OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 627/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0828.6B627.08.00
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Einklang mit dem in wesentlichen Auszügen wörtlich wiedergegebenen Beschluss des OVG NRW vom 18. Februar 2008 (- 6 B 33/08 -), der ebenfalls den mit der Auflösung der Versorgungsämter verbundenen Personalübergang zum Gegenstand hatte, auf eine Folgenabwägung gestützt. Die Vornahme einer Folgenabwägung ist hier (ausnahmsweise) geboten, da die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334, vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927. Das betrifft insbesondere auch eventuelle Fehler des Zuordnungsplans. Die von der Antragstellerin insoweit mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen ihre Zuordnung zum Beigeladenen, bei der der Antragsgegner die von ihm selbst bindend gesetzten Entscheidungskriterien nicht beachtet und es an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage für die sogenannten Entfernungshärtefälle gefehlt habe, sind - auch bei unterstellter Vereinbarkeit des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007 (GVBl NRW, 482 - Eingliederungsgesetz -) mit höherrangigem Recht - nicht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu klären. Inwieweit der Beamte solche etwaigen Abwägungsdefizite und sonstigen Fehler im Zusammenhang mit der Zuordnung geltend machen und welche Ansprüche er daraus gegen den Antragsgegner herleiten kann, hängt unter anderem von der - ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klärenden - Frage ab, welche Bedeutung dem Zuordnungsplan bei dem beabsichtigten Übergang kraft Gesetzes zukommt. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 401/08 -. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Der Einwand der Beschwerde, die Zuordnung zu einer anderen kommunalen Körperschaft sei nicht mehr zu erreichen, sollte sich der Übergang kraft Gesetzes auf den neuen Dienstherrn im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, trägt nicht. Denn für den Fall, dass der Übergang auf den neuen Dienstherrn rechtmäßig sein sollte, bestünde auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. Der Dienstherrenwechsel wäre vielmehr - zulässigerweise - kraft Gesetzes eingetreten. Sollten hingegen bei der Zuordnung Fehler aufgetreten sein, die auf die Wirksamkeit des Übergangs auf den neuen Dienstherrn durchschlagen, wäre im Hauptsacheverfahren noch hinreichender Rechtsschutz möglich. Unabhängig davon ist nichts für die von der Antragstellerin behauptete fehlende Berücksichtigung sogenannter Entfernungspunkte in ihrem Fall ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den vom Antragsgegner überreichten Unterlagen, dass für die Antragstellerin neben den sogenannten Sozialpunkten auch sogenannte Kilometerpunkte errechnet worden sind, die aber - ebenso wie bei den anderen Beamten - nicht den Sozialpunkten zugeschlagen worden sind, sondern erst bei den weiteren Schritten der Verteilung auf die neuen Dienstorte zum Tragen kamen. Gegen die danach vorzunehmende Folgenabwägung hat die Antragstellerin mit der Beschwerde ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die von ihr nicht weiter substantiierten Einwände, die Bedingungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung sowie für die Stellung eines Kraftfahrzeugs durch den Dienstherrn seien nicht hinreichend erkennbar, lassen keine besondere Härte erkennen, die es unzumutbar erscheinen ließen, sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als sei sie auf den Beigeladenen übergegangen. Vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 - 6 B 33/08 -. Der Antragsgegner hat im vorliegenden sowie im Rahmen zahlreicher parallel gelagerter Verfahren klargestellt, dass die Beamten, die infolge des Eingliederungsgesetzes auf die neuen Aufgabenträger übergehen und dadurch in einer nicht nur unerheblichen Entfernung zum neuen Arbeitsplatz eingesetzt werden, Trennungsentschädigung erhalten. Die Bedingungen der insbesondere auch für die (ehemaligen) Mitarbeiter des Versorgungsamtes T. vorgesehenen unentgeltlichen Überlassung von Kraftfahrzeugen für die dienstlich bedingten Anfahrtswege sind in den vom MAGS aufgestellten "Rahmenbedingungen" festgehalten. Die weiteren, mit Schriftsatz vom 15. August 2008 gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einwände sind schon deswegen nicht berücksichtigungsfähig, weil das entsprechende Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).