Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 verpflichtet, der Klägerin für neun zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2001/2002, sieben zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2002/2003 und acht zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2003/2004 eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO abzüglich geleisteter Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin steht als Studienrätin an der B. -F. -Gesamtschule in S. im Dienst des beklagten Landes (Besoldungsgruppe A 13 BBesO). Sie war in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. August 2002 mit 20, vom 2. September 2002 bis zum 13. September 2003 mit 22 und vom 14. September 2003 bis zum 4. September 2004 mit 23 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt. Über dieses Pflichtstundenmaß hinaus erteilte sie auf Anordnung der Schulleitung im Schuljahr 2001/2002 neun, im Schuljahr 2002/2003 sieben und im Schuljahr 2003/2004 in den Monaten Dezember und Januar acht zusätzliche Unterrichtsstunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Schulleitung unterzeichnete Aufstellung der Klägerin vom 27. August 2005 Bezug genommen. Die im Dezember 2003 und Januar 2004 geleistete Mehrarbeit wurde der Klägerin mit dem in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) vorgesehenen Stundensatz von 21,18 Euro vergütet. Unter dem 19. Oktober 2003 hatte die Klägerin für 24 zusätzliche Unterrichtsstunden in der Zeit von Februar 1999 bis Mai 2003 eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beantragt. Sie hatte auf das Urteil des beschließenden Senats vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - verwiesen und geltend gemacht, die Vergütung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten nach der MVergV verstoße gegen Art. 141 EG-Vertrag (EGV) und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 75/117/EWG). Die Bezirksregierung E. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Mai 2004 ab. Den am 24. Mai 2004 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2004 zurück. Am 18. August 2004 hat die Klägerin Klage auf anteilige Besoldung für zusätzliche Unterrichtsstunden in der Zeit von Februar 1999 bis Mai 2003 erhoben. Am 25. Juni 2005 hat sie klargestellt, ihr Begehren beziehe sich auf die in den Schuljahren 2001/2002, 2002/2003 und 2003/2004 geleistete Mehrarbeit. Sie hat ausgeführt, teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhielten für dieselbe Zahl von Unterrichtsstunden ein geringeres Entgelt als vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte, weil die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV nicht die Höhe der anteiligen Besoldung erreiche. Hierin liege ein Verstoß gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz aus Art. 141 EGV. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - für neun zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2001/2002, sieben zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2002/2003 und acht zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2003/2004 eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO abzüglich geleisteter Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2005 abgewiesen. Aus Art. 141 EGV und der Richtlinie 75/117/EWG ergebe sich kein Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf zeitanteilige Besoldung einer vergütungsfähigen Mehrarbeit. Die in § 4 MVergV vorgesehene Mehrarbeitsvergütung führe nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung weiblicher Lehrkräfte. Teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Beamte würden hinsichtlich der Höhe sowohl der Regelbesoldung als auch der Mehrarbeitsvergütung gleich behandelt. Der gesonderte Vergleich dieser beiden Entgeltbestandteile sei durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgegeben. Nicht zulässig sei es, Mehrarbeitsstunden von teilzeitbeschäftigten Beamten mit Stunden zu vergleichen, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Regelarbeitszeit erbringe. Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. August 2005 zugestellte Urteil haben diese am 10. September 2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Die von teilzeitbeschäftigten Beamten erbrachte Mehrarbeit sei im Vergleich zu der Arbeit, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Regelarbeitszeit erbringe, gleichwertige Arbeit. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Umstellung des Klagebegehrens hinsichtlich des streitbetroffenen Zeitraums ist eine gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Klageänderung. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung und im Berufungsverfahren rügelos auf die geänderte Klage eingelassen. Die Klageänderung ist auch sachdienlich, weil sie die endgültige Beilegung des Streits fördert und der Streitstoff derselbe bleibt. Die Klage ist auch hinsichtlich des Schuljahrs 2003/2004 zulässig, obwohl insoweit kein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Ein erneutes Vorverfahren ist entbehrlich, weil die Bezirksregierung E. die maßgeblichen Rechtsfragen bereits in dem auf die Zeit von Februar 1999 bis Mai 2003 bezogenen Vorverfahren behandelt hat. Eine Wiederholung wäre eine bloße Förmelei. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin für die streitbetroffenen Unterrichtsstunden eine anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren. Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Eine darüber hinaus gehende Aufhebung wird von der Klägerin ungeachtet des weiter gefassten Klageantrags der Sache nach nicht begehrt. Der Anspruch folgt aus den Regelungen des Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV, die zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit enthalten. Dieses Gebot, das eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im Verhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -, und Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -. Eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige des einen Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden als des anderen. Dies kann etwa bei nachteiligen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte gelten, wenn in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Anteil des einen Geschlechts erheblich überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -, vom 15. Dezember 1994 - Rs. C-399/92 u.a. -, Slg. 1994 I-5727, und vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, 3020. Die Prüfung einer Ungleichbehandlung beschränkt sich nicht auf einen gesonderten Vergleich der Entgeltbestandteile Besoldung und Mehrarbeitsvergütung. Entscheidender Vergleichsmaßstab ist vielmehr die Vergütung für die insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden. Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte Lehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen sind die hier streitigen zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 MVergV, sondern im Wege anteiliger Besoldung zu vergüten. Die Arbeitszeit der Klägerin überschritt unter Einschluss der streitbetroffenen Unterrichtsstunden die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers nicht. Der Senat geht davon aus, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und entspricht der Lebenserfahrung. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ist nicht erkennbar. Bei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung des einen Geschlechts gerechtfertigt ist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der Gleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch das eine Geschlecht stärker betrifft, einander gegenüberzustellen und zu gewichten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl 2004, 104. Dem Interesse an der Gleichbehandlung steht hier kein gleich gewichtiger Zweck gegenüber. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die individuelle Berechnung des für die anteilige Besoldung jeweils maßgeblichen Stundensatzes erfordert keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand. Er geht über den Aufwand nicht hinaus, der beispielsweise mit der Berechnung der Besoldung bei erstmaliger Bewilligung oder Änderung des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung einhergeht. In beiden Fällen muss die Anzahl der insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden lediglich ins Verhältnis zu der Pflichtstundenzahl eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrers gesetzt werden. Selbst wenn ein Interesse an der Vermeidung eines höheren Verwaltungsaufwands unterstellt würde, ließe sich damit der Umfang der Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften - die anteilige Besoldung je Unterrichtsstunde beträgt im Verhältnis zur Mehrarbeitsvergütung etwa 150 % - nicht rechtfertigen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts hat unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen Anspruch auf das Entgelt gegen ihren Arbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten Geschlecht gewährt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, a.a.O. Der Anspruch auf anteilige Besoldung setzt nicht voraus, dass die Grenze von drei Unterrichtsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV oder eine proportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte Mindeststundengrenze überschritten wird. Die Anwendung einer solchen "Bagatellgrenze" auf Stunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrer über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der regulären Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer leisten, würde ebenfalls gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz verstoßen. Sie hätte zur Folge, dass die betroffenen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden eine geringere Vergütung erhielten als die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte verpflichtet sind, in gewissem Umfang über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu tun (§ 78 a Abs. 1 LBG). Diese Begründung trägt hier nicht, weil die Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte aufgrund der dargelegten europarechtlichen Vorgaben dem Dienst vollzeitbeschäftigter Lehrer innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gleichzusetzen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.