Beschluss
5 A 346/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0922.5A346.06.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.058,46 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.058,46 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beitragsordnung der Beklagten verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip und das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie den von einem Apothekeninhaber zu zahlenden Kammerbeitrag als einen Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz berechne. Vgl. § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 407) in der Fassung der Änderung vom 17. November 1999 (MBl. NRW. 2000 S. 7). Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 5, m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1167. Der zuständige Normgeber darf dabei in gewissen Grenzen pauschalieren und typisieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2001 - 6 B 60.01 -, DVBl. 2002, 206, und vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786. Diesem Maßstab genügt die in Rede stehende Beitragsregelung. Es ist höchstrichterlich seit langem geklärt, dass bei der zulässigen typisierenden Betrachtung eine nach der Höhe des Umsatzes des einzelnen Kammermitglieds gestaffelte Beitragserhebung vorteilsgerecht ist und in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz steht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, und vom 13. März 1962 - 1 C 155.59 -, NJW 1962, 1311. Soweit der Kläger meint, die Beitragsbemessung müsse ihre Grenze in den zu finanzierenden Kosten der Beklagten finden, werden ausgehend von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer umsatzbezogenen Beitragserhebung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass Apothekenumsätze von Jahr zu Jahr schwanken können mit der Folge verminderter oder auch höherer Einkünfte der Beklagten, für rechtlich unbedenklich gehalten. Es hat darauf abgestellt, verminderte Einnahmen durch kurzfristig eintretende Umsatzrückgänge könne die Beklagte durch sparsame Haushaltsführung und den Einsatz von Rücklagen auffangen, höhere Einnahmen durch kurzfristige Umsatzsteigerungen könnten zur Bildung angemessener Rücklagen verwendet werden. In Bezug auf sich abzeichnende längerfristige Umsatzrückgänge oder -steigerungen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Anpassung über eine Beitragsheraufsetzung bzw. -senkung erreicht werden könne. Diese Erwägungen werden durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die Kammerbeiträge würden ohne Rücksicht auf die zu finanzierenden Kosten kalkuliert, wenn sie ausschließlich nach einem prozentualen Anteil des Umsatzes bemessen würden. Mit diesem pauschalen Einwand stellt er die höchstrichterlich anerkannte Zulässigkeit einer umsatzbezogenen Beitragserhebung nicht durchgreifend in Frage. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils legt der Kläger auch nicht dadurch dar, dass er in der - mit dem umsatzbezogenen Beitragsmaßstab verbundenen - Obliegenheit zur Offenlegung seiner Apothekenumsätze einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sieht. Er beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 -, NJW 1996, 3067, 3069, wonach zulässige Beschränkungen der Berufsfreiheit von Apothekern auf die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gerichtet sein müssten. Wenn der Kläger meint, die "Auskunftspflicht" diene ersichtlich nicht dazu, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, führt diese Argumentation nicht auf einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar berühren Vorschriften, welche die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, DVBl. 2001, 741. Ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung folgt aber bereits daraus, dass die Zwangsmitgliedschaft und die daran anknüpfende Beitragspflicht durch legitime öffentliche Aufgaben der Berufsorganisation gerechtfertigt sind. Die Befugnis, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften zu bilden, schließt die Befugnis ein, dies mit einer Beitragspflicht zu verbinden, die der Abgeltung der durch die Mitgliedschaft entstehenden Vorteile dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 237. Da die Erhebung umsatzbezogener Beiträge diesen Anforderungen entspricht, ist auch die damit notwendig verbundene Obliegenheit zur Offenlegung der Umsätze sachlich gerechtfertigt. Das Antragsvorbringen lässt keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Kammermitglieder der Beklagten ausnahmsweise unzumutbar belastet werden könnten, indem sie etwa über das für die Beitragserhebung erforderliche Maß hinaus gehalten wären, "Geschäftsgeheimnisse preiszugeben". Allein der vom Kläger angeführte Umstand, dass ungewöhnlich hohe Umsätze Anlass für aufsichtsrechtliche Überprüfungen durch die Beklagte bieten können, stellt die Sachgerechtigkeit des umsatzbezogenen Beitragsmaßstabs nicht in Frage. Schließlich greift der Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht verkürze den Anspruch von Kammermitgliedern auf Unterlassung unzulässiger Kammeraktivitäten und die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Pflichtmitglieder der Kammer könnten in aller Regel die Zahlung der Beiträge nicht mit der Begründung verweigern, die Kammer überschreite ihren Aufgabenbereich. Ausnahmsweise gelte etwas anderes, wenn die Festsetzung des von dem einzelnen Mitglied zu entrichtenden Beitrags bereits von vornherein zu einem eindeutig bestimmbaren und bezifferbaren Teil von einem bestimmten - unzulässigen - Zweck geprägt werde, für den dieser Beitragsteil verwandt werden solle. Dagegen ist nichts zu erinnern. Das erkennende Gericht hat bereits entschieden, dass die Rechtmäßigkeit des Beitrags grundsätzlich von den mit dem Beitragsaufkommen zu verfolgenden Zwecken unabhängig ist und nur in den vom Verwaltungsgericht bezeichneten Ausnahmefällen eine abweichende Betrachtungsweise geboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1974 - 13 A 271/73 -, NJW 1975, 1475; Beschluss vom 29. April 1998 - 4 A 2384/97 -, GewArch 1998, 413. Diese Auslegung des maßgeblichen Landesrechts hat das Bundesverwaltungsgericht gebilligt, weil der Beitrag nicht aus einzelnen Teilbeträgen für bestimmte Aufgaben oder Aufwendungen der Kammer besteht, sondern durch ihn vielmehr ihre gesamte Tätigkeit finanziert werden soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1977 - 1 C 57.74 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 13, und vom 13. Dezember 1979 - 7 C 65.78 -, BVerwGE 59, 242, 249; ferner Urteil vom 3. März 1987 - 1 C 6.86 -, Buchholz 430.1 Kammerrecht Nr. 15. So liegt es auch hier. Bei dem in Rede stehenden Kammerbeitrag ist nicht ersichtlich, dass sich der Beitrag des Klägers nach Anteilen zur Finanzierung rechtmäßiger und (vermeintlich) rechtswidriger Tätigkeiten der Beklagten aufspalten ließe. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Beklagte nach ihrer Haushalts- und Kassenordnung einen ausgeglichenen Haushaltsplan mit den zu erwartenden Einnahmen und den voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie benötigten Verpflichtungsermächtigungen aufzustellen hat. Auch wenn darin die einzelnen Ausgabenansätze enthalten sind, lassen sich diesen nicht unmittelbar Einnahmen aus Kammerbeiträgen zuordnen. Abgesehen davon werden im Haushaltsplan die nach der Beitragsordnung zu erwartenden Einnahmen lediglich aufgeführt und nicht kalkuliert. Eine unzulässige Verkürzung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden. Gegen die Wahrnehmung und Fortsetzung aufgabenfremder Tätigkeiten durch die Kammer können sich Kammermitglieder unmittelbar im Klageweg wenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1977 - 1 C 57.74 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 13; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A 395/97 -, NWVBl. 2000, 425; Beschluss vom 20. März 2007 - 16 A 2836/05 -. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die mit der Zulassungsschrift aufgeworfenen Fragen gehen nicht über das Normalmaß rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten hinaus und lassen sich anhand gefestigter Rechtsprechung klären, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.