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Beschluss

12 A 1988/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0909.12A1988.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf

15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die erhobene Wiederaufnahmeklage in der Form der Restitutionsklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO) sei unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 580 ZPO nicht gegeben seien. Die auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG bezogene Begründung des Zulassungsantrags verkennt schon, dass die in § 580 ZPO geregelten und klar eingegrenzten Tatbestände von den Gerichten nicht im Wege der Analogie auf außerhalb dieser Tatbestände gelegene Fallkonstellationen, wie hier die geltend gemachte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, erweitert werden können. Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1994 - 6 B 29.93 -, Buchholz 303 § 580 ZPO Nr. 4. Unabhängig davon kann auch im Rahmen des § 51 VwVfG eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden. Dies entspricht der h.M. und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1967 - III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122 ff.; Beschluss vom 25. Mai 1981 - 8 B 89.80 u.a. -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9, unter Hinweis auf BVerfG, Senatsurteil vom 1. Juli 1953 - 1 BvL 23/51 -, BVerfGE 2, 380 ff; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 6 B 35.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, NVwZ-RR 1994, 119, ebenfalls unter Hinweis auf BVerfG, Senatsurteil vom 1. Juli 1953 - 1 BvL 23/51 -, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86 ff. Soweit der Kläger geltend macht, es liege nicht nur ein Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern eine allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung zur Bedeutung der deutschen Staatsangehörigkeit und Art. 11 GG im Rahmen der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG vor, führt dies nicht weiter. So wird schon nicht dargelegt, dass nach der o.g. - und im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine „allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung" ohne eine Änderung des materiellen Rechts gleichwohl entgegen dem eindeutigen Wortlaut als Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzusehen ist. Darüber hinaus werden nicht einmal ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass die behauptete allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung außerhalb der beteiligten Rechtsprechungsorgane (hier: Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht) Gegenstand einer entsprechenden Willensbildung und -entschließung des Bundesgesetzgebers oder gar der Allgemeinheit gewesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).