Beschluss
12 E 1217/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.12E1217.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - der Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 2 E 1474/06 - und vom 19. September 2006 - 12 E 1005/06 -, jeweils m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze waren das Aufnahmebegehren der Klägerin und das hilfsweise Begehren, den Sohn der Klägerin in den dem Vater der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, jeweils mit 5.000,00 Euro zu bewerten; zu Recht außer Ansatz geblieben ist lediglich das die Einbeziehung der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihres Vaters betreffende hilfsweise Begehren, weil der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin denselben Gegenstand im kostenrechtlichen Sinne betrifft wie die hilfsweise begehrte Einbeziehung der Klägerin in den ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid, Haupt- und Hilfsanspruch jeweils der gleiche Wert zukommt und deshalb allein der Wert des Hauptantrages anzusetzen ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Das Beschwerdevorbringen, Anträge seien nicht gestellt worden, greift nicht durch. Denn die Klägerin hat ihre den Gegenstand der später zurückgenommene Klage kennzeichnenden Anträge mit anwaltlichem Schriftsatzes vom 17. Juni 2007 ausdrücklich formuliert und ausweislich der dortigen Ausführungen mit dem Hauptantrag begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, und ferner - hilfsweise - beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin sowie ihren Sohn, B. X. , in den Aufnahmebescheid des Vaters und Großvaters, Herrn E. O. , ... als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers einzubeziehen". Das weitere Beschwerdevorbringen, die Klägerin sei alleinige Klägerin, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Der Umstand, dass nur die Klägerin Klägerpartei des Verfahrens war, führt schon deshalb nicht zu einer Begrenzung des Streitwerts auf den einfachen Auffangwert, weil maßgeblich hier nicht die Zahl der Kläger, sondern die sich - allerdings nicht geldlich zu bewertende - aus dem Antrag" der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache" (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) ist, diese aber auch durch das wiedergegebene, ihren Sohn betreffende Einbeziehungsbegehren bestimmt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).