Beschluss
10 A 1096/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0805.10A1096.08.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2008 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2008 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die mit der Antragsbegründung sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jeweils selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger einen grundsätzlich möglichen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende Blechhütte verwirkt habe und dass die Blechhütte seit der am 28. Dezember 2006 in Kraft getretenen Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts verstoße. Der Senat lässt offen, ob - wofür aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Vorgeschichte allerdings vieles spricht - der Kläger ein mögliches Abwehrrecht verwirkt hat, weil ein Anspruch jedenfalls seit der o.g. Rechtsänderung materiell- rechtlich nicht mehr besteht. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung insoweit im einzelnen zutreffend dargelegt, dass die Blechhütte nicht gegen nachbarschützende Normen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verstößt. Diese Ausführungen werden durch die Antragsbegründung nicht erschüttert. Die von dem Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW ohne Grenzabstand zulässigen "Gebäuden, die zu Abstellzwecken genutzt werden" und nicht privilegierten "Lagerstätten" für die dauernde Lagerung von nicht mehr verwendungsfähigen Gegenständen findet in der Bauordnung keine Stütze. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die abstandsrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW allein entscheidend, dass es sich um ein Gebäude handelt, das zu Abstellzwecken genutzt wird. Dies ist der Fall, wenn es zur Unterbringung solcher Gegenstände bestimmt ist, die entweder der Nutzung des Grundstücks oder der Gebäude auf dem Grundstück dienen (z.B. Gartenmöbel, Gartenarbeitsgeräte, Werkzeug) oder von den Grundstücksbewohnern in sonstiger Weise zu privaten Zwecken genutzt werden (z.B. Fahrräder, Autozubehör) oder die vorübergehend bzw. auf Dauer keinen Nutzungszweck erfüllen (z.B. ausgesonderte Möbel). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 10 A 4174/92 -, BRS 58 Nr. 108 m. w. N. (noch zu Abstellräumen nach altem Recht). Auf die Qualität der abgestellten Gegenstände oder den Zeitraum des Abstellens kommt es nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht an. Es können daher nicht nur gebrauchsfähige Güter abgestellt werden, sondern auch Gegenstände, die defekt sind oder keinen objektiven Gebrauchswert mehr haben. Die Entscheidung darüber, welche Gegenstände aufbewahrungswürdig sind, obliegt auch bei dem Abstellen in einem grenzständigen oder grenznahen Gebäude dem Grundstückseigentümer und nicht dem Nachbarn. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 GKG. Das von dem Kläger geltend gemachte Interesse an einem ordnungsbehördlichen Einschreiten ist im Streitwertrahmen von 1.500 EUR bis 15.000 EUR (vgl. Ziffer 7 a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883) mit einem Wert von 2.500 EUR angemessen berücksichtigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.