Beschluss
12 E 1090/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12E1090.08.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 4.500 EUR festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 4.500 EUR festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend der Stellungnahme vom 17. April 2008 auf der Grundlage eines Kostenaufwandes von 4.000 EUR - maximal 7.200 EUR - zu reduzieren, hat nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft ein Antrag eine bezifferte Geldleistung oder - wie hier - einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates in Streitverfahren, in denen es um die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung laufender Leistungen geht, in entsprechender Anwendung der früher in § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. und seit dem 1. Juli 2004 in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG getroffenen Regelung vom Jahresbetrag der geforderten Leistung auszugehen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist. Letzteres ist hier der Fall. Auch wenn mit dem Antrag aus der Antragsschrift vom 24. Januar 2008 vorliegend für die begehrte Kostenübernahme ab dem 1. Februar 2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache kein bestimmter Zeitpunkt bezeichnet worden ist, zu dem die vorläufige Leistung enden sollte, geht der Senat angesichts der engen, funktionalen Verknüpfung der hier begehrten Leistung mit dem Schulbesuch und aufgrund der erforderlichen, im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch vielfach kaum absehbaren Beschränkung des über § 123 VwGO zu leistenden vorläufigen Rechtsschutzes auf ein zeitliches Maß, das der gesetzlichen Steuerungsfunktion der Jugendämter angemessen Rechnung trägt, von einer konkludenten Begrenzung des Antragsbegehrens in zeitlicher Hinsicht auf das laufende Schuljahr aus. Vor dem Antragsteller lagen am 1. Februar 2008 noch rund 5 Schulmonate und es war auch nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner die Kostenübernahme bei gleichbleibenden Umständen nicht freiwillig im neuen Schuljahr fortgeführt hätte, wenn bis dahin noch keine Entscheidung in der Hauptsache vorliegen würde. Deshalb errechnet sich bei dem vom Antragsteller veranschlagten monatlichen Kostenaufwand eine Ausgangssumme von 5 x 1.800 EUR = 9.000 EUR, die bei einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren in Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen ist. Ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 12 E 338/04 -. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Berechnung versteht sich auch die Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, derzufolge der Antragsteller mit 4 von 5 Monaten und mit 5/9 des monatlich veranschlagten Kostenaufwandes obsiegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist gem. §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.