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Beschluss

5 B 1046/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0923.5B1046.08.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2008 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3591/08 (VG Düsseldorf) gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2008 (Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung) angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung (Standardmaßnahme) wird wiederhergestellt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2008 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3591/08 (VG Düsseldorf) gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2008 (Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung) angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung (Standardmaßnahme) wird wiederhergestellt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sinngemäß beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3591/08 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2008 (Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung) wiederherzustellen, ist begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, soweit dieser die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers im Wege der Standardmaßnahme (Aufnahme von Zehnfingerabdrücken und eines dreiteiligen Lichtbildes - Profil, Portrait, Halbprofil, Fertigung einer Ganzaufnahme) angeordnet hat. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht zumindest derzeit Vieles für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Die Notwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2001 - 5 E 323/00 - und 6. Februar 2007 - 5 A 1217/06 -. Gemessen daran unterliegt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung erheblichen Bedenken. Hinreichende Anhaltspunkte für die der Ordnungsverfügung zugrunde liegenden Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller könnte künftig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung aus dem Bereich der Sexualstraftaten einbezogen werden, liegen derzeit nicht vor. Gesichtspunkte, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner in der Verfügung vom 29. April 2008 schon nicht benannt. Der Umstand, dass gegen den Antragsteller gegenwärtig wegen des Verdachts sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 StGB) ermittelt wird, genügt für sich genommen nicht, um auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr schließen zu können. Zwar können gegebenenfalls auch allein Art und Begehung der Anlasstat eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Sachverhalt bereits in zureichendem Maße ermittelt worden ist. Vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 11 ME 309/07 - juris, Rn. 15. Davon kann hier nach Aktenlage zur Zeit noch nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller bestreitet den Tatvorwurf. Ob die Aussage der Zeugin G. glaubhaft ist, lässt sich nach dem bislang dokumentierten Sach- und Streitstand nicht hinreichend sicher einschätzen. Laut polizeilichem Vermerk vom 16. April 2008 ist die Zeugin nach den Angaben ihrer Betreuerin geistig behindert und psychisch labil. Im Hinblick auf eine Zeugenaussage hat die Betreuerin zu bedenken gegeben, dass Frau G. "in ihre Schilderung teilweise persönliche Wahrnehmungen oder Interessen mit einfließen lasse und so Gegebenheiten bewusst falsch schildere." Ferner hat sie darauf verwiesen, dass es zu einer Verzerrung der Wahrheit kommen könnte, weil die Zeugin sehr bemüht sei, den an sie gestellten Erwartungen zu entsprechen. Die Gefahrenprognose des Antragsgegners lässt sich auch nicht auf die Erwägung stützen, im Bereich von Sexualstrafdelikten bestehe nach kriminalistischen Erfahrungswerten eine weit überdurchschnittliche Wiederholungsgefahr. Die Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass gegen einen Beschuldigten zukünftig erneut wegen eines Sexualdelikts ermittelt werden könnte, ist einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören, wie ausgeführt, nicht nur Art und Ausführung der im Raum stehenden Tathandlung, sondern ebenso die Persönlichkeit und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris, Rn. 12, 15. Eine diesen Anforderungen genügende einzelfallbezogene Prognoseentscheidung lässt die angegriffene Ordnungsverfügung vermissen. Insbesondere finden sich darin weder belegbare Feststellungen zur Persönlichkeit des Antragstellers noch hat sich der Antragsgegner im Rahmen seiner Gefahrenprognose erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der Antragsteller nach Aktenlage bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.