Beschluss
12 A 2259/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0923.12A2259.08.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris. Mit der vorliegenden Anhörungsrüge wird demgegenüber nicht dargelegt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 6. August 2008, mit dem der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung im Verfahren 12 A 1442/08 abgelehnt worden ist, gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. Ungeachtet der Einkleidung ihrer Einwendungen als Gehörsrügen wenden sich die Kläger mit ihren Angriffen der Sache nach vielmehr gegen die im Rahmen der Rechtsfindung erfolgte tatsächliche und rechtliche Würdi- gung des Senates, machen also sowohl im Hinblick auf die Annahme, das Verwal- tungsgericht Berlin habe in seinem Urteil vom 6. Juni 2001 auch zur Sache entschie- den, als auch mit Blick auf die Begründung eines dauernden Aufenthaltes im Vertrei- bungsstaat, wie sie von § 7 Abs. 1 StARegG a. F. vorausgesetzt wird, ausschließlich Rechtsanwendungsfehler geltend. Da schon das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil vom 2. April 2008 angenommen hat, die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2001 - 2 A 80.00 - ergäben, dass es eine rechtskraftfähige Sach-entscheidung enthalte, ist es dabei abwegig, dem Senat vorzuwerfen, die Kläger auf diesen entscheidungstragenden Aspekt nicht vor der Zulassungsentscheidung hinge-wiesen zu haben. Das aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot von Überra-schungsentscheidungen verbietet es nur, einen bis dahin überhaupt noch nicht erör-terten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entschei-dung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit ein Betei-ligter nicht gerechnet hat und zumindest nicht zu rechnen brauchte. Aus dem An-spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt hingegen nicht die Pflicht, die Betei-ligten vorab darauf hinzuweisen, ob man - bei den Beteiligten und dem Gericht glei-chermaßen bekanntem Streitstoff - diesen in gleicher Weise - d. h. mit dem selben argumentativen Schwerpunkt wie das erstinstanzliche Gericht bzw. die Ausgangsbe-hörde - oder aber unter Zugrundelegung anderer Gesichtspunkte, die im Laufe des Verfahrens bereits Anklang gefunden haben, zu würdigen gedenkt. Anzeichen dafür, dass zu dem - vom Senat einer Würdigung unterzogenen - Sach-verhalt nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in Gänze mit all seinen Aus-führungen, sondern nur in Teilen gehört hat, sind weder von den Klägern mit der An-hörungsrüge nachvollziehbar vorgetragen worden noch auch nur andeutungsweise sonst ersichtlich. Vgl. zur Erforderlichkeit besonderer Umstände dafür, dass Streitstoff nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146) m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 m. w. N. Insbesondere stellt es noch kein Anzeichen einer Verfälschung des Sachverhaltes in Form der verkürzten Erfassung der Urteilsgründe dar, wenn der Senat hier in der Be-gründung nur die für seine Entscheidung maßgeblichen Aspekte zur inhaltlichen Be-deutung des Urteils aufführt und andere - von ihm insoweit für unerheblich gehalte-ne - Gesichtspunkte ungenannt hat bleiben lassen. Der Senat hat seiner Würdigung - im Gegensatz zur Auffassung der Kläger - auch keine Stellungnahme des Verwaltungsgerichts Berlin zugrundegelegt, die lediglich den für nicht gegeben erachteten, rein hypothetischen Fall betreffen sollte, dass sich das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde zur Rechtsstellung der Klägerin-nen zu 1. und 3. als Deutsche geäußert hätte bzw. ihm der Vortrag der Botschaft hätte entsprechend zugerechnet werden können. Der Senat mußte die Formulierung im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aber auch wenn ... die rechtliche Beurtei-lung ... dem Bundesverwaltungsamt als zuständiger Behörde zugerechnet werden m ü s s t e , da ......" keineswegs zwingend als bloße Hypothese mit einem nur sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad (Konjunktiv irrealis") verstehen, sondern durfte das Szenario vielmehr in zumindest vertretbarer Weise auch als tatsächlich ernsthaft in Betracht kommende (Konjunktiv potentialis"), sich wegen der entsprechenden Ar-gumente geradezu aufdrängende (Konjunktiv optativus") Möglichkeit auffassen. Mit ihrer Rüge bewegen sich die Kläger, ebenso wie mit ihrer Interpretation des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin im übrigen, auf dem Gebiet der - der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren vorbehaltenen - bloßen Wertung, die mit der Anhö-rungsrüge nicht angegriffen werden kann. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte An-spruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwä-gung gezogenen Vorbringen zum Streitstoff nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als einer der Beteiligten es für richtig hält. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris. Vor diesem Hintergrund können die Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht mit ihren Ausführungen dazu gehört werden, der Senat habe sich mit dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten, es komme im vorliegenden Verfahren nicht allein auf den dauernden Aufenthalt und die Begründung eines dauernden Aufenthaltes im Her-kunftsstaat an, sondern hinzu komme ein Willenselement, das sich aus der Rück-kehr" ergebe und deshalb eine Permanenz des Verlassens des Bundesgebiets beinhalten müsse, unter den verschiedensten Aspekten nicht auseinandergesetzt. Inwieweit hier bei Pflege eines nahen - dem Tode geweihten - Angehörigen im Ausland das Deutschen im Sinne von Art. 116 GG zukommende Recht auf Freizü-gigkeit (Art. 11 GG) einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 StARegG a. F. entgegengestanden hat, inwieweit aus der Zeitdauer des Aufent-halts des Klägers zu 2. in Kasachstan bis zur Vorsprache der Klägerin zu 1. bei der Botschaft Folgerungen daraus gezogen werden können, ob die Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend verlassen worden ist oder der Betreffende in sein Herkunftsgebiet zurückgekehrt" ist und inwieweit das Problem, ob vorliegend die Absicht der Begründung eines dauernden Aufenthalts vorgelegen hat, von grund-sätzlicher Bedeutung ist, sind jeweils Fragen der tatsächlichen und rechtlichen Wür-digung des Streitstoffes. Eine erneute Auseinandersetzung mit solchen streitigen Fragen ist nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens nach § 152a VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).