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Beschluss

13 C 213/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0819.13C213.08.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2008 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2008 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat kann - auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsteller vom 18. August 2008 - über die entscheidungsreifen Beschwerden entscheiden. Er muss nicht den Eingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten. Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632 - der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller eine Deputatsverminderung des Akademischen Rats Dr. K. von 1,25 Deputatstunden (DS) beanstanden, hat ihr Beschwerdevorbringen keinen Erfolg. Zu Recht hat der Antragsgegner dessen Regellehrverpflichtung von 5 DS wegen eines - nicht zweifelhaften - Grades der Behinderung von 100 v.H. um 25 v.H. auf 3,75 DS ermäßigt (§ 9 lit. c der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -). Die Reduzierung des Deputats hat der Antragsgegner auf der Grundlage der zur Zeit maßgeblichen Lehrverpflichtung für einen Akademischen Rat von 5 DS (§ 3 Nr. 9 LVV) mit Schreiben vom 14. Juli 2005 auch ausdrücklich anerkannt. Damit ist die antragsgemäße Anerkennung der reduzierten Lehrverpflichtung durch Schreiben des Antragsgegners vom 15. Oktober 1997 auf der Grundlage des damals relevanten Lehrdeputats von 4 DS ersetzt worden. Ebenso ist die Reduzierung des Lehrdeputats von Prof. Dr. F. um 2 DS nicht zu beanstanden. Prof. Dr. F. (Abteilung für Neurophysiologie) nimmt die Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 509 (Neuronale Mechanismen des Sehens) wahr. Rechtliche Grundlage für die Ermäßigung des Deputats ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - § 6 Abs. 2 LVV. Die Vorschrift nennt regelbeispielhaft die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen als Grund für eine im Ermessen der Hochschule stehende Entscheidung über die Reduzierung der Lehrverpflichtung bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden. Diese Entscheidung hat die Hochschule - wie bereits in voran gegangenen Beurteilungszeiträumen - in dieser Höhe getroffen, ohne dass Umstände für eine rechtlich fehlerhafte oder gar willkürliche Maßnahme erkennbar sind. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 71 Abs. 1 des Hochschulgesetzes (HG) abheben und meinen, die dort angesprochene Berechtigung von Hochschullehrern, Forschung mit Mitteln Dritter zu betreiben, lasse allein die Durchführung von solchen Forschungsvorhaben im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ohne Einfluss auf die Lehrverpflichtung zu, verfängt ihr Vorbringen nicht. Ein Drittmittelvorhaben ist zwar Bestandteil des Hauptamtes und die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt (§ 71 Abs. 1 Satz 3 HG). Dies hat zur Folge, dass andere Aufgaben der Hochschule hierdurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Lehraufgaben eines Hochschullehrers dürfen demzufolge nicht ruhen, weil seine Arbeitskraft im Drittmittelprojekt vollständig gebraucht würde. Vgl. Löwer, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: Juni 2007, § 25 Rn. 36. Hieraus ist indes nicht abzuleiten, dass die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die ggf. lediglich im Zusammenhang mit Drittmittelforschung stehen, eine Reduzierung des Lehrdeputats ausschließen. Daher steht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung aufgrund weiterer Aufgabenwahrnehmung nach § 6 Abs. 2 LVV mit § 71 Abs. 1 HG im Einklang, auch wenn partiell Drittmittelforschung in Rede stehen sollte. § 6 Abs. 2 LVV knüpft an die Wahrnehmung spezifischer Aufgaben und Funktionen an und sieht u. a. für die Tätigkeit als Sprecher von Sonderforschungsbereichen, die langfristige Forschungsprojekte von Wissenschaftlern aus mehreren Universitäten, Arbeitsgruppen und Disziplinen betreffen, eine Stundenermäßigung vor. Eine solche Funktion nimmt Prof. Dr. F. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 509 wahr. Ein einseitiger Vorrang der Drittmittelforschung zu Lasten der dienstlichen Lehraufgaben des Hochschullehrers besteht in diesem Fall nicht. Im Zentrum stehen Funktionen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Drittmittelforschung stehen, sondern sich allein auf langfristige Forschungsprojekte beziehen. Auf die Frage der Finanzierung des Forschungsprojekts, die möglicherweise, aber nicht zwingend durch Drittmittel erfolgt, kommt es insoweit nicht an. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. August 2008 auf das Auslaufen des Sonderforschungsbereichs 509 zum Ende des Jahres 2007 hinweisen und die Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. F. auch in ihrer Höhe von 2 DS bemängeln, haben die Beschwerden keinen Erfolg. Dies folgt bereits daraus, dass das festgesetzte Studienplatzvolumen von 305 Plätzen bei einer von den Antragstellern befürworteten Deputatsreduzierung von nur 0,5 DS pro Semester nicht überschritten wird. Ausgehend von der Berechnung des Verwaltungsgerichts ergäben sich - bei einem Gesamtlehrdeputat von 282,15 DS - 304 Studienplätze. Auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführten Berechnungsschritte wird insoweit verwiesen. Ob und ggf. in welchem Umfang für den Sprecher des ausgelaufenen Sonderforschungsbereichs 509 noch eine nachwirkende Wahrnehmung dieser Funktionsaufgaben in nennenswertem Umfang bestand, die die Prognose der Hochschule weiterhin rechtfertigen könnte, kann daher letztlich dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind Lehrleistungen in der sog. „Titellehre" bei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Lehre von Drittmittelbediensteten und die Titellehre von Professoren weder beim Lehrangebot noch bei der Nachfrage zu berücksichtigen. Es handelt sich um im weitesten Sinne freiwillige und nicht aus einer Lehrpersonalstelle oder einem Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen. Deshalb ist der künftige Lehrbeitrag im Normgebungsverfahren nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs rechnerisch einstellbar. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 u. a. - m. w. N. und vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 u. a. -, jeweils juris. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren nicht der Schwundausgleichsfaktor von 1/0,94, sondern von 1/0,95(18) in Ansatz zu bringen. Da die Aufnahmekapazität für ein Jahr ermittelt wird, sich während dieser Zeit das Lehrangebot als auch die Lehrnachfrage ändern können, bedarf es einer Festlegung, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung der Eingabegrößen maßgebend sein soll. Der relevante Zeitpunkt für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erfolgt nach Maßgabe des § 5 KapVO. Während § 5 KapVO in seinem Absatz 1 die grundsätzlichen zeitlichen Anforderungen - bezogen auf einen Berechnungszeitraum - an die Datenbasis für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität regelt, dienen seine weitergehenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 der Aktualisierung dieser Datenbasis. Die normativen Zulassungszahlen sollen sich also in der Regel nach den maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zum letztmöglichen Kapazitätsberechnungs- und Überprüfungszeitpunkt bestimmen. Allerdings ist die Verpflichtung des § 5 KapVO zur Aktualisierung der Datenbasis bei der Berechnung nach dem Zweiten Abschnitt zu beachten, nicht aber bei den der Überprüfung dieses Berechnungsergebnisses dienenden Schritten nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 13 C 37/07 u. a.: Die Wissenschaftsverwaltung ist nicht verpflichtet, die zum Berechnungsstichtag vorliegende Schwundberechnung nach Ende des Sommersemesters um die Studentenzahlen dieses Semesters zu erweitern und die Schwundberechnung neu durchzuführen. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht den in der Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag im März 2007 verwendeten Wert von 1/0,94 (wie im Vorjahr) zugrunde gelegt hat, dem bezogen auf das Wintersemester 2006/2007 lediglich eine Schätzung zugrunde lag, sondern aufgrund der - im Hinblick auf dieses Wintersemester erfolgten - Neuberechnung der Hochschule zum 15. September 2007 den endgültigen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95(18) mit kapazitätsmindernder Wirkung. Dass der Antragsgegner hiervon dem zuständigen Ministerium gemäß dem Erlass vom 25. Juni 2008 keine Mitteilung gemacht hat, weil nur kapazitätserhöhende Änderungen anzugeben waren, hat für die Beurteilung der Frage, von welchem Schwundausgleichsfaktor im gerichtlichen Verfahren auszugehen ist, keine Bedeutung. Da sich aus § 5 KapVO die Regel entnehmen lässt, aktuelles und zutreffendes Zahlenmaterial bei der Bestimmung der Kapazität zu verwenden, haben Studienplatzbewerber keinen Anspruch auf weitere Benutzung von unrichtigen oder bloß geschätzten Zahlenwerten bei der Bestimmung der Zulassungszahlen. Die Zugrundelegung eines verifizierbaren und nicht nur geschätzten Zahlenwertes führt zudem zu einer verlässlicheren und daher aussagekräftigeren Grundlage für die Prognose-Entscheidung im Rahmen des Schwundausgleichs. Die Höhe der hier festgesetzten Zahl von 305 Studienplätzen hat das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung des aktuellen Schwundausgleichsfaktors im Übrigen nicht geändert, obgleich nunmehr ein Studienplatzvolumen von 303 Studienplätzen besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einzelnen Berechnungsschritte des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 auch substantiiert zu der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob eine ½ Stelle bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern verlustig gegangen sei. Hierzu hat der Antragsgegner auf seinen Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 im Verfahren zum WS 2006/2007 Bezug genommen und plausibel ausgeführt, dass es sich insoweit um eine in einen anderen Bereich verschobene Stelle handele. Letztlich habe ab dem 1. Dezember 2006 Frau Dr. K. (Abteilung für Pharmakologie in der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin) die ursprünglich einer anderen Lehrkraft im Bereich Physiologie zugeteilte Stelle inne. Soweit die Antragsteller schließlich auf das im Internet eingestellte Vorlesungsverzeichnis abstellen, weitere Lehrpersonen bezeichnen und zusätzlichen Aufklärungsbedarf geltend machen, verfängt ihr Vorbringen nicht. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule bemisst sich nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung und wird insbesondere durch das abstrakte Stellenprinzip des § 8 KapVO bestimmt. Die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse in der betreffenden Hochschule sind demgegenüber nicht entscheidend; dementsprechend kann auch die von den Antragstellern angeführte im Internet enthaltene Mitarbeiterliste in der fraglichen Lehreinheit nicht maßgebend sein. In die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach dem Stellenprinzip sind hingegen nicht einzubeziehen Stellen von Mitarbeitern ohne Lehraufgaben oder ohne Personalstelle der Hochschule sowie solche von aus Drittmitteln bezahlten Mitarbeitern oder von Lehrpersonen, die keine bei der lehreinheitseigenen oder lehreinheitsfremden Nachfrage wirksam werdende Pflichtlehre erbringen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 C 112/05 -, vom 6. März 2006 - 13 C 19/06 u. a. - und vom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 u. a. -, juris. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.