Beschluss
12 A 887/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.12A887.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, aufgrund der damaligen Rechtslage in der UdSSR und der diesbezüglichen einheitlichen Erkenntnislage müsse davon ausgegangen werden, dass eine Passausstellung ohne einen individuell unterschriebenen Antrag (Forma Nr. 1") nicht möglich gewesen sei, so dass anzunehmen sei, der Kläger habe das Antragsformular mit der - ggf. von Dritten eingefügten - russischen Nationalitätsangabe unterschrieben und er habe damit ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Die nunmehr erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte und nach eigenen Angaben des Klägers rekonstruierte" Sachverhaltsdarstellung, in der Schule seien Antragsformulare mit der Aufforderung ausgeteilt worden, nur die Namen einzutragen, diese Formulare seien mit dem Hinweis eingesammelt worden, die Formulare würden vollständig von einer Person mit einer sauberen Handschrift ausgefüllt, die Antragsformulare hätten sie nicht wiedergesehen, sie seien weder nach ihrem Nationalitätswunsch befragt worden noch hätten sie eine Unterschrift unter das Formular geleistet, erweist sich zum einen als gesteigertes Vorbringen, das zum anderen in völligem Widerspruch zu der in der Zulassungsbegründung nicht angegriffenen Rechts- und Erkenntnislage steht. Danach setzte die Passaustellung - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeführte Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. vom 7. Juni 2002 und Auskunft der Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg vom 28. Mai 2002 sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des BayVGH vom 11. September 2002 - 19 B 00.1759 -, Juris, zutreffend ausgeführt hat - zwingend einen individuell unterschriebenen Antrag voraus. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. September 2002 - 19 B 00.1759 -, a.a.O.:
Übereinstimmend gehen damit alle Auskunftsquellen davon aus, dass ohne Antrag in der ehemaligen Sowjetunion kein Inlandspass ausgestellt wurde. Die Heimatauskunftsstelle weist darauf hin, dass die Sowjetunion ein bürokratisch durchorganisierter Staat mit einer funktionierenden Verwaltung und eine Passaustellung ohne individuell unterschriebenen Antrag nicht möglich war. Auch das Institut für Ostrecht München e.V. hält die Darstellung, wonach in einer Schulklasse von allen Schülern die Geburtsurkunden eingesammelt und aufgrund dessen für alle Pässe ausgestellt worden sein sollen, für nicht glaubwürdig. Es weist insbesondere darauf hin, dass die beschriebene Vorgehensweise für sowjetische Verhältnisse zu unbürokratisch sei. Wenn es nach dem geltenden Recht eines individuellen formellen Antrags bedurfte, ist es kaum vorstellbar, dass sich eine lokale Behörde über dieses Erfordernis hinweggesetzt hat, zumal die Anträge auf Ausstellung eines Passes von der Behörde aufbewahrt werden mussten." Ist danach davon auszugehen, dass der Kläger das Antragsformular mit der darin entweder selbst oder von Dritten eingetragenen russischen Nationalitätenerklärung willentlich unterschrieben haben muss - eine von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfasste Situation oder die Freiheit der Willensentschließung ausschließende staatliche Zwangsmaßnahmen oder sonstige massive Einflussnahmen auf diese Unterschriftsleistung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich -, dann war eine durch seine Unterschrift abgedeckte wirksame russische Nationalitätenerklärung gegeben. Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr waren nach dem Passrecht der ehemaligen Sowjetunion befugt, den Antrag für den ersten Inlandspass selbst zu unterschreiben und waren damit für die Erklärung im Passantrag zur Nationalität geschäftsfähig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2004 - 5 B 81.04 -, Juris, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 ff. Schließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt." Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 ff. m.w.N. Soweit der Kläger auf eine Passage in der Auskunft der Deutschen Botschaft in B. Bezug nimmt, wonach sicher sein dürfte, dass sie, falls sie Protest am Tag der Passaushändigung eingelegt haben sollte, den denkbar ungünstigsten Moment ausgesucht hätte", und wonach Passübergaben allgemein in feierlichem Rahmen erfolgten und jede Störung dabei unerwünscht wäre, geht dies an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf eine Unterschriftsleistung bei der Passübergabe und hierbei etwa eröffnete Protestmöglichkeiten, sondern auf die Unterschriftsleistung bei der der Passausstellung vorgelagerten Antragstellung abgestellt, zu der sich die in Bezug genommene Passage gar nicht verhält. Konnte danach schon aufgrund des durch die Antragstellung bewirkten Gegenbekenntnisses ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, wie dies § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfordert, nicht mehr erfolgen, kommt es auf die weiteren in der Antragsbegründung thematisierten Gesichtspunkte, wie etwa die Entgegennahme des - der Antragstellung entsprechenden - Inlandspasses oder die Versuche, den Nationalitätseintrag abzuändern, nicht entscheidend an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).