Beschluss
6 A 3276/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.6A3276.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgelehnt, weil es an einer für den geltend gemachten Schaden ursächlichen Pflichtverletzung fehle. Eine solche Pflichtverletzung liege nicht in dem (später revidierten) die Anerkennung der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I ablehnenden Bescheid vom 13. Juni 2000, denn der Kläger habe sich nicht um eine Beförderungsstelle beworben, obwohl ihm dies auch ohne diese Anerkennung möglich gewesen sei. Eine Bewerbung wäre auch nicht aussichtslos gewesen. Im Falle einer Ablehnung bzw. Nichteinbeziehung seiner Bewerbung in das Auswahlverfahren hätte der Kläger erforderlichenfalls Primärrechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung in Anspruch nehmen müssen. Die Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Annahmen, mit denen das Verwaltungsgericht im Kern den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden auf Grund des Fehlens der für eine Beförderung zusätzlich erforderlichen Bewerbung verneint, in Frage zu stellen. Er macht geltend, der Verzögerung der Anerkennung der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I hätte er wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache mit einem Antrag nach § 123 VwGO nicht effektiv begegnen können. Das ändert jedoch nichts daran, das es gleichwohl wegen der fehlenden Bewerbung an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der verzögerten Anerkennung der Lehramtsbefähigung und dem durch die unterbliebene Beförderung eingetretenen Schaden fehlt. Die Kausalität ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Verzögerung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg" - die unterbliebene Beförderung - entfiele. Bei dieser hypothetischen Betrachtung muss die Verzögerung mithin - auch entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts - außer Betracht bleiben. Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass eine Anerkennung der fachlichen Qualifikation auch unabhängig von einem Beförderungsbegehren erteilt werde, geht schon deswegen fehl, weil die erstinstanzliche Entscheidung eine derartige Aussage nicht trifft. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht war vielmehr, dass - auch - im Rahmen der Bearbeitung einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle eine Anerkennung der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I erfolgen konnte, so dass das Fehlen einer solchen Anerkennung einer Bewerbung nicht entgegen stand. Es ist dem beklagten Land auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen einer Bewerbung des Klägers zu berufen. Das folgt schon daraus, dass die Bewerbung keine Obliegenheit des Klägers darstellt, sondern zwingende Voraussetzung für die anspruchsbegründende Kausalität ist. Als solche steht sie nicht zur Disposition des beklagten Landes. Unabhängig davon erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis auch deswegen als richtig, weil nichts dafür spricht, dass der Kläger bei umgehender Anerkennung der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und unterstellter Bewerbung in eine Funktionsstelle nach A 14 BBesO eingewiesen worden wäre. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine konkrete Beförderungsmöglichkeit bestand, die Grundlage für einen schadensbegründenden Kausalverlauf sein könnte. Der Kläger hat nicht dargelegt, in welche konkrete, nach A 14 BBesO besoldete Stelle er hätte eingewiesen werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 GKG).