N. - nicht einmal mit Erfolg auf Feststellung gegen die Beklagte klagen könne, dass ein Hilfeanspruch des betroffenen Hilfeempfängers bestehe, und deshalb ansonsten nach der Vereinbarung vom 2. Juli 1998 verpflichtet gewesen wäre, in dem Wissen kostenlos vorzuleisten, von dem Hilfeempfänger keine Vergütung erlangen zu können. Denn insoweit war der Kläger schon dadurch hinreichend geschützt, dass die Beklagte sich mit der Vereinbarung verpflichtet hatte, die für die Behandlung vereinbarten Pauschalen dem Kläger nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 7 der Vereinbarung als Vorschuss zu überweisen; einer Auslegung der Vereinbarung dahin, dass dem Kläger ein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte eingeräumt sei, bedurfte es mithin auch unter diesem Aspekt nicht. In Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger den behaupteten Anspruch auch nicht auf an ihn abgetretene Ansprüche der Patienten auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG stützen könne, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung von Zulassungsgründen. Im übrigen hat der Kläger im Rahmen seines oben behandelten Vorbringens dazu, dass ihm aufgrund der Vereinbarung ein direkter Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, selbst mit der mangelnden Abtretbarkeit solcher Ansprüche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG argumentiert und damit sinngemäß eingeräumt, dass (jedenfalls) dieser von dem Verwaltungsgericht angeführte, die Verneinung von Ansprüchen aus abgetretenem Recht selbständig tragende Grund durchgreift. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden kann. Schließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht gegeben. Eine die Berufung nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn im Zulassungsantrag ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit welchem das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift abweicht. Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat schon keinen abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts im o. g. Sinne benannt, sondern macht im Ergebnis lediglich Rechtsanwendungsfehler geltend, die schon vom Ansatz her eine Divergenzzulassung nicht rechtfertigen und im übrigen, wie die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gezeigt haben, auch nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).