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Urteil

7 D 68/07.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0814.7D68.07NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 346 "T.--ring " der Stadt S. -X. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 346 "T.--ring " der Stadt S. -X. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 346 "T.--ring " der Antragsgegnerin, der die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke T.--ring 90 (Flurstück 318) und 92 (Flurstück 217) überplant. Die Grundstücke sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut und werden von Süden her durch den bisherigen T.--ring ("T.--ring alt") erschlossen, der im Westen die M. Straße kreuzt und im Osten auf den C.---weg trifft. Der Bebauungsplan soll als Rechtsgrundlage für den Bau einer neuen Straßentrasse dienen. Durch diese soll das Ringstraßensystem komplettiert werden. In Verfolgung dieser Zielsetzung erfasst der Bebauungsplan insbesondere die geplante rd. 1.200 m lange Straßentrasse. Diese stellt zunächst eine bogenförmige Verbindung zwischen der M. Straße im Westen und dem P.--ring im Nordosten her ("T.--ring neu"). Der Kreuzungsbereich T.--ring neu / M. Straße und der Kreuzungsbereich P.--ring / S1. Straße sowie der hieran südlich angrenzende Teil des P1.--rings sind in das Plangebiet einbezogen. Überplant wird hierdurch eine aufgegebene Bahntrasse, die östlich des I.---------- weges zwischenzeitlich mit einem Radweg überbaut worden ist. Angebunden werden sollen an den T.--ring neu der - östlich der M. Straße gelegene - westliche Abschnitt des T1.--rings alt, der C.---weg , die W. -X1. -Straße und der I1.---------- weg . Als öffentliche Verkehrsflächen setzt der Bebauungsplan über die Trasse des T1.--rings neu hinaus den Kreuzungsbereich T.--ring neu / M. Straße, den T.- -ring alt, den Kreuzungsbereich C.---weg / T.--ring neu, den parallel zum T.--ring neu verlaufenden östlichen Abschnitt der W1.------straße , den westlichen - rd. 50 m langen - Teil des an den T.--ring neu angebundenen I.----------weges , den südlich der S1. Straße gelegenen Abschnitt des P1.--rings , den Kreuzungsbereich P.- -ring / S1. Straße sowie verschiedene Fuß- und Radwege fest. Der östliche Abschnitt des T1.--rings alt soll in einem Wendeplatz enden und nur noch über einen Fuß-/Radweg an die Trasse des T1.--rings neu angebunden werden. Insoweit ist die Inanspruchnahme der nordöstlichen Teilfläche (ca. 175 m²) des im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstücks 318 vorgesehen. Die an die geplante Straßentrasse angrenzenden Bereiche sind teilweise in das Plangebiet einbezogen. U.a. weist der Bebauungsplan dort verschiedene Misch- und allgemeine Wohngebiete aus. Der Bebauungsplan setzt weiterhin Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) fest. Dies betrifft zum einen die bebauten Grundstücke T.--ring 124 und 126 im westlichen Teil des Plangebiets sowie die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete südlich der S1. Straße. Die genannte Festsetzung betrifft zum anderen als öffentliche Grünflächen ausgewiesene Bereiche, die nördlich bzw. südlich an verschiedene Abschnitte der geplanten Trasse des T1.--rings neu angrenzen. Insoweit sind in Teilen außerdem Schallschutzwände ausgewiesen. Weiterhin betrifft die genannte Festsetzung den als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Bereich zwischen dem P.--ring und den Grundstücken P.--ring 137, 141 und 145 sowie den als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Bereich östlich des P1.--rings und nördlich des I.----------weges . Schallschutzwände sind für diese Bereiche nicht festgesetzt. Durch eine Schallschutzwand mit einer festgesetzten Höhe von 3,70 m wird schließlich das nördlich der Grundstücke P.--ring 133 und 135 liegende unbebaute Grundstück sowie der südliche Teil des Grundstücks S1. Straße 64 abgegrenzt. Der Bebauungsplan weist ferner weitere öffentliche Grünflächen und Wald aus. Soweit die F. den nordöstlichen Teil des Plangebiets und der I2. den westlichen Teil des Plangebiets durchquert, setzt der Bebauungsplan Wasserflächen fest. Die an das Plangebiet angrenzenden Flächen werden unterschiedlich genutzt. Im südlich angrenzenden Bereich befinden sich im Wesentlichen Wohnhäuser. Nördlich an die geplante Straßentrasse grenzen Flächen, die dem Gemeinbedarf dienen (Kindergarten, Schulen, Sporthalle, Sportplätze, Hallenbad), sowie Kleingärten. Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes nebst Umgebung wieder. Karte aus Datenschutzgründen entfernt Die textlichen Festsetzungen verhalten sich u.a. zum Schallschutz. Diesbezüglich heißt es unter Nr. 2 Buchst. a) bis e): "a) Die in der Planzeichnung mit der überlagernden Festsetzung 'Grünfläche' festgesetzten 'Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen' sind als Schallschutzeinrichtungen (Wall, Wand bzw. Wall-Wandkombination auszugestalten. Die wirksame Höhe der Schallschutz- Bauwerke ergibt sich aus dem Längsschnitt des Straßen-Bauplans. b) Die Höhenlage der Schallschutzbauwerke ist im Längsschnitt der Straßenplanung verbindlich festgelegt. Der Längsschnitt ist Bestandteil des Bebauungsplans. c) Im Bauabschnitt zwischen dem C.---weg und der F. sind die unter Pkt. a) genannten Schallschutz-Bauwerke auf der südlichen Seite der geplanten Straße so zu errichten, dass an Gebäudeaußenseiten der nächstgelegenen Wohngebäude - gemessen im rechtwinkligen Abstand zur Schallschutzanlage - im Erdgeschoss der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB (A) und nachts 49 dB (A) nicht überschritten wird. d) Im Bauabschnitt zwischen der westlichen Einmündung des T1.--rings (alt) in die geplante Straße und der Kreuzung mit dem C.---weg sind die unter Pkt. a) genannten Schallschutz-Bauwerke auf der südlichen Seite der geplanten Straße so zu errichten, dass an Gebäudeaußenseiten der nächstgelegenen Wohngebäude - gemessen im rechtwinkligen Abstand zur Schallschutzanlage - im Erdgeschoss der Immissionsgrenzwert von tags 64 dB (A) und nachts 54 dB (A) nicht überschritten wird. e) Im Bauabschnitt zwischen dem C.---weg und der westlichen Grenze des Flurstücks 1061 der Flur 11 sind die unter Pkt. a) genannten Schallschutz-Bauwerke auf der nördlichen Seite der geplanten Straße so zu errichten, dass an den Gebäudeaußenseiten der nächstgelegenen Wohngebäude und der C1. -H. - Schule - gemessen im rechtwinkligen Abstand zur Schallschutzanlage - im Erdgeschoss der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB (A) und nachts 49 dB (A) nicht überschritten wird." Die mit dem Bebauungsplan verfolgte Ergänzung des vorhandenen Ringstraßensystems ist nach den Ausführungen in der ihm beigefügten Begründung dadurch veranlasst, dass im Süden X2. eine umfangreiche Erweiterung der Siedlungsflächen stattgefunden hat. Die Ergänzung des Ringstraßensystems soll auch der verkehrlichen Entlastung des historischen Stadtkerns von X. , insbesondere der dortigen X3.-----straße dienen. Der geplante Netzschluss soll eine durchgehende Verbindung zwischen allen Siedlungsbereichen X2. unter Umgehung des Stadtzentrums schaffen. Nach der Planbegründung basiert das Konzept des Bebauungsplanes auf den Verkehrsuntersuchungen zum Verkehrsrahmenplan der Antragsgegnerin, den die E. D. Ingenieurgesellschaft im Jahre 1990 erstellt hat, sowie den Untersuchungen zum Verkehrskonzept Stadtkern X. , die das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. S2. C2. GmbH im Februar bzw. Oktober 1990 vorgelegt hat. Der Verkehrsrahmenplan wurde am 21. März 1991 im Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss (im Folgenden: Planungsausschuss) der Antragsgegnerin beraten und als Leitkonzept für die weiteren Verkehrs- und Straßenplanungen in der Stadt beschlossen. Der Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 13. Februar 1992 den Netzschluss zwischen M. Straße und S1. Straße. Am 28. Januar 1993 fasste er den Beschluss, die Baulast für den Netzschluss zwischen T.--ring und P.--ring dem Kreis H1. anzutragen und beauftragte die Verwaltung, beim Kreis H1. die Übernahme der Baulast zu beantragen. Der Kreisausschuss des Kreises H1. hat in seiner Sitzung am 13. Februar 1995 einem entsprechenden Antrag unter diversen Bedingungen zugestimmt. Der Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 7. September 1995, am Bau des T1.--rings festzuhalten. Der Kreis H1. erstellte in der Folgezeit die Straßenplanung. Auf der Basis der Daten des Verkehrsrahmenplans wurde im Jahre 1997 die "Verkehrsuntersuchung T.--ring " durch die E. D. Ingenieurgesellschaft erarbeitet. Zur genaueren Bestimmung der Auswirkungen des geplanten Netzschlusses wurde diese Verkehrsuntersuchung im November 2002 aktualisiert. Das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. L. . C3. erstellte unter dem 27. Mai 1997, unter dem 10. Juni 1998, unter dem 25. Juni 2001, unter dem 28. September 2001, unter dem 27. Juli 2005 sowie unter dem 15. November 2005 schalltechnische Untersuchungen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm folgenden Verlauf: Der Planungsausschuss der Antragsgegnerin beauftragte die Verwaltung mit Beschluss vom 15. Mai 1997, ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Er beschloss am 4. Juni 1998 die Durchführung einer frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung auf der Grundlage einer vorläufigen Gebietsabgrenzung. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am 20. April 1999. Dieser Termin sowie ein Übersichtsplan, der das vom Bebauungsplan nach damaligem Planungsstand umfasste Gebiet auswies, wurde am 26. März 1999 bekannt gemacht. Den Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 28. März 2001 der Planentwurf nebst Begründung übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 28. Juni 2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 346 "T.--ring " einschließlich Begründung öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs fand gemäß Bekanntmachung vom 6. September 2001 in der Zeit vom 14. September 2001 bis 22. Oktober 2001 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20. September 2001 beteiligt. Es gingen Anregungen von Trägern öffentlicher Belange sowie zahlreiche Stellungnahmen von Privaten - auch der Antragsteller - ein. Am 26. Januar 2006 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, verschiedene Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen und den geänderten Entwurf nebst geänderter Begründung erneut offenzulegen. Er bestimmte zugleich, dass Anregungen nur zu den geänderten Planinhalten zulässig sein sollten. Die erneute Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 3. Februar 2006 in der Zeit vom 13. Februar 2006 bis einschließlich 13. März 2006 statt. Die von den Änderungen berührten Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 9. Februar 2006 beteiligt. Es gingen wiederum Anregungen von Trägern öffentlicher Belange sowie Stellungnahmen von Privaten ein. Am 19. Juni 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung sowie die Begründung zum Bebauungsplan. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 7. Juli 2006. Die Antragsteller haben am 19. Juni 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er sei bereits in sich widersprüchlich. Der Bereich, in dem sich ihre Grundstücke befänden, sei als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nr. 2 Buchst. d) der textlichen Festsetzungen betreffe ebenfalls diesen Bereich. Die dort vorgesehenen Immissionsgrenzwerte entsprächen den nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorgegebenen Grenzwerten. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Er leide an einem generellen Abwägungsausfall. Die Antragsgegnerin habe sich schon vor Beginn der Planung darauf festgelegt, die streitgegenständliche Straße zu bauen. Sie habe das Planungsziel der Entlastung der Innenstadt von X. von Anfang an allen anderen Belangen übergeordnet. Sie habe sich auch von vornherein auf die jetzt geplante Trasse festgelegt und im Planaufstellungsverfahren weder Alternativtrassen noch eine Nullvariante hinreichend geprüft. Die Antragsgegnerin ziehe zudem Belange zur Rechtfertigung der Straße heran, die sachfremd und in sich widersprüchlich seien. Außerdem habe sie nicht sämtliche abwägungserheblichen Belange ermittelt bzw. in den Abwägungsvorgang, sofern überhaupt von einem solchen gesprochen werden könne, einbezogen. U.a. habe sie die Vorbelastung der Wohngebiete im Einwirkungsbereich des geplanten T1.--rings nicht ermittelt. Die Vorbelastung im Plangebiet sei in Teilen so gering, dass sie einem reinen Wohngebiet entspreche. Die Antragsgegnerin habe die Lärmzunahme in den Wohngebieten im Bereich des geplanten T1.--rings - nach Realisierung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen - irrig als nicht abwägungsrelevant angesehen. Auch Lärmeinwirkungen, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken keine zwingenden Lärmschutzmaßnahmen zur Folge hätten, seien abwägungsrelevant. Die Antragsgegnerin habe auch die gegenwärtige Situation im Bereich der Innenstadt, die ihrer Meinung nach daraus entstehenden Probleme und die Vorteile, die bei einer Verwirklichung der Planung im innerstädtischen Bereich entstehen würden, nur sehr oberflächlich dargestellt und nicht alles Wesentliche ermittelt. Manche Belange habe die Antragsgegnerin zudem falsch ermittelt. Sie nehme an, dass die Bereiche an der X3.-----straße überwiegend als allgemeines Wohngebiet einzustufen seien. Da diese Bereiche tatsächlich entweder als Mischgebiet oder als Kerngebiet einzustufen seien, gehe die Antragsgegnerin von einem zu hohen Schutzniveau aus. Überdies seien Belange nicht entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet worden. Die Belastung der X3.-----straße durch den Durchgangsverkehr sei längst nicht so bedeutend, wie die Antragsgegnerin es darstelle. Die Abwägung der Belange gegeneinander und untereinander sei - sofern sie überhaupt stattgefunden habe - ebenfalls fehlerhaft. Die Planung der Antragsgegnerin würde dazu führen, dass vom Verkehr vorbelastete innerstädtische Misch- und Kerngebiete eine allenfalls marginale Verminderung ihrer Lärmbelastung bzw. Verbesserung ihrer Aufenthaltsqualität erführen, während bisher wenig oder unbelastete reine oder allgemeine Wohngebiete mit wertvollem Außenwohnbereich eine erhebliche Lärmbelastung und Verschlechterung ihrer Aufenthaltsqualität erlitten. Auch weitere Anwohner würden durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt. Im Bereich des P1.--rings fehlten Flächen für aktive Lärmschutzmaßnahmen. Passive Schallschutzmaßnahmen reichten dort nicht aus. Hinsichtlich der nördlich der geplanten Straßentrasse liegenden Kleingartenanlage sei keine Lärmschutzwand vorgesehen, obwohl sie erforderlich wäre. Nach den schalltechnischen Untersuchungen ergäben sich für 21 Wohngebäude Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte, nach Errichtung zumutbarer Schallschutzbauwerke verbliebe eine noch nicht genau zu beziffernde Anzahl von Gebäuden, für die gegebenenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für passive Schallschutzmaßnahmen gegeben seien. Die Belange der Eigentümer und/oder Bewohner dieser Häuser seien ebenfalls übergangen bzw. fehlgewichtet worden. Zudem müssten für die Planung erhebliche private Flächen in Anspruch genommen werden. Dies sei unverhältnismäßig. Sie - die Antragsteller - seien nicht gewillt, einen Teil des Grundstücks T.--ring 90 an die Antragsgegnerin zu verkaufen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 346 "T.--ring " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Mit den bereits im Aufstellungsverfahren geäußerten Einwendungen der Antragsteller habe der Rat sich in seiner Sitzung vom 19. Juni 2006 befasst. Da kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Eigentumspositionen der Antragsteller festzustellen gewesen sei, habe auch der Hinweis auf die nicht vorhandene Bereitschaft zur Abgabe von Grundstücksflächen keinen Einfluss auf die Abwägungsentscheidung gehabt. Mit der Planung habe ein Kompromiss zwischen den räumlich verteilten Belangen erreicht werden sollen. Dieses sei mit der Lage der geplanten Straße am nördlichen Rand der südlich an diese angrenzenden Wohngebiete in einem vertretbaren Maß gelungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36. So liegt der Fall hier schon deshalb, weil der strittige Bebauungsplan für eine Teilfläche des im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücks T.--ring 90 die von den Antragstellern u.a. angegriffene Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche beinhaltet, die einer künftigen privaten Nutzung durch die Antragsteller entgegensteht und Grundlage für eine Enteignung der Teilfläche nach §§ 85 ff. BauGB sein kann. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist sowohl mit formellen als auch mit materiellen Fehlern behaftet, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären ist. Der angegriffene Bebauungsplan leidet bereits mangels Ausfertigung an einem formellen Mangel. Die Notwendigkeit der Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplanes folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Planes mit dem X1. des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41. Dabei reicht es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen im maßgeblichen Landesrecht für das Land Nordrhein- Westfalen aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates oder ein von ihm hierzu Beauftragter zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE - , NVwZ-RR 2003, 667 m.w.N.. Diesen Erfordernissen wird der strittige Bebauungsplan schon deshalb nicht gerecht, weil eine Ausfertigung gänzlich unterblieben ist. Formell fehlerhaft ist der strittige Bebauungsplan auch deshalb, weil Nr. 2 Buchst. a) und b) der textlichen Festsetzungen nicht in der erforderlichen eindeutigen Weise auf einen (weiteren) zum Bebauungsplan gehörenden Bestandteil verweisen, so dass dieser nicht hinreichend identifizierbar ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1991 - 7a NE 63/90 -; VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 24. September 1999 - 5 S 823/97 -, Juris, und vom 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 -, BRS 50 Nr. 10, sowie Beschluss vom 20. Januar 1995 - 8 S 1806/94 -, BRS 57 Nr. 50. Nr. 2 Buchst. a) der textlichen Festsetzungen bezieht sich lediglich abstrakt auf den "Längsschnitt des Straßen-Bauplans". Nr. 2 Buchst. b) der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass der "Längsschnitt der Straßenplanung" Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Welcher konkrete Längsschnitt in Bezug genommen werden sollte, lassen die genannten Festsetzungen mangels jedweder individualisierender Angaben - wie insbesondere der Fassung - nicht erkennen. Überdies enthält auch der dem Senat von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008 vorgelegte Längsschnitt "T.--ring " von 1997/98 keine Kennzeichnung, die diesen als Bestandteil des strittigen Bebauungsplanes ausweist. In materieller Hinsicht ist der strittige Bebauungsplan schon deshalb mangelhaft, weil die Festsetzungen zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht hinreichend bestimmt sind. Die zeichnerischen Darstellungen und die textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8. Die Begründung zum Bebauungsplan kann weder Festsetzungen ersetzen, noch kann sie - über Auslegungshilfen hinaus - an die Stelle einer normativ erforderlichen Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Verständlichkeit treten. Außerhalb des Bebauungsplanes liegende, erläuternde und ihn auslegende Erklärungen der Gemeinde sind unbeachtlich. Der Inhalt des Bebauungsplanes bestimmt sich allein nach den in ihm getroffenen Festsetzungen und den ihm beigegebenen Erläuterungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BRS 67 Nr. 2; OVG NRW, Urteil vom 11. November 2005 - 7 D 132/04.NE -, Juris. Die von den Festsetzungen eines verbindlichen Bauleitplanes Betroffenen müssen u.a. vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn eine Festsetzung eine Bandbreite von Nutzungen bzw. Ausführungen zulässt, die den (abwägungsrelevanten) Belangen der Planbetroffenen nicht hinreichend Rechnung zu tragen vermag. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22, und Urteil vom 18. Februar 1994 - 4 C 4.92 -, BRS 56 Nr. 2; OVG NRW, Urteil vom 11. November 2005 - 7 D 132/04.NE -, Juris. Nach diesen Grundsätzen kann insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung der ausgewiesenen Schallschutzanlagen nicht von hinreichend bestimmten Festsetzungen gesprochen werden. In dem strittigen Bebauungsplan fehlt es insoweit - mit Ausnahme der einen Teil der östlich des P1.--rings und südlich der S1. Straße liegenden Grundstücke abschirmenden Schallschutzwand, deren Höhe von 3,70 m im Bebauungsplan ohne unteren Bezugspunkt festgelegt ist - an jedweder Bestimmung. Der mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008 von der Antragsgegnerin vorgelegte Längsschnitt "T.--ring " ist - wie dargelegt - bereits nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit als Bestandteil des Bebauungsplanes identifizierbar. Im Übrigen lassen sich auch anhand dieses Längsschnittes, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, die Dimensionen der Schallschutzanlagen nicht exakt ermitteln. Ebenso wenig helfen die textlichen Festsetzungen zu Nr. 2 Buchst. c) bis e) weiter. Dort ist zwar das Schutzziel der Lärmschutzanlagen insoweit vorgegeben, als bestimmte Immissionswerte an näher umschriebenen Aufpunkten nicht überschritten werden sollen. Abgesehen davon, dass die maßgeblichen Aufpunkte nicht exakt festgelegt sind, lässt sich die Dimensionierung der Lärmschutzanlagen schon deshalb nicht hinreichend exakt ermitteln, weil nicht festgelegt ist, gegenüber welchen Emissionspegeln die Wahrung der genannten Immissionspegel an den betreffenden Aufpunkten sichergestellt werden soll. Bedenklich erscheint zudem, dass die textliche Festsetzung Nr. 2 Buchst. d) dem auch die Grundstücke der Antragsteller erfassenden allgemeinen Wohngebiet, das vom östlichen Teil des T1.--rings alt und vom T.--ring neu umschlossen wird, lediglich den nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorgesehenen Schutzmaßstab zubilligt, ohne dass erkennbar ist, weshalb diesem Wohngebiet gegenüber den von den textlichen Festsetzungen Nr. 2 Buchst. c) und e) erfassten Wohngebieten ein anderer Schutzmaßstab zukommen soll. Schließlich ist der strittige Bebauungsplan auch deshalb materiell fehlerhaft, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin, für die an die geplante Straßentrasse des T1.--rings neu angrenzenden Bereiche von aktivem Lärmschutz gänzlich oder in Teilen abzusehen, in ihrer konkreten Begründung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Hinsichtlich der methodischen Ansätze der bezogen auf den Verkehrslärm eingeholten schalltechnischen Untersuchungen bestehen zwar keine durchgreifenden Bedenken. Zu Recht gehen diese schalltechnischen Untersuchungen (vgl. insbesondere Seite 8 der schalltechnischen Untersuchung vom 10. Juni 1998), was die Beteiligten auch nicht in Abrede stellen, von der Anwendbarkeit der 16. BImSchV aus, so dass Lärmschutzansprüche nach diesem Regelwerk bestehen. Gemäß § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV gilt diese Verordnung u.a. für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen. Die Änderung einer öffentlichen Straße ist nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird (vgl. Satz 1 Nr. 1) oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht erhöht wird (vgl. Satz 1 Nr. 2). Bei dem Bau des T1.--rings neu handelt es sich um den Neubau einer Straße. Der sich anschließende P.--ring unterliegt nach der Bauleitplanung einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV. Durch den insoweit vorgesehenen erheblichen baulichen Eingriff erhöht sich der dortige Verkehrslärm nach der - auch diesbezüglich nachvollziehbaren - schalltechnischen Untersuchung vom 10. Juni 1998 (Seite 8) um mindestens 3 dB (A). Nach den schalltechnischen Untersuchungen werden - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde und auch außer Streit steht - die nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte in weiten Bereichen überschritten. In einem solchen Fall hat der Plangeber grundsätzlich nach § 41 Abs. 1 BImSchG durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75/04 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42. Insoweit ist - auch vorliegend - zu berücksichtigen, dass der Schutz gegen Verkehrslärm bei einer Wohnbebauung auf den zu erwartenden Außenpegel abstellt, denn schutzbedürftig ist grundsätzlich - allerdings nur tagsüber - auch der sog. Außenwohnbereich, zu dem etwa Gärten, Terrassen und Balkone gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, Juris, Rdnr. 361 f. m.w.N.. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 BImSchG kann - ganz oder teilweise - auf aktiven Lärmschutz verzichtet und können die Betroffenen auf passiven Lärmschutz verwiesen werden. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist u.a. beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; dies gilt nach § 41 Abs. 2 BImSchG dann nicht, wenn die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Wie diese Vorschrift letztlich zu verstehen ist, insbesondere ob es sich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit um eine Frage der Anwendung strikten Rechts handelt, so BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4, oder ob der planenden Stelle insoweit jedenfalls ein gewisser Abwägungsspielraum zukommt, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25/95 -, BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513; bestätigt und ergänzt durch BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42/97 -, BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71, kann hier letztlich dahinstehen. Die nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt in jedem Fall voraus, dass Kosten und Nutzen eines vollständigen aktiven Lärmschutzes einerseits und des Verzichts auf einen solchen optimalen Schutz durch teilweises oder völliges Absehen von Maßnahmen aktiven Lärmschutzes andererseits konkret gegenübergestellt werden. Nur auf dieser Grundlage lässt sich überhaupt sachgerecht beurteilen, ob der (gegebenenfalls teilweise) Verzicht auf aktiven Lärmschutz wegen einer erheblichen Kostenersparnis angesichts eines (nur geringen) zusätzlichen Nutzens von vollständigem aktiven Lärmschutz verhältnismäßig ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - 9 B 21/05 -, Juris, und vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75/04 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42; OVG NRW, Urteile vom 10. August 2000 - 7a D 162/98.NE -, BRS 63 Nr. 22, und vom 5. Oktober 2000 - 7a D 56/97.NE -, BRS 63 Nr. 4. An einer diesen Anforderungen genügenden Prüfung fehlt es vorliegend. Die für die nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlichen Nutzen-/Kostenerwägungen sind nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang angestellt worden. Die sachgerechte Bewertung des Nutzens von aktivem Lärmschutz setzt in jedem Fall voraus, dass ermittelt worden ist, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen ist, in welchem Ausmaß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV überschritten werden und schließlich inwieweit aktive Lärmschutzmaßnahmen zu einer Reduzierung des Lärms beizutragen vermögen. Diesen Erfordernissen genügen die seitens der Antragsgegnerin angestellten Ermittlungen nicht. Die im Planaufstellungsverfahren insoweit verwandten Erkenntnisse beschränken sich im Wesentlichen auf die vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen vom 27. Mai 1997, vom 10. Juni 1998, vom 25. Juni 2001, vom 28. September 2001 und vom 27. Juli 2005. Anhaltspunkte dafür, dass die "Schalltechnische Untersuchung zur Auslegung einer Lärmschutzwand für die bestehenden Gebäude T.--ring 124 und 126 am geplanten T.--ring bei einer Nutzung als Seniorenwohnungen" vom 15. November 2005 im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben könnte, sind - ohne dass es vorliegend entscheidend darauf ankäme - nicht ersichtlich. Nach den schalltechnischen Untersuchungen vom 10. Juni 1998 und vom 25. Juni 2001 kommt es selbst in den Erdgeschossen und zudem in den Obergeschossen zahlreicher Wohnhäuser zu in den Untersuchungen jeweils bezifferten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte. Auch die schalltechnische Untersuchung vom 25. Juni 2001 belegt, dass trotz vorgesehener Maßnahmen aktiven Lärmschutzes umfangreiche passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Weiter wird in der schalltechnischen Untersuchung vom 28. September 2001 schließlich ausgeführt: "Um zwischen W1.------straße und F. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von 59 dB (A) auch im 1. OG einhalten zu können, sind die vorgesehenen Lärmschutzwände gegenüber den Höhenangaben aus der Untersuchung vom 10. Juni 1998 um jeweils 0,5 m zu erhöhen. Dies bedeutet in den mittleren, nicht abgesenkten Bereichen der Lärmschutzwand eine Erhöhung von 4,0 auf 4,5 m. Die Rasterdarstellung in Anl. I zeigt, dass durch diese Maßnahmen an den meisten der betroffenen Wohnhäuser der Immissionsgrenzwert von 59 dB (A) auch im 1. Obergeschoss eingehalten werden kann. Eine Ausnahme bilden die in den Randbereichen bzw. Einschnitten der Lärmschutzwände gelegenen Wohnhäuser, wo sehr viel aufwendigere Maßnahmen erforderlich würden, um den Grenzwert einzuhalten." Die trotz Erhöhung der Lärmschutzwand von den Überschreitungen der Immissionsrichtwerte betroffenen Wohnhäuser werden nicht benannt. Auch die schalltechnische Untersuchung vom 27. Juli 2005 verhält sich schließlich weitgehend zu den Erfordernissen passiven Schallschutzes. Nach alledem ist durch die schalltechnischen Untersuchungen schon der Kreis der Lärmbetroffenen nicht in jeder Hinsicht exakt ermittelt worden. Defizitär sind die Ermittlungen insbesondere zu der Frage, in welchem Ausmaß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV selbst bei Realisierung des (ohnehin nicht genau festgesetzten) aktiven Lärmschutzes überschritten werden. Nichts anderes gilt für die Frage, inwieweit (weitere) aktive Lärmschutzmaßnahmen zu einer Reduzierung des Lärms in den insoweit in den Blick zu nehmenden Bereichen und Geschossen beitragen könnten. Aus den Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplanes (vgl. Nr. 5.4.2.) folgt, dass die Antragsgegnerin sich hinsichtlich ihrer Erwägungen zum aktiven Schallschutz ersichtlich nicht von den Vorgaben des § 41 BImSchG, sondern von den diesen - wie dargelegt - nicht hinreichend genügenden Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchungen hat leiten lassen. Zudem geben die Ausführungen in der Planbegründung die dargelegten Ergebnisse der vorgenannten schalltechnischen Untersuchungen nur verkürzt und inhaltlich nicht stets korrekt wieder. Die dortigen Ausführungen gründen erkennbar im Wesentlichen auf den Angaben der schalltechnische Untersuchung vom 28. September 2001 zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen im Bereich zwischen der W1.------straße und der F. . Diese Angaben sind teils wörtlich in die Planbegründung übernommen worden, jedoch ohne kenntlich zu machen, dass diese sich nur auf den Bereich zwischen der W1.------straße und der F. beziehen. Die Mehrkosten eines vollständigen aktiven Lärmschutzes einerseits und der bei teilweisem Verzicht auf aktiven Lärmschutz erforderlichen Maßnahmen passiven Lärmschutzes sowie gegebenenfalls von Entschädigungen für Beeinträchtigungen von Außenwohnbereichen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75/04 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42, andererseits sind ebenfalls nicht ermittelt worden. Soweit die Antragsgegnerin unter Nr. 5.4.2. der Begründung zum Bebauungsplan u.a. ausführt, unter Beachtung des Kosten-/Nutzenverhältnisses (...) werde der erforderliche Schallschutz hier durch passive Maßnahmen gewährleistet, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass dem die nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Prüfschritte zu Grunde liegen. Offenbleiben kann bei dieser Sach- und Rechtlage, ob der bereits aufgrund der erörterten Mängel insgesamt ungültige Bebauungsplan mit weiteren Mängeln - etwa mit Blick auf die Sicherung der Erschließung der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete östlich des P1.--rings - behaftet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.