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Beschluss

12 A 1974/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12A1974.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf

30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klägerin zu 1. habe die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 versäumt. Soweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. hätte bereits 1996 Anlass gehabt, Rechtsauskünfte einzuholen, mit der Begründung angegriffen wird, das Verwaltungsgericht hätte hierzu fälschlicherweise darauf abgestellt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Verfahren auf Anerkennung als Statusdeutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG betrieben worden sei, wird übersehen, dass das Verwaltungsgericht den entscheidenden Anknüpfungspunkt nicht in dem Betreiben des Aufnahmeverfahrens, sondern ausweislich der Ausführungen auf S. 10, 1. Absatz, des Urteilsabdrucks darin gesehen hat, dass „ihrer Familie zu diesem Zeitpunkt Bescheinigungen vorlagen, aus denen hervorging, dass sich ihre Großmutter während des Zweiten Weltkrieges als Volksdeutsche im Deutschen Reich aufgehalten hat". Dass sich aus diesen Bescheinigungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter ergeben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Einwand, weder die angefochtene Entscheidung noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003 ff., berücksichtigten die verfahrensrechtlich begründete Vertrauensposition, die durch das bis zum 31. Dezember 1992 geltende vertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren bei russlanddeutschen Erklärungsberechtigten geschaffen worden sei, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin zu 1. bis zu dem o.g. Zeitpunkt gar kein vertriebenenrechtliches Verfahren betrieben hat, so dass eine aus verfassungsrechtlicher Sicht schützenswerte verfahrensrechtliche Vertrauensposition aus einem derartigen Verfahren auch nicht zur Entstehung gelangen und etwa besondere Hinweispflichten der zuständigen Behörden auslösen konnte. Vgl. zum verfassungsrechtlichen Schutz von bereits verfestigten verfahrensrechtlichen Rechtspositionen in anhängigen Verfahren: BVerfG, Senatsurteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 ff. Wenn trotz der - behaupteten - Änderung der Prüfung im vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren ab dem 1. Januar 1993 die Klägerin zu 1. - möglicherweise auch unter dem Eindruck des bereits 1990 abgeschlossenen Verfahrens ihrer Schwester - noch im Jahr 1996 von einer umfassenden, auch staatsangehörigkeitsrechtliche Aspekte und/oder die Rechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG einbeziehenden Prüfung nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtszustand ausgegangen sein sollte, handelte es sich hierbei - ebenso wie bei der Unkenntnis von der Möglichkeit des Erklärungserwerbs selbst - um schlichte Rechtsunkenntnis, die ein unverschuldetes Hindernis i.S.d. des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht zu begründen vermag. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C 16.06 -, beide in Juris. Diese Rechtsunkenntnis der Klägerin zu 1. im Jahr 1996 ist auch nicht durch die Regelungen der §§ 1, 4, 6, 26 ff. BVFG in einer das individuelle Verschulden ausschließenden Weise gefördert worden. Denn diese Regelungen setzten das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers nicht zwingend voraus. Vielmehr knüpft der Aufnahmeantrag an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine sich hieraus ergebende Einreisemöglichkeit an und ist daher in Zielrichtung und dem hierdurch bewirkten Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension auch dann beschränkt, wenn in diesem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht erkannten deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C 16.06 -, a.a.O. Aus dieser Beschränkung des Aufnahmeverfahrens folgt jedoch keine sachwidrige und damit den Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Benachteiligung der Aufnahmebewerber. Denn sowohl im Rahmen eines solchen Verfahrens als auch unabhängig davon besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine - der im Zulassungsantrag geltend gemachten informatorischen und organisatorischen Überlegenheit entsprechende - umfassende Auskunftspflicht deutscher Stellen im In- und Ausland. Diese wird nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen des Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen sind oder zumindest einen Willen erkennen lassen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen. Vielmehr reicht insoweit jedes Verhalten aus, mit dem erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dass eine umfassende Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkeiten angestrebt wird, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus, sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können. Ist - anders als hier mit der Stellung des bloßen Aufnahmeantrags im Jahre 1998 - erkennbar zum Ausdruck gebracht worden, auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen, sind jedenfalls bei einem Volkstumshintergrund, der - wie hier - Bezug zu den kriegsbedingten Umständen in der Ukraine aufweist, die mit einem solchen Begehren befassten deutschen Behörden aufgrund solchen Vorbringens gehalten, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die zur Erreichung eines deutlich erkennbaren Ziels, „Deutscher" werden zu wollen, tauglich sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C 16.06 -, a.a.O. Ein Verzicht auf ein derart niedrigschwelliges Verhalten ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ersichtlich nicht geboten. Nach der Regelung des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG wird die Kollision von Grundrechten und dem Grundsatz der Rechtssicherheit schon zugunsten des Erklärungsberechtigten dahingehend aufgelöst, dass sämtliche rechtlichen und/oder tatsächlichen Umstände, die die individuelle Lebenssituation des Erklärungsberechtigten prägen, und ihn ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Erklärung abzugeben - wie etwa unzureichende Informationsmöglichkeiten auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR oder Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, die den Erklärungsberechtigten daran hindern, seinen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland zu verlagern (vgl. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974) -, zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. In den Fällen, in denen die Betroffenen begründeten Anlass für die Annahme haben, möglicherweise deutsche Staatsangehörige zu sein (wie dies hier das Verwaltungsgericht für die Klägerin zu 1. festgestellt hat und was im Zulassungsverfahren auch nicht substantiiert angegriffen worden ist), gibt es hingegen keinen sachlichen Grund mehr, den verfassungsrechtlich legitimen Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ- RR 1999, 403 f., gegenüber dem Interesse der Betroffenen an einer weiteren eigenen Untätigkeit bis zu einer Klärung der Staatsangehörigkeit zurücktreten zu lassen, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 12 A 5157/05 - und vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -, wie sie etwa in einem Aufnahmeverfahren möglicherweise erfolgen kann aber nicht in jedem Fall erfolgen muss. Ist aber - wie hier - von einer schuldhaften Versäumung der Nacherklärungsfrist auszugehen, kann in der Anwendung der für alle Verschuldensfälle in gleicher Weise geltenden Rechtsfolge keine willkürliche Ungleichbehandlung der Aufnahmebewerber und damit auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht in Bezug auf die durch Art. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19. Februar 2006, BGBl. I S. 334, mit Wirkung ab dem 1. August 2006 erfolgte Aufhebung von Art. 3 RuStAÄndG 1974. Die insoweit erhobene Rüge, die Aufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG verkennt, dass die hier vom Verwaltungsgericht festgestellte verschuldete Versäumung der Nacherklärungsfrist bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, für den Art. 3 RuStAÄndG 1974 und die darin geregelten Fristbestimmungen nach der lediglich auf die Zukunft gerichteten Aufhebung durch Art 2 des o.g. Gesetzes weiterhin Geltung beanspruchten. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 12 A 5157/05 - und vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit des Art. 2 des o.g. Gesetzes - über die hier nicht befunden zu werden braucht - ließe die hier festgestellte schuldhafte Fristversäumung unberührt. Aus dem oben Dargelegten folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil sich die aufgeworfenen Fragen zum Vertrauensschutz aufgrund des früheren Aufnahmeverfahrens auf der Grundlage der bereits ergangenen und oben in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres klären lassen und die Frage der Verfassungswidrigkeit des Art. 2 des o.g. Gesetzes - wie oben dargelegt - nicht entscheidungserheblich ist. Schließlich liegt auch eine Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der angefochtenen Entscheidung von dem Senatsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, a.a.O., nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch konkludent der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts einen hiervon abweichenden Rechtssatz entgegengestellt. Darüber hinaus ist für eine verfahrensrechtlich verfestigte und damit nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich schützenswerte Rechtsposition der Klägerin zu 1. nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).