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Beschluss

12 A 4729/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0829.12A4729.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit mit ihm die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2005 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit mit ihm die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2005 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die am 00.00.0000 als Tochter zweier deutscher Volkszugehöriger in Kasachstan geborene und in Usbekistan wohnhafte Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Einbeziehung ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter in diesen Aufnahmebescheid. Zur Begründung macht sie geltend, sie stamme von zwei deutschen Volkszugehörigen ab, habe sich durch die Eintragung der deutschen Nationalität in ihren Inlandspässen ununterbrochen zum deutschen Volkstum bekannt und sei in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, wobei ihr die deutschen Sprachkenntnisse von ihren Eltern und anderen Verwandten vermittelt worden seien. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des Sachvortrages der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf Blatt 143 bis 148, 165 und 173 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die Berufung einstimmig für teilweise begründet und die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als das Verwaltunsgericht die Klage der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgewiesen hat. Denn die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den begehrten Aufnahmebescheid sind die Vorschriften der §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I 748. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und dieses Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt wird durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG), die sie befähigt, im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin erfüllt. Sie stammt von zwei deutschen Volkszugehörigen ab. Dass sie in der Lage gewesen ist, zum maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, steht nach dem Ergebnis des bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in U. am 1. Oktober 2001 durchgeführten Sprachtests fest. Nach den Angaben der Klägerin sowohl in ihrem Aufnahmeantrag als auch bei der Vorsprache bei der deutschen Botschaft wurden diese Sprachkenntnisse auch wesentlich in der Familie vermittelt. Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der Klägerin sind von der Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Schließlich hat sich die Klägerin auch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BVFG durch Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Zur Begründung hat der beschließende Senat in dem die Berufung zulassenden Beschluss vom 28. Mai 2008, auf den er in dem Anhörungsschreiben an die Beteiligten vom 2. Juli 2008 Bezug genommen hat, Folgendes ausgeführt: - „Dabei lässt der Senat die vom Verwaltungsgericht im Ergebnis verneinte Frage offen, ob die Klägerin auf Grund ihrer durch entsprechende Nationalitätseintragungen in ihren Urkunden belegte Abstammung von zwei Elternteilen deutscher Nationalität bereits gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BVFG zur deutschen Nationalität gehört hat. Denn es spricht jedenfalls vieles dafür, dass sie sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BVFG durch Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die Klägerin von zwei deutschen Volkszugehörigen abstammt, was in ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahr 0000 auch vermerkt ist. Somit war nach der für die Ausstellung des ersten Inlandspasses maßgeblichen Passverordnung vom 21. Oktober 1953 grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin auch mit der deutschen Nationalität nach ihren Eltern in ihren ersten Inlandspass vom 16. Juni 1972 - so die Bescheinigung des Leiters der Rayonverwaltung D. - bzw. vom 16. Mai 1972 - so die Forma Nr. 1 vom 20. September 1978 - eingetragen wurde. Denn ein Wahlrecht bestand nur für Abkömmlinge aus gemischtnationalen Ehen. Be-stätigt wird diese Annahme durch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Leiters der Rayonsverwaltung D. vom 13. Oktober 2003, wonach die Klägerin in diesem ersten Inlandspass mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung geäußerten Zweifel vermögen die Annahme der Eintragung der Klägerin in ihren ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Der Umstand, dass nach der auf amtlichen Wege von der Beklagten eingeholten Auskunft des usbekischen Außenministeriums vom 7. August 2006 die Forma 1 bezüglich des ersten Inlandspasses aus dem Jahr 1972 nicht mehr erhalten sei, lässt nicht zwangsläufig auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Bescheinigung aus dem Jahre 2003 schließen. Immerhin erscheint es möglich, dass im Jahre 2003 die Forma 1 der zuständigen Behörde noch vorgelegen hat. Dass die Richtigkeit der Bescheinigung, die sich auf zwei Inlandspässe bezieht - jenen ersten aus dem Jahr 1972 und den Inlandspass aus dem Jahr 2001 - insgesamt dadurch in Frage gestellt wird, dass die Auskunft zu dem Inlandspass 2001 insofern falsch ist, als der Grund der Neuausstellung falsch wiedergegeben wird, ist ebenfalls nicht zwingend. Die Bescheinigung des Ministeriums des Innern vom 13. März 2003 enthält gerade keine Aussagen über die Nationalitätseintragung der Klägerin in ihren ersten Inlandspass. Dafür, dass die Klägerin auch in ihrem zweiten Inlandspass, der am 25. September 1978 ausgestellt wurde, mit der deutschen Nationalität eingetragen war, spricht zunächst die damals maßgebliche Passverordnung vom 28. August 1974, wonach ein Wechsel einer einmal gewählten Nationalität nicht möglich war. Spricht also nach dem oben Gesagten vieles dafür, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit der deutschen Nationalität geführt wurde, so kann man davon ausgehen, dass sie auch in den folgenden Inlandspässen mit der deutschen Nationalität eingetragen war. Bestätigt wird dies durch den vorgelegten Auszug aus dem Heiratsregister vom 30. Oktober 1979, in den die Klägerin als Deutsche eingetragen ist und der auf den Inlandspass der Klägerin vom 25. September 1978 Bezug nimmt. Auch die von der Beklagten eingeholte Auskunft des usbekischen Außenministeriums vom 29. Juli 2006 bestätigt unter Vorlage einer Kopie der entsprechenden Forma 1, dass die Klägerin am 20. September 1978 einen Inlandspass mit deutscher Nationalität beantragt und diesen am 25. September 1978 erhalten hat. In derselben Auskunft bestätigt das usbekische Außenministerium, dass die Klägerin am 7. Januar 1980 im Zusammenhang mit ihrer Namensänderung in Folge der Eheschließung einen dritten Inlandspass mit deutscher Nationalitätseintragung erhalten hat. Einen vierten Inlandspass vom 27. Juni 1998, in dem die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen war, legte sie mit ihrem Aufnahmeantrag vor, ein fünfter Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag wurde der Klägerin am 4. Mai 2001 ausgestellt. Die danach zugrundezulegenden durchgehenden Eintragungen der deutschen Nationalität insbesondere in den ersten beiden Inlandspässen von 1972 und 1978, letztere bestätigt durch den Heiratsregistereintrag mit deutscher Nationalität vom 30. Oktober 1979, wird durch den Eintrag im Geburtsregister vom 30. September 1978 und die Geburtsurkunde der Tochter der Klägerin vom 30. Oktober 1979, in denen die Klägerin mit russischer Nationalität aufgeführt ist, nicht entkräftet. Die dem Nationalitäteneintrag im Geburtsregister und in der Geburtsurkunde in Bezug auf die Nationalitäteneintragung im Inlandspass lediglich zukommende Indizwirkung ist durch die entgegenstehenden und oben dargelegten Umstände beseitigt. In Bezug auf den Nationalitäteneintrag im Geburtsregister und in der Geburtsurkunde kann daher nur von einer der Klägerin nicht zuzurechnenden Falscheintragung ausgegangen werden. Das danach anzunehmende Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum hat seine Indizwirkung für ein durchgängiges Bekenntnis nicht dadurch verloren, dass sie 20 Jahre lang in der Geburtsurkunde ihrer Tochter als russische Volkszugehörige geführt worden ist. Es ist zwar richtig, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum seine Indizwirkung nicht nur dann verlieren kann, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn sich der Betreffende, ohne ausdrücklich vom deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 - juris; Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 - juris; Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 6.06 - NVwZ-RR 2007, 816. Eine solche Zuwendung auch zu einem anderen Volkstum als dem deutschen kann aber in der Eintragung der Klägerin in der Geburtsurkunde ihrer Tochter und dem entsprechenden Geburtsregistereintrag nicht gesehen werden. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich in allen genannten Fällen mit der Entgegennahme eines Inlandspasses, in den eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen war, befasste, gibt für diese Annahme nichts her. Der vorliegende Fall ist mit diesen gerade nicht vergleichbar. Denn es handelt sich bei der Nationalitäteneintragung bezüglich eines Elternteils in eine für das Kind ausgestellte Urkunde, die üblicherweise auch nur von diesem bzw. für dieses im Rechtsverkehr benutzt wird, nicht um eine Erklärung, die dem betreffenden Elternteil zugerechnet werden kann. Diese kann möglicherweise Hinweis auf eine entspreche Nationalitäteneintragung in dem Inlandspass des Elternteils sein, was hier jedoch - wie oben dargelegt - nicht der Fall ist. Anders als etwa in einem Inlandspass, der auf einen Antrag des Passinhabers zurückzuführen ist, in dem sich dieser zu der Frage der Nationalitäteneintragung geäußert hat, lässt sich aus einer Nationalitäteneintragung in einer Geburtsurkunde und aus dem schlichten Besitz einer solchen allein kein Rückschluss auf den Willen des eingetragenen Elternteils ziehen, einem bestimmten Volkstum zugehören zu wollen. Da ein Elternteil die Geburtsurkunden seiner Kinder auch nicht durch Gebrauch im Rechtsverkehr für sich selbst benutzt, lässt er die darin beurkundete Nationalität anders als im Falle des eigenen Inlandspasses auch nicht für sich wirken. Nach dem Vorgesagten kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin von der Eintragung der russischen Nationalität in der Geburtsurkunde ihrer Tochter Kenntnis hatte." - Da die Beteiligten dieser rechtlichen Bewertung durch den Senat im Berufungsverfahren nicht entgegengetren sind, und nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der beschließende Senat keine Veranlassung, hiervon abzurücken. - Die Berufung ist insoweit unbegründet, als sie auf die Einbeziehung der Tochter der Klägerin gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gerichtet ist. Voraussetzung für eine Einbeziehung der Tochter der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist, dass sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Dass diese Voraussetzung in der Person ihrer Tochter gegeben sind, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin bisher noch nicht einmal substantiiert vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Die Ankündigung, dass die Tochter der Klägerin beabsichtige, am 5. September 2008 an der Sprachstandserhebung beim Goethe- Institut in U. teilzunehmen, stellt keine hinreichende Darlegung des Vorhandenseins der notwendigen Sprachkenntnisse dar, so dass für den Senat keine Veranlassung bestanden hat, den Ausgang dieser Sprachprüfung abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.