Beschluss
6 A 2445/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0822.6A2445.05.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der am 28. November 1951 geborene Kläger steht als Oberstudienrat am D. in C. im Dienst des beklagten Landes. Im Schuljahr 2002/2003 war er als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) mit 22 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt. Über dieses Pflichtstundenmaß hinaus leistete er auf Anordnung der Schulleitung im Februar 2003 sechs und im März 2003 fünf zusätzliche Unterrichtsstunden, die ihm mit dem in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) vorgesehenen Stundensatz von 24,74 Euro vergütet wurden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 beantragte der Kläger für diese Stunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 unter Abzug der gezahlten Mehrarbeitsvergütung. Er verwies auf das Urteil des beschließenden Senats vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - und machte geltend, die Vergütung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten nach der MVergV verstoße gegen Art. 141 EG-Vertrag (EGV) und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 75/117/EWG). Die Bezirksregierung E. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. November 2003 ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt. Den am 9. Februar 2004 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2004 zurück. Am 10. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat ausgeführt, er erhalte für dieselbe Zahl von Unterrichtsstunden ein geringeres Entgelt als eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, weil die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV nicht die Höhe der anteiligen Besoldung erreiche. Hierin liege ein Verstoß gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz aus Art. 141 EGV. Er hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 20. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 zu verpflichten, ihm für die in den Monaten Februar und März 2003 bis zur Pflichtstundenzahl einer Vollzeitbeschäftigung geleistete Mehrarbeit anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO abzüglich der gewährten Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu zahlen, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihm - dem Kläger - künftig Mehrarbeit bereits ab der ersten Unterrichtsstunde anteilig zu vergüten. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Minden hat das beklagte Land mit Urteil vom 18. Mai 2005 unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, dem Kläger weitere Mehrarbeitsvergütung für jeweils zweieinhalb in den Monaten Februar und März 2003 zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden zu gewähren und dabei den Stundensatz zu Grunde zu legen, der sich in dem jeweiligen Monat für einen gleich alten vollzeitbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einem Gymnasium als Besoldung errechne. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die MVergV sei im vorliegenden Fall einschlägig. Die Höhe der zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung bestimme sich aber nicht nach den in § 4 MVergV bestimmten Stundensätzen, weil dies eine Art. 141 EGV und der Richtlinie 75/117/EWG widersprechende Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften zur Folge hätte. Denn die anteilige Besoldung, die ein gleich alter vollzeitbeschäftigter Studienrat der Besoldungsgruppe A 13 für vergleichbare Stunden erhalte, sei höher. Der Kläger habe einen Anspruch auf Vergütung nach diesem Stundensatz. Der Feststellungsantrag zu 2. sei mangels Vorverfahrens unzulässig. Gegen das ihm am 7. Juni 2005 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 1. Juli 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 2. August 2006, dem beklagten Land zugestellt am 8. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 7. September 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt das beklagte Land vor, der Tenor des angefochtenen Urteils sei nicht vollstreckbar, weil sich daraus nicht ergebe, dass die Zahlung der weiteren Mehrarbeitsvergütung unter Abzug der bereits geleisteten Mehrarbeitsvergütung zu erfolgen habe. Die Vergütung für Mehrarbeit sei für alle Beamten gleich hoch und führe daher nicht zu einer Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Jedenfalls sei ein derart festgelegter Stundensatz durch das Gebot der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt, der bei einer gesonderten Berechnung des für die anteilige Besoldung maßgeblichen Stundensatzes in jedem Einzelfall entstehen würde. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Aus der Formulierung des Urteilstenors, es sei weitere" Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, ergebe sich, dass die gezahlte Mehrarbeitsvergütung abzuziehen sei. Die Berechnung der anteiligen Besoldung erfordere keinen besonderen Verwaltungsaufwand. Inwiefern sie zu einer Rechtsunsicherheit führen könne, sei nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist, soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben hat, zulässig und begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger für die fünf in den Monaten Februar und März 2003 zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden eine weitere Vergütung unter Zugrundelegung des Stundensatzes zu zahlen, der sich in dem jeweiligen Monat für einen gleich alten vollzeitbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einem Gymnasium als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Der Anspruch auf anteilige Besoldung folgt aus den Regelungen des Art. 141 Abs. 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), die zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit enthalten. Dieses Gebot, das eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im Verhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -, und Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -. Eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige des einen Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden als des anderen. Dies kann etwa bei nachteiligen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte gelten, wenn in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Anteil des einen Geschlechts erheblich überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -, vom 15. Dezember 1994 - Rs. C-399/92 u.a. -, Slg. 1994 I-5727, und vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986,3020. Die Prüfung einer Ungleichbehandlung beschränkt sich nicht auf einen gesonderten Vergleich der Entgeltbestandteile Besoldung und Mehrarbeitsvergütung. Entscheidender Vergleichsmaßstab ist vielmehr die Vergütung für die insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden. Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte Lehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen sind die hier streitigen zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 MVergV, sondern im Wege anteiliger Besoldung zu vergüten. Die Arbeitszeit des Klägers überschritt in den Monaten Februar und März 2003 unter Einschluss der fünf streitbetroffenen Unterrichtsstunden die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers nicht. Der Senat geht davon aus, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und entspricht der Lebenserfahrung. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ist nicht erkennbar. Bei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung des einen Geschlechts gerechtfertigt ist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der Gleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch das eine Geschlecht stärker betrifft, einander gegenüberzustellen und zu gewichten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl 2004, 104. Dem Interesse an der Gleichbehandlung steht hier kein gleich gewichtiger Zweck gegenüber. Er ergibt sich insbesondere nicht aus den vom beklagten Land geltend gemachten Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die individuelle Berechnung des für die anteilige Besoldung jeweils maßgeblichen Stundensatzes erfordert keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand. Er geht über den Aufwand nicht hinaus, der beispielsweise mit der Berechnung der Besoldung bei erstmaliger Bewilligung oder Änderung des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung einhergeht. In beiden Fällen muss die Anzahl der insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden lediglich ins Verhältnis zu der Pflichtstundenzahl eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrers gesetzt werden. Selbst wenn ein Interesse an der Vermeidung eines höheren Verwaltungsaufwands unterstellt würde, ließe sich damit der Umfang der Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften - die anteilige Besoldung je Unterrichtsstunde beträgt im Verhältnis zur Mehrarbeitsvergütung etwa 150 % - nicht rechtfertigen. Der ferner angeführte Gesichtspunkt der Rechtsklarheit rechtfertigt die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht. Weshalb die Gewährung einer anteiligen Besoldung für zusätzlich zum Teilzeitdeputat geleistete Unterrichtsstunden zu Unklarheiten führen soll, hat das beklagte Land weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Der Kläger kann eine anteilige Besoldung für die hier in Streit stehenden Unterrichtsstunden beanspruchen, obwohl er nicht dem durch § 4 MVergV mittelbar benachteiligten Geschlecht angehört. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts hat unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen Anspruch auf das Entgelt gegen ihren Arbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten Geschlecht gewährt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, a.a.O. Das führt dazu, dass die benachteiligten Arbeitnehmer des nicht diskriminierten Geschlechts ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung des höheren Entgelts haben, da sie sonst ihrerseits gegenüber den Arbeitnehmern des zunächst benachteiligten Geschlechts unmittelbar ungleich behandelt würden. Vgl. Krebber in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 3. Aufl. 2007, Art. 141 EGV, Rdnr. 68. Schließlich ist der Tenor des angefochtenen Urteils weder zu weitgehend noch unbestimmt. Aus den bei seiner Auslegung zu berücksichtigenden Entscheidungsgründen ergibt sich, dass mit der weiteren Mehrarbeitsvergütung" die Differenz zwischen der anteiligen Besoldung und der bereits geleisteten Mehrarbeitsvergütung gemeint ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.