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Beschluss

19 E 978/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0826.19E978.07.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz abgelehnt hat.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z. in I. Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz abgelehnt hat. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z. in I. Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 bot im erstinstanzlichen Verfahren auch die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO, § 114 ZPO ist gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden auf Grund dessen eigener Sachdarstellung und der von Amts wegen zu berücksichtigenden vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar ist und die entscheidungserheblichen Tatsachen beweisbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2004 ‑ 19 E 900/04 - und 11. August 2003 ‑ 19 E 1288/02 ‑, m. w. N. Gemessen an diesem Beurteilungsmaßstab ist die hinreichende Erfolgsaussicht des Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 zu bejahen. Mit dem Verwaltungsgericht ist nach Aktenlage bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig, aber eben auch nicht offensichtlich rechtmäßig ist. Denn die Frage, ob der Antragsteller wegen seiner neben der Lernbehinderung (§ 5 Abs. 1 AO-SF) ebenfalls unstreitig gegebenen Körperbehinderung (§ 7 AO-SF) der sonderpädagogischen Förderung in der Sekundarstufe I auch oder vorrangig im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung bedarf, lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend beantworten, bedarf vielmehr hinsichtlich speziell wegen der Körperbehinderung erforderlichen schulischen Fördermaßnahmen der weiteren sachverständigen sonderpädagogischen Abklärung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die – gravierende – Körperbehinderung des Antragstellers nicht aus sich, gleichsam automatisch, zu der Annahme führt, er bedürfe vorrangig oder auch der sonderpädagogischen Förderung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, wie sie allerdings möglicherweise dem Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 zugrunde liegt. Ob dies bei einem Schüler der Fall ist, der – wie der Antragsteller – auf einen Rollstuhl angewiesen ist, ist nach seinem individuellen Förderbedarf zu beurteilen, § 19 Abs. 1 SchulG NRW. Maßgebend sind danach neben den behinderungsbedingten körperlichen Funktionsstörungen auch die gleichwohl erworbenen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben sich aber aus den vorliegenden medizinischen Diagnosen im Bericht des Universitätsklinikums I., Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie, vom 2. Januar 2007 allein keine hinreichenden gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers im in Rede stehenden Förderschwerpunkt. Beim Antragsteller sind eine lumbale Spina bifida u. a. mit inkompletter Querschnittssymptomatik, Skoliose (bei inkonstanter Korsetttoleranz), Hüftluxation beidseits, ein Zustand nach dreimaliger Femurschaftfraktur links und auch neurogene Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen diagnostiziert. Es mag sein, dass bei einer derart schwerwiegenden Körperbehinderung im Einzelfall über Pflegeleistungen an der Person und die Förderung der Bewegungsfähigkeit hinausgehende Fördermaßnahmen in Form von Hilfen zur Erweiterung der eigenen Handlungsmöglichkeiten, zur Nutzung spezifischer Hilfsmittel, zu möglichst selbstständiger Ausführung alltäglicher Verrichtungen, zur Akzeptanz der eigenen Behinderung und Bewältigung der psychischen Belastungen sowie zum Aufbau sozialer Beziehungen notwendig sind, die (nur) in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung gewährleistet sind. Dass dies aber beim Antragsteller der Fall ist, lässt sich auch unter Berücksichtigung der eher typisierenden Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. August 2007 den vorliegenden Unterlagen nicht verlässlich entnehmen. Einen Anhalt dafür, dass der Antragsteller der schulischen Förderung durch sonderpädagogisch geschulte Fachkräfte in den zuletzt genannten Bereichen bedarf, geben weder der Lernentwicklungsbericht der F.-Grundschule vom 19. Januar 2007 noch der Bericht des Leiters der N.-schule, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, vom 24. Mai 2007 noch dessen Anschreiben an den Antragsgegner vom 31. Mai 2007 her. Gegen die Annahme eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung spricht, dass der Antragsteller drei Schuljahre lang bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 die F.-Grundschule mit sonderpädagogischer Förderung im Gemeinsamen Unterricht besucht hat; hierbei waren, soweit ersichtlich, keine speziellen Fördermaßnahmen wegen seiner körperlichen Funktionsstörungen und deren Auswirkungen erforderlich, welche nicht an dieser Schule, sondern nur an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung wie der Y.-schule durchgeführt werden konnten. Der Antragsteller beschreibt sich selbst dahin, er sei Rollstuhlfahrer und werde es bleiben, er besitze die körperlichen und motorischen Fähigkeiten, die er als Rollstuhlfahrer benötige. Im Bericht der F.-Grundschule vom 19. Januar 2007 ist, soweit er über das Lern- und Leistungsverhalten des Antragstellers hinaus dessen körperliche und motorische Fähigkeiten thematisiert, ausgeführt, dass der Antragsteller im Sportunterricht ‑ gemessen an seinem unabänderlichen Angewiesensein auf einen Rollstuhl – große Bewegungsfreude gezeigt habe, er sehr schnell und wendig seinen Rollstuhl durch die Turnhalle gesteuert habe, geschickt anfahren und stoppen könne und ihm das Prellen eines Basketballs gut gelungen sei. In seinem Bericht vom 24. Mai 2007 hat der Leiter der N.-schule über die gutachterlichen Aussagen zum Vorliegen einer Lernbehinderung hinaus herausgestellt, dass für den Antragsteller in der Grundschule, abgesehen von Hilfen, die die Eltern in Ausnahmesituationen wie bei einer Klassenfahrt organisiert haben, kein zusätzlicher Pflegeaufwand, der vom Lehrpersonal erbracht werden müsste, erforderlich sei; Mobilitätstraining sowie motorische Therapien (Gymnastik, Laufen, Dreiradfahren, Schwimmen) würden von den Eltern außerschulisch organisiert und gewährleistet. Dass eine darüber hinausgehende Förderung motorischer Fähigkeiten durch Fachpersonal einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung erforderlich ist, erschließt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Auf diese Einschätzung weist auch die „persönliche Meinung“ des Leiters der N.-schule in seinem Anschreiben an den Antragsgegner vom 31. Mai 2007 hin, der Antragsteller könne, wenn die nächstgelegene Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, hier die X.-Schule, über eine behindertengerechte Ausstattung verfügen würde, „durchaus eine Bereicherung für eine Lb‑Klasse sein“. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich weiter, dass auch die Festlegung allein einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung rechtlich zweifelhaft ist. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln kommt wegen der unzweifelhaft zusätzlich gegebenen Lernbehinderung des Antragstellers als Förderort entsprechend dem individuellen Förderbedarf und dem nachdrücklichen Wunsch seiner Eltern auch eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder eine integrative Beschulung an einer allgemeinen Schule der Sekundarstufe I im Gemeinsamen Unterricht (§ 20 Abs. 7 SchulG NRW) oder in einer Integrativen Lerngruppe (§ 20 Abs. 8 SchulG NRW) in Betracht, die der Antragsgegner eventuell alternativ zur Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung hätte festlegen müssen. Diese möglichen Förderorte durfte er nicht deshalb von vorneherein, worauf der Bericht vom 24. Mai 2007 hinweist, ausschließen, weil - in Bezug auf die Förderschule Lernen – die nächstgelegene X.-Schule wie auch die drei weiteren städtischen Förderschulen in I. insbesondere im Bereich der Toiletten nicht behindertengerecht und barrierefrei ausgestattet sind bzw. waren. Denn die Schulaufsichtsbehörde muss mehrere der in § 20 Abs. 1 und 2 SchulG NRW genannten Förderorte festlegen, wenn für den Schüler mehrere Förderorte ihrem Typ nach als geeigneter Förderort in Betracht kommen. Die Festlegung muss abstrakt erfolgen, d. h. die Schulaufsichtsbehörde darf nicht von vorneherein einen ebenfalls geeigneten Förderort ausschließen, weil ein solcher Förderort in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht vorhanden ist oder aber wegen einer Kapazitätserschöpfung oder aus anderen Gründen (derzeit) nicht besucht werden kann. Die alternative Festlegung mehrerer geeigneter Förderorte trägt neben dem individuellen Förderbedarf auch der Schulformwahlfreiheit des Schülers und seiner Eltern in den Grenzen der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Rechnung. Der Ausschluss eines anderen ebenfalls geeigneten Förderortes hat die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Schulamtes über den Förderort zur Folge, weil aufgrund der Bindungswirkung (Tatbestandswirkung) der Entscheidung der betroffene Schüler nur in die durch die Schulaufsichtsbehörde als Förderort bestimmte Schule aufgenommen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2008 ‑ 19 B 1989/07 -, 31. August 2007 – 19 B 1313/07 – und 19. Februar 2003 – 19 B 160/03 -. Dem gemäß ist in Bezug auf den Antragsteller unerheblich, dass für ihn zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 der Besuch einer städtischen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners mangels behindertengerechter Ausstattung faktisch nicht möglich war. Dass dieser Förderort seinem Typ nach – abstrakt - für den Antragsteller in Betracht kam, lässt sich nach Aktenlage, wie ausgeführt, nicht ausschließen. Die hinreichende Erfolgsaussicht des Aussetzungsantrags im Sinne von § 166 VwGO, § 114 ZPO lässt sich auch nicht im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, Interessenabwägung verneinen. Allerdings können die Verwaltungsgerichte im Rahmen der offenen Interessenabwägung die sofortige Vollziehung des Bescheides der Schulaufsichtsbehörde auch dann bestätigen, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, aber beachtliche Gründe dafür sprechen, dass sich bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts als zutreffend erweisen wird. Gleiches gilt, wenn, wie hier, neben einer Körperbehinderung auch eine Lernbehinderung besteht und neben oder anstelle der bestimmten Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung eine Förderschule Lernen als geeigneter Ort der sonderpädagogischen Förderung in Betracht kommt. Denn bei einer Vollziehungsaussetzung träte die Situation ein, dass der betroffene Schüler kraft der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs vorläufig eine allgemeine Schule ohne sonderpädagogische Förderung besuchen könnte. Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht die Befugnis, einen anderen als den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Förderort zu bestimmen. Der Antragsteller konnte daher mit seinem Aussetzungsbegehren, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Festlegung einer Förderschule Lernen oder eine integrative Beschulung als Förderort nicht erreichen. Der (vorübergehende) Besuch einer anderen als der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule oder einer Schule ohne jegliche sonderpädagogische Förderung ist aber nicht verantwortbar, weil ein solcher Schulbesuch eine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule nicht gewährleistet. In einem solchen Fall besteht regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, weil regelmäßig der auch nur vorübergehende Besuch einer dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen kann. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2008 – 19 B 1989/07 – und 22. Oktober 2007 ‑ 19 B 1853/06 – unter Hinweis auf den Beschluss vom 27. August 2004 ‑ 19 B 1516/04 ‑. Vorliegend spricht aber Hinreichendes dafür, in die Interessenabwägung weitere besondere Aspekte des vorliegenden Einzelfalles einzustellen, die ein Abwägungsergebnis zugunsten des Antragstellers als möglich erscheinen lassen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann dieser jedenfalls an der allgemeinen Schule ohne zusätzliche sonderpädagogische Förderung nicht hinreichend gefördert werden. Denn bei ihm besteht, wie ausgeführt, unzweifelhaft jedenfalls ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Auf eine stattgebende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hätte der Antragsgegner aber unverzüglich reagieren und als Förderort ‑ ggf. alternativ zu der bestimmten Förderschule ‑ (auch) eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder den Gemeinsamen Unterricht oder eine Integrative Lerngruppe an einer allgemeinen Schule der Sekundarstufe I festlegen können und müssen. Bei einer solchen Öffnung des Orts der sonderpädagogischen Förderung hätte die schulische Förderung des Antrag-stellers umgehend einsetzen können. Diese Öffnung entsprach dem nachdrücklichen Wunsch der Eltern des Antragstellers. Sie haben sich durchweg hinsichtlich der (auch) notwendigen Förderung im Förderschwerpunkt Lernen einsichtig gezeigt. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass sie sich einer Änderung der Festlegung des Förderorts im angesprochenen Sinne widersetzt und ihren Sohn nicht unverzüglich an einer geeigneten Schule zur sonderpädagogischen Förderung im Förderschwerpunkt Lernen angemeldet hätten, der Antragsgegner also darauf angewiesen gewesen wäre, erst noch eine Abänderung der stattgebenden Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO herbeizuführen. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 9. August 2007 haben sich seine Eltern in den zurückliegenden Wochen bemüht, ihn in einer Schule in K. anzumelden, in der integrativer Unterricht auch in der Sekundarstufe I erteilt werde; dies sei – vom Antragsgegner unwidersprochen – im Zusammenhang mit dessen Stellungnahme gescheitert, wonach eine Aufnahme nicht möglich sei. Mit der Berücksichtigung des im konkreten Einzelfall geäußerten Elternwunsches im Rahmen der Interessenabwägung wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es im Allgemeinen – so auch hier – für eine erfolgreiche sonderpädagogische Förderung wichtig und förderlich ist, dass der Wille der Erziehungsberechtigten, soweit er von Rechts wegen beachtlich ist, respektiert wird, die Eltern und der betroffene Schüler dem Besuch des bestimmten Förderorts mit Akzeptanz begegnen und die Eltern ihr förderbedürftiges Kind hierbei unterstützen. Der Kostenausspruch beruht auf § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 2 und 3 ZPO).