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Beschluss

5 A 1443/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0825.5A1443.07.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 25.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 25.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Rüge besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch. Die mit der Zulassungsschrift aufgeworfenen Fragen gehen nicht über das Normalmaß rechtlicher Schwierigkeiten hinaus und lassen sich klären, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren als der bisher bewilligten Witwenrente. § 14 Abs. 3 Satz 1 der Versorgungssatzung der Beklagten (VS) - wonach für den Fall, dass aus mehreren Ehen unterhaltsberechtigte Ehegatten vorhanden sind, unter diesen die Hinterbliebenenrente zu gleichen Teilen aufgeteilt wird - steht mit Verfassungsrecht im Einklang. Zur Begründung wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils, die durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Namentlich ergibt sich für die Beklagte aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht die Verpflichtung, die Regelungen eines anderen Normwerks wie der gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass jene sachgerechter erscheinen mögen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 1991 - 1 BvR 1281/91 - juris, Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - BVerwG 1 B 54.98 - juris, Rn. 6 m.w.N. Auch im Übrigen ist ohne Belang, ob es für die Aufteilung der Hinterbliebenenversorgung zwischen früherem Ehegatten und der Witwe bzw. dem Witwer des verstorbenen Mitglieds des berufsständischen Versorgungswerks andere Lösungsmöglichkeiten gibt, die dem allgemeinen Gleichheitssatz genauso gut oder sogar besser entsprechen. Maßgeblich ist, ob der Satzungsgeber mit der Ausgestaltung der Aufteilungsregelung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum in einer Weise wahrgenommen hat, die die durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen nicht verletzt. Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 6. Dies ist hier der Fall. Die Hinterbliebenenrente hat grundsätzlich die Funktion, Unterhaltsberechtigten für den durch den Tod des Mitglieds fortfallenden Unterhaltsanspruch Ersatz zu leisten. Dabei ist es mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt, dass der Satzungsgeber auch die Fortwirkungen einer früheren Ehe des verstorbenen Mitglieds angemessen berücksichtigt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1984 - 1 BvR 55/81 u.a. - juris, Rn. 50 und 53; zur Unterhaltsersatzfunktion siehe auch OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 1984 - 3 A 2144/82 -, S. 11 des Urteilsabdrucks. Diese Zweckbestimmung lässt es als sachgerecht und vertretbar erscheinen, den Maßstab zur Teilung der Hinterbliebenenrente zwischen früherem und letztem Ehegatten so zu wählen, dass regelmäßig eine möglichst ausreichende Versorgung aller Unterhaltsberechtigten gewährleistet erscheint. Dem wird die in § 14 Abs. 3 Satz 1 VS getroffene Regelung einer anteilsgleichen Rententeilung gerecht. Im Ergebnis ebenso zu der entsprechenden Regelung der niedersächsischen Ärzteversorgung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 31. Mai 1995 - 8 L 6101/94 - juris, Rn. 14, und Beschluss vom 23. Mai 2001 - 8 LA 1699/01 - juris, Rn. 6 f.; eine Verletzung von Bundesrecht verneinend auch bereits BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1976 - BVerwG 1 C 23.71 - Buchholz 430.4 Nr. 8, S. 5 (zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 12 Abs. 2 VS a.F.). Dabei ist es von Verfassung wegen auch nicht geboten, den auf den früheren Ehegatten entfallenden Anteil der Hinterbliebenenrente auf die Höhe des zuletzt geleisteten Unterhaltsbetrages zu begrenzen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1984, a.a.O., Rn. 58. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Nichtberücksichtigung der Ehebestandszeiten benachteilige sie in unbilliger Weise. Abgesehen davon, dass auch eine auf die Ehedauer abstellende Regelung nicht in allen Fällen den Beitrag des Ehegatten zum Aufbau der Altersversorgung in adäquater Weise abzubilden vermag - beispielsweise wenn während der kürzeren Ehe grundlegende und/oder erhebliche finanzielle Beitragsleistungen erfolgt sind -, lässt sich nicht feststellen, dass die Anwendung der Teilungsregelung des § 14 Abs. 3 VS, mag sie auch von der Klägerin als ungerecht empfunden werden, hier zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führt. Ihr verbleibt gleichwohl ein erheblicher Anteil an der von ihrem verstorbenen Ehemann bezogenen Altersrente. Der Einwand der Klägerin, im Falle der Ehescheidung hätte sie im Zuge des Versorgungsausgleichs einen höheren Versorgungsanspruch erlangt als nunmehr über die Hinterbliebenenversorgung, lässt ebenfalls nicht auf die Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 VS schließen. Ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der beiden Regelungsinstitute trifft die Prämisse der Klägerin, der mit einer Ehescheidung verbundene Erwerb von Versorgungsanwartschaften sei vorteilhafter als der Erwerb von Hinterbliebenenversorgungsansprüchen, nicht allgemein zu. Insbesondere in Fällen, in denen die (zweite) Ehefrau während der Ehe eigene Versorgungsanwartschaften begründet hat, werden die infolge des Versorgungsausgleichs erworbenen Anwartschaften (vgl. §§ 1587 ff. BGB) wertmäßig häufig hinter der hälftigen Witwenrente nach § 14 Abs. 3 VS zurückbleiben. Aber auch für den Fall, dass die (zweite) Ehefrau eigene Versorgungsanwartschaften nicht begründet hat und sie mithin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50% der während der Ehezeit von ihrem Ehemann erworbenen Versorgungsanwartschaften hat, leitet sich daraus keine grobe Unbilligkeit der Regelung in § 14 Abs. 3 VS ab. Der Witwe steht nach § 14 Abs. 3 VS eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 30% der von dem Mitglied im Zeitpunkt seines Todes bezogenen Rente zu. Ausgehend davon lässt sich nicht feststellen, dass der sich im Vergleich zum Versorgungsausgleich möglicherweise ergebende Minderbetrag unterhalb des verfassungsrechtlich Zumutbaren liegt. Auch die Klägerin hat dafür keine konkreten Anhaltspunkte dargetan. Schließlich ist bei der Interessenabwägung in den Blick zu nehmen, dass der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann die in Rede stehende Satzungsregelung seit deren (Wieder- )Einführung mit Änderungssatzung vom 26. Oktober 1977 (MinBl. NRW 1978, 450) bekannt war bzw. hätte bekannt sein können und sie sich mithin darauf einrichten konnten. Zum Gesichtspunkt eines (fehlenden) Vertrauensschutzes vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. September 1990 - 5 A 1654/89 -, S. 12 ff. des Urteilsabdrucks. Vor diesem Hintergrund lässt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen eine "unbillige Härte" nicht feststellen. Unerheblich ist, unter welchen Voraussetzungen es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, den Tod eines Anspruchsberechtigten nicht zum Anlass zu nehmen, den Anteil an der Hinterbliebenenrente entsprechend zu erhöhen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 VS). Siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1997 - BVerwG 1 B 104.97 - juris, Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 31. Mai 1995, a.a.O. Dieser - gegebenenfalls gesondert zu prüfende - Gesichtspunkt lässt die vorrangige Frage nach dem zulässigen Rententeilungsmaßstab unberührt. Aus den vorgenannten Gründen begegnet die Satzungsregelung im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls keinen Bedenken. Der Rechtssache kommt danach auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht - ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren - der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Differenz (557,80 EUR) zwischen der begehrten (1.467,04 EUR) und der bewilligten Witwenrente (909,24 EUR). Der begehrte Rentenbetrag errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiliger Ehedauer (Klägerin: 395 Monate; Beigeladene: 92 Monate) zu der Gesamthinterbliebenenrente in Höhe von 1.808,48 EUR. Für die Streitwertberechnung legt der Senat den dreifachen Jahreswert des Differenzbetrages zuzüglich des bis zur Klageeinreichung rückständigen (Differenz-)Rentenbetrages zugrunde. Der sich daraus ergebende Betrag (23.427,60 EUR) ist der Streitwertstufe bis 25.000,-- EUR zuzuordnen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.