Urteil
19 A 626/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.19A626.04.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist am . Mai 1962 in O. im Gebiet Murmansk geboren, das heute zur Russischen Föderation gehört. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste im Oktober/November 1993 in das Bundesgebiet ein. Am 12. August 1996 heiratete er die deutsche Staatsangehörige L. M. . Am 7. November 1996 erteilte der Beklagte ihm eine bis zum 7. November 1997 befristete Aufenthaltserlaubnis. Das entsprechende Klebeetikett brachte er in seinem russischen Pass an, der bis zum 27. November 1997 gültig war. Am 30. Oktober 1997 verlängerte der Beklagte diese Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Dezember 1997, nachdem die Konsularabteilung der Außenstelle der ukrainischen Botschaft Bonn in S. den russischen Pass des Klägers bis zu diesem Tag verlängert hatte. Auf Anfrage des Beklagten teilte die Konsularabteilung unter dem 3. Dezember 1997 mit, nur die Behörden in der Ukraine könnten dem Kläger einen neuen ukrainischen Reisepass ausstellen. Die Botschaft sei hierzu nicht berechtigt, weil der Kläger nicht im Besitz einer Erlaubnis für die ständige Wohnsitznahme im Ausland sei. Der Kläger legte ein Merkblatt der Konsularabteilung vor, wonach er zur Erlangung dieser Erlaubnis zahlreiche, dort im einzelnen bezeichnete Unterlagen vorlegen und mit einer Bearbeitungszeit von etwa einem Jahr rechnen müsse. Die deutsche Botschaft in Kiew teilte hierzu mit Faxschreiben vom 12. und 22. Dezember 1997 mit, die Erlaubnis der ukrainischen Behörden für den ständigen Wohnsitz im Ausland beziehe sich nur auf das Recht zum Erhalt eines neuen Passes unmittelbar bei der ukrainischen Auslandsvertretung. Davon bleibe unberührt, dass der Kläger jederzeit problemlos in die Ukraine zurückkehren und sich dort einen neuen Pass ausstellen lassen könne. Der Kläger legte am 18. Januar 1998 eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der eine längere Trennung von seiner Ehefrau depressive Störungen und Suizidhandlungen zur Folge haben könnte. Daraufhin stellte ihm der Beklagte am 28. Januar 1998 ein Reisedokument aus, gültig für alle Länder mit Ausnahme der Ukraine. Dieses Reisedokument versah der Beklagte mit einer bis zum 7. November 1999 befristeten Aufenthaltserlaubnis, die er am 3. November 1999 unbefristet verlängerte. Am 28. Dezember 1999 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Er machte geltend, es sei ihm unmöglich, bei ukrainischen Behörden die Aufgabe seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit zu beantragen. Zur Begründung wies er auf die Schwierigkeiten hin, die er Ende 1997 mit der Ausstellung eines ukrainischen Reisepasses hatte. Auf Veranlassung des Beklagten unterzeichnete der Kläger am 31. Juli 2000 die Erklärung, dass er bereit sei, seine bisherige ukrainische Staatsangehörigkeit aufzugeben, und sich verpflichte, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung alle erforderlichen Schritte zu unternehmen. Unter dem 25. April 2001 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung, die bis zum 25. April 2003 befristet war. Er empfahl dem Kläger, sich unter Vorlage dieser Zusicherung bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung seines Heimatstaates um die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen. Hierzu teilte der Kläger unter dem 9. Mai 2001 mit, er habe am 7. Mai 2001 persönlich bei der ukrainischen Botschaft vorgesprochen und unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen" eine Bestätigung über den Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit verlangt. Man habe ihm geraten, schriftlich die Entlassung zu beantragen, was er am 8. Mai 2001 getan habe. Der Kläger hat am 15. Oktober 2001 Untätigkeitsklage erhoben, sich auf Art. 19 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Ukraine (ukrStBG) vom 18. Januar 2001 berufen und die Auffassung vertreten, nach dieser Vorschrift verliere ein volljähriger ukrainischer Staatsangehöriger, der freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit annehme, kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit der Ukraine. Der Leiter der Abteilung Staatsangehörigkeit bei der Verwaltung des Präsidenten der Ukraine habe diese Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern, hilfsweise ihn unter der Auflage einzubürgern, nach erfolgter Einbürgerung notwendige Maßnahmen der Registrierung des Verlustes der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu ergreifen, äußerst hilfsweise ihn Zug um Zug gegen Abgabe der notwendigen Erklärung betreffend den Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit gegenüber den ukrainischen Behörden einzubürgern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat dem Kläger Art. 20 ukrStBG entgegen gehalten, wonach der Staatsangehörige der Ukraine, gegen den der Verlust der Staatsangehörigkeit ausgefertigt werde, bis zum Inkrafttreten der Entscheidung über das Erlöschen der Staatsangehörigkeit der Ukraine Träger aller Rechte und Pflichten eines Staatsangehörigen der Ukraine bleibe. Die ukrainische Staatsangehörigkeit erlösche mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes, sondern erst mit der Entscheidung des Präsidenten der Ukraine nach den Art. 22 bis 24 ukrStBG. Auch die bundesweite Verwaltungspraxis halte deshalb an der Verfahrensweise aus der Zeit vor 2001 fest, wonach der Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit erst mit der Bestätigung durch Präsidentenerlass angenommen werde. Die bisherigen Einbürgerungsverfahren ukrainischer Staatsangehöriger hätten nach diesem Verfahren für die Antragsteller erfolgreich abgeschlossen werden können. Das sei auch für die noch anhängigen Verfahren zu erwarten. Das Verwaltungsgericht hat über die Fragen des Verlustgrundes und des Verlustzeitpunkts Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Instituts für Ostrecht München e. V. (IOR) vom 4. Februar 2003 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2003. Wegen des Inhalts dieser Äußerungen wird auf Blatt 43 - 46, 50 der Gerichtsakte verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag stattgegeben. Es hat angenommen, dass der Kläger seine ukrainische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliere und sich dafür maßgeblich auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht in München gestützt. Das Fortbestehen aller Rechte und Pflichten aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit bis zu einer Entscheidung des Präsidenten der Ukraine nach Art. 20 ukrStBG stehe dieser Annahme nicht entgegen. Der ukrainische Gesetzgeber unterscheide zwischen Status und Rechtsverhältnis. Der Status gehe mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit automatisch verloren, während das Rechtsverhältnis bestehen bleibe. Es entstehe eine Rechtsstellung, die die Gutachterin treffend als Schwebezustand umschrieben habe und dessen ausdrückliche Regelung der ukrainische Gesetzgeber nur deshalb als notwendig angesehen habe, weil der Status bereits entfallen sei. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 9. Dezember 2004 zugelassen. Der Beklagte macht ergänzend geltend, die Konstruktion eines Schwebezustandes über den Verlust der Staatsangehörigkeit sei nicht vertretbar. Er legt ein Schreiben der ukrainischen Botschaft in Berlin vom 26. März 2002 vor, in dem es heißt: Es besteht keine automatische" Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine. Der Beschluss bezüglich der Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine wird ausschließlich vom Präsidenten der Ukraine gefasst." Dieses Schreiben bestätige, dass das Erlöschen der Staatsangehörigkeit der Ukraine durch einen Antrag nach Art. 17 Nr. 1, 18 ukrStBG herbeigeführt werden müsse. In diesen Vorschriften habe der ukrainische Gesetzgeber das Ausscheiden aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage einer Einbürgerungszusicherung ausdrücklich geregelt. Ferner hat der Beklagte die Einbürgerungsakten zweier eingebürgerter ehemaliger Ukrainerinnen vorgelegt, denen der Präsident der Ukraine nach dem In-Kraft-Treten des ukrStBG und nach Erteilung einer Einbürgerungszusicherung den Verlust der Staatsbürgerschaft der Ukraine bescheinigt hat. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die vorgelegten Vergleichsfälle erbrächten nichts Neues. Es ergebe sich bereits aus dem IOR-Gutachten, dass die Behörden der Ukraine die Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit" in einem gesonderten Verfahren vornähmen. Jedenfalls sei ihm nicht zuzumuten, seine Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft zu beantragen. Dazu müsse er in die Ukraine zurückreisen, was man nicht von ihm verlangen könne, weil ihm dort eine langjährige Haftstrafe wegen Verletzung des militärischen Eides drohe. Er sei nämlich Anfang der 80-er Jahre während seines Militärdienstes nach Afghanistan strafversetzt worden und aus dem Krieg mit Granateinschüssen am gesamten Oberkörper in die damalige UdSSR zurückgekehrt. Er sei 1993 ausgereist, obwohl er zur Erlangung eines Reisepasses für die Ostblockstaaten 1992 gegenüber dem russischen Militär an Eides Statt versichert habe, 10 Jahre lang nicht in den Westen zu reisen. Zur Frage des Verlustes der ukrainischen Staatsbürgerschaft hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung amtlicher Auskünfte des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt der Senat Bezug auf die Verbalnoten des ukrainischen Außenministeriums vom 25. Dezember 2006 und vom 21. Mai 2007. Mit Schreiben vom 28. März 2007 hat Frau M. dem Senat mitgeteilt, sie habe am 20. März 2007 die Scheidung eingereicht und Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Fahrzeugdiebstahls erstattet. Zugleich hat sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgelegt, die der Kläger am 19. Oktober 2006 unter Mitwirkung der Rechtsanwältin C. in T. abgegeben und in der er erklärt hatte, seine Ehefrau künftig nicht mehr körperlich zu misshandeln oder ihr Eigentum zu schädigen. Im ebenfalls vorgelegten Schreiben dieser Rechtsanwältin vom 9. März 2007 forderte diese den Kläger unter anderem zum Verlassen des Hausgrundstücks für zwei Monate auf, weil er sie am 8. März 2007 mit einem Messer bedroht und am Hals verletzt habe. Am 7. August 2007 hat Frau M. mitgeteilt, der Kläger lebe seit dem 20. Mai 2007 wieder in ihrem Haushalt als ihr Ehemann. Zuvor habe er sich mit sozialer Begleitung stationär aufgehalten, um seine Probleme in den Griff zu bekommen (schwere Depressionen mit latenter Suizidgefahr, Alkoholabhängigkeit sowie Kriegstraumata). Inzwischen habe er sich entschlossen, eine Langzeittherapie in Angriff zu nehmen und warte auf einen Therapieplatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des parallelen Berufungsverfahrens 19 A 1221/04 sowie der in diesen beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht mit dem Hauptantrag stattgegeben. Er ist als Verpflichtungsantrag nach § 75 VwGO und auch sonst zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Senat kann offenlassen, ob sich dieser Anspruch nach wie vor aus den §§ 8 und 9 Abs. 1 StAG ergeben kann, nachdem Frau M. die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger im März 2007 durch Stellung eines Scheidungsantrags für wenige Monate unterbrochen hatte. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, der auf den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 28. Dezember 1999 in seiner vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält (§ 40 c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU- Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, 2007). Er hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, denn er ist schon seit fast elf Jahren (jedenfalls seit dem 28. Januar 1998) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Er hat ferner ein Verfassungstreuebekenntnis abgegeben (Nr. 1), ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (Nr. 2) und bestreitet inzwischen auch wieder seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und demjenigen von Frau M. ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Nr. 3). Der Senat geht weiter davon aus, dass der Kläger straffrei ist (Nr. 5), da das vom Beklagten im April 2007 mitgeteilte Ermittlungsverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt hat. Ausschlussgründe nach § 11 StAG 2005 sind nicht ersichtlich. Der Kläger erfüllt schließlich auch die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, die inhaltlich seit der Antragstellung unverändert geblieben ist (damals § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) und bei der es sich um diejenige Einbürgerungsvoraussetzung handelt, die seit der Erteilung der Einbürgerungszusicherung den Kern des Streits zwischen den Beteiligten bildet. Nach dieser Vorschrift setzt die Einbürgerung voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Der Kläger verliert seine ukrainische Staatsbürgerschaft nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, sondern erst dann, wenn der Präsident der Ukraine auf seinen Antrag hin seine ukrainische Staatsbürgerschaft für beendet erklärt (A.). Die Stellung eines solchen Antrags ist ihm im Sinne des § 12 Abs. 1 StAG unzumutbar (B.). A. Der Kläger verliert seine ukrainische Staatsbürgerschaft nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Das StAG differenziert in den §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG zwischen der Aufgabe und dem Verlust der bisherigen ausländischen Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers. Verlust ist das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, während eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in denjenigen Fällen vorliegt, in denen das Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit an eine einseitige Willenserklärung des Einbürgerungsbewerbers oder einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel) geknüpft ist. Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates. BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, juris, Rdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2571/94 -, juris, Rdn. 6 f., Beschluss vom 22. September 1995 - 25 A 9/90 -, juris, Rdn. 7; Hailbronner, in: ders./Renner, StAG, 4. Aufl. 2005, § 9, Rdn. 12; Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) des Bundesministeriums des Innern zum StAG, Stand 19. Oktober 2007. Nach den hier einschlägigen ukrainischen Vorschriften bewirkt die Einbürgerung eines ukrainischen Staatsbürgers in den deutschen Staatsverband nicht schon kraft Gesetzes das Erlöschen seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft. Diese Rechtswirkung tritt vielmehr erst dann ein, wenn bezüglich des Staatsbürgers der Ukraine eine Eingabe betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft bei der Kommission für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft beim Präsidenten der Ukraine gemacht wird, diese dem Präsidenten der Ukraine den Verlust vorschlägt und der Präsident die Entscheidung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine trifft (Art. 20, 22, 23 ukrStBG, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine). Dieser Vorgang ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG als Aufgabe, nicht als Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Klägers enthält das ukrainische Staatsbürgerschaftsrecht einen Verlusttatbestand im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG für den Fall der Einbürgerung in einen fremden Staatsverband insbesondere nicht in Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG. Nach dieser Vorschrift wird die Staatsbürgerschaft der Ukraine verloren, wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat. Allein die Verwendung des Begriffes Verlust" in der deutschen Übersetzung dieser Vorschrift zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich bei dieser Variante des Erlöschens der ukrainischen Staatsbürgerschaft auch um einen Verlust im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG handelt. Auch aus dem IOR-Gutachten vom 4. Februar 2003 lässt sich dieser Schluss nicht ziehen. Es bezieht seine Feststellung, der Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft trete kraft Gesetzes ein, ersichtlich nur auf den Verlustbegriff in Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG, der jedoch mit demjenigen der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG nicht identisch ist. Jene Vorschrift des ukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts bewirkt nicht kraft Gesetzes das Erlöschen der ukrainischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde in den deutschen Staatsverband. Nach ihrer Auslegung und Handhabung in der ukrainischen Rechtspraxis tritt diese Rechtswirkung vielmehr erst ein, wenn sowohl der Eingebürgerte als auch die ukrainischen Staatsorgane weitere Rechtshandlungen vorgenommen haben: Bei Eintritt eines Verlustgrundes nach Art. 19 Abs. 1 ukrStBG bleibt die Rechtsstellung des ukrainischen Staatsbürgers in vollem Umfang bis zu demjenigen Zeitpunkt erhalten, zu dem der Präsident der Ukraine den Verlust durch Erlass bestätigt. Das ergibt sich aus den Art. 20, 22 Nr. 1 ukrStBG, wonach ein Staatsbürger der Ukraine bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Präsidenten über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine alle Rechte und Pflichten des Staatsbürgers der Ukraine hat. Art. 20 ukrStBG erfasst nach seinem Wortlaut sowohl den Antrag auf Entlassung nach Art. 18 ukrStBG als auch das Verfahren betreffend den Verlust nach Art. 19 ukrStBG. Nur dieses Verständnis des Verlustes nach Art. 19 ukrStBG entspricht auch dem in Art. 2 Nr. 1 ukrStBG niedergelegten Grundsatz der einheitlichen Staatsbürgerschaft. Danach tritt ein Staatsbürger der Ukraine, der die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat, in den Rechtsbeziehungen mit der Ukraine ausschließlich als Staatsbürger der Ukraine auf. Aus diesem Grundprinzip des ukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts lässt sich für Fälle eines Staatsangehörigkeitswechsels eines Staatsbürgers der Ukraine ableiten, dass der ukrainische Staat für sich und seine Staatsorgane in Anspruch nimmt, über das Ob und den Zeitpunkt des Wechsels in jedem Einzelfall souverän zu entscheiden. Diesem Grundprinzip entspricht es auch, dass der ukrainische Gesetzgeber lediglich auf der Tatbestandsebene zwischen Entlassung und Verlust unterscheidet, beide Beendigungsgründe im Sinne des Art. 17 ukrStBG aber auf der Rechtsfolgenseite und vor allem auch hinsichtlich des Verfahrensablaufs so weitgehend einander angeglichen hat, dass am Maßstab der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 StAG kein rechtserheblicher Unterschied festgestellt werden kann. Für beide Beendigungsgründe sehen Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 25 ukrStBG die Befugnis der ukrainischen Auslandsvertretungen vor, die Anträge betreffend die Entlassung und die Eingaben über den Verlust an die Staatsbürgerschaftskommission beim Präsidenten der Ukraine zur Prüfung weiterzuleiten. Ein geringfügiger Unterschied besteht auf dieser Verfahrensstufe nur insoweit, als die Auslandsvertretung nur bei Entlassungsanträgen eine Prüfung von Hinderungsgründen vornimmt und eine eigene Stellungnahme hierzu verfasst (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 ukrStBG), während sie Verlusteingaben lediglich aufbereitet" (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ukrStBG). Das weitere Verfahren läuft dann wieder für beide Beendigungsgründe identisch ab: Die Staatsbürgerschaftskommission beim Präsidenten der Ukraine prüft die Anträge sowie die Eingaben und bringt bei dem Präsidenten der Ukraine die Vorschläge betreffend die Befürwortung dieser Anträge und Eingaben ein (Art. 23 Nr. 1 ukrStBG). Der Präsident der Ukraine trifft nach Art. 22 Nr. 1 ukrStBG die Entscheidungen u. a. über die Beendigung" der Staatsbürgerschaft der Ukraine, also im Sinne der Terminologie des Art. 17 ukrStBG sowohl über die Entlassung nach Art. 18 ukrStBG als auch über den Verlust nach Art. 19 ukrStBG. Ebenfalls für beide Beendigungsgründe identisch geregelt ist die Rückgabe der Ausweisdokumente in Art. 24 Abs. 1 Nr. 7 ukrStBG. Danach entzieht das Innenministerium der Ukraine den betroffenen Personen die Pässe oder die sonstigen Nachweise über die Zugehörigkeit zur Staatsbürgerschaft der Ukraine erst dann, wenn deren Staatsbürgerschaft der Ukraine beendet wurde. Schließlich hat der ukrainische Gesetzgeber den Zeitpunkt der Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine für die Entlassung nach Art. 18 ukrStBG in Abs. 14 dieser Vorschrift ausdrücklich im vorstehend beschriebenen Sinn geregelt. Danach gilt als Datum der Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine in den durch diesen Artikel vorgesehenen Fällen das Datum des entsprechenden Erlasses des Präsidenten der Ukraine. Aus dem Fehlen einer gleichlautenden Bestimmung für den Verlust nach Art. 19 ukrStBG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, in diesem Fall sei Beendigungszeitpunkt schon der Eintritt des Verlustgrundes und das anschließende Verlustverfahren lediglich deklaratorischer Natur. Diese Annahme wäre mit dem Grundsatz der einheitlichen Staatsbürgerschaft der Ukraine nach Art. 2 Nr. 1 ukrStBG nicht vereinbar. Ferner vertrüge sie sich nicht mit der dargelegten, ausgeprägt starken Entscheidungskompetenz des Präsidenten der Ukraine bei beiden Arten der Beendigung der ukrainischen Staatsbürgerschaft. Diese beiden Gesichtspunkte sprechen vielmehr dafür, dass der ukrainische Gesetzgeber für den Verlust nach Art. 19 ukrStBG ebenfalls den in Art. 18 Abs. 14 ukrStBG vorgesehenen Beendigungszeitpunkt angenommen hat, ohne dies jedoch ausdrücklich zu regeln. Diese Interpretation entspricht auch der ukrainischen Staatspraxis, wie das ukrainische Außenministerium auf die entsprechende Frage c) des Beweisbeschlusses vom 16. Oktober 2006 bestätigt hat. In seiner Antwortnote vom 25. Dezember 2006 hat es zu dieser Frage ausgeführt, dass als Datum der Beendigung der ukrainischen Staatsbürgerschaft auch in den Fällen des Art. 19 ukrStBG das Datum der Veröffentlichung des entsprechenden Erlasses des Präsidenten der Ukraine gilt. Mit dieser Auslegung des ukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts stimmt auch die Rechtspraxis der ukrainischen Behörden überein. Schon die Ausführungsbestimmungen des Präsidenten der Ukraine vom 27. März 2001 bestätigen die vorstehend festgestellte weitgehende Übereinstimmung im Beendigungsverfahren sowohl für die Entlassung nach Art. 18 ukrStBG als auch über den Verlust nach Art. 19 ukrStBG. Die Nrn. 90 - 99 der Ausführungsbestimmungen regeln das Verfahren, das Ukrainer mit ständigem Wohnsitz im Ausland bei diesen beiden Arten der Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine einzuhalten haben. Sie enthalten keine Bestimmung, die die oben festgestellte weitgehende Übereinstimmung des Verfahrens für beide Arten der Beendigung in Frage stellt. Unabhängig von allem Vorstehenden kann sich der Senat die notwendige Überzeugungsgewissheit für eine Bejahung der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG jedenfalls deshalb nicht verschaffen, weil dem die ihm vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen ukrainischer Auslandsvertretungen zur Verwaltungspraxis bei Beendigungsverfahren entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu § 9 StAG ist für diese Anspruchsvoraussetzung maßgeblich, dass der Einbürgerungsbewerber seine frühere Staatsangehörigkeit tatsächlich verliert und nicht, dass er sie unter Zugrundelegung von Gesetz und Verwaltungspraxis des Herkunftslandes verlieren müsste. Die notwendige Gewissheit können sich die Einbürgerungsbehörden - von den Fällen abgesehen, in denen eine gesicherte und allseits bekannte Praxis des Herkunftsstaates besteht - nur verschaffen, indem sie die diplomatische Vertretung des Heimatstaates um Auskunft ersuchen, die gegebenenfalls ihrerseits die Weisung der vorgesetzten Dienststelle einholen kann. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Heimatstaat des Bewerbers diesen nach seiner Einbürgerung nicht weiterhin als seinen Staatsangehörigen in Anspruch nimmt und das Anliegen des Gesetzes, Mehrstaatigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst zu vermeiden, nicht verfehlt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20, juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 1995 - 25 A 9/90 -, a.a.O., Rdn. 7; Hailbronner, a.a.O., § 9, Rdn. 13. Nach diesem Maßstab fehlt hier die notwendige Überzeugungsgewissheit, weil alle Stellungnahmen ukrainischer Auslandsvertretungen, die dem Senat vorliegen, ebenfalls die Entscheidung des Präsidenten der Ukraine, nicht aber schon den Eintritt eines Verlustgrundes nach Art. 19 ukrStBG als den rechtserheblichen Auslöser für die Beendigung der ukrainischen Staatsbürgerschaft bezeichnen. So heißt es etwa in dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der ukrainischen Botschaft in Berlin vom 26. März 2002, es bestehe keine automatische" Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine, der Beschluss bezüglich der Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine werde ausschließlich vom Präsidenten der Ukraine gefasst. Bezogen auf den Fall der Einbürgerung eines ukrainischen Ehepaares in den deutschen Staatsverband hat das ukrainische Generalkonsulat in Frankfurt am Main unter dem 29. Dezember 2005 ferner ausgeführt, die ukrainische Gesetzgebung erkenne eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht an. Sie stütze sich nach Art. 2 ukrStBG vielmehr auf den Grundsatz der einzigen Staatsbürgerschaft. Das bedeute, dass das Ehepaar bis zu seiner Ausbürgerung in der ukrainischen Staatsbürgerschaft bleibe und die Behörden der Ukraine seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unberücksichtigt ließen. Angesichts dieser eindeutigen und widerspruchsfreien schriftlichen Äußerungen ukrainischer Auslandsvertretungen vermag die vom Kläger behauptete gegenteilige mündliche Äußerung des Herrn N. S1. dem Senat weder die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu vermitteln noch ihn zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Der Senat folgt insoweit der Würdigung der Gutachterin des IOR, die in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2003 ausgeführt hat, die Aussage des Herrn S1. zum Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes besage nichts zum Zeitpunkt oder weiteren Voraussetzungen des Erlöschens der ukrainischen Staatsbürgerschaft. Außerdem seien wegen der Mündlichkeit der Aussage Missverständnisse oder Missinterpretationen nicht auszuschließen. Gegen diese Würdigung hat der Kläger Einwände nicht erhoben. B. Kann der Kläger seine ukrainische Staatsbürgerschaft hiernach nur durch ein Entlassungsverfahren bei den ukrainischen Behörden aufgeben, so ist ihm dessen Durchführung nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich, weil der ukrainische Staat seine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG). Die ukrainischen Auslandsvertretungen in Frankfurt und Bonn knüpfen die Entgegennahme eines Entlassungsantrags an die konsularische Registrierung des Klägers als Auslandsukrainer (Schreiben der Außenstelle Bonn der Botschaft der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Februar 2000). Diese Registrierung wiederum kann er, wie die Beweisaufnahme des Senats ergeben hat, weder bei den ukrainischen Auslandsvertretungen noch bei ukrainischen Inlandsbehörden mit zumutbaren Mitteln erreichen. Zunächst ist es dem Kläger mit zumutbaren Mitteln nicht möglich, seine Registrierung als Auslandsukrainer im Bundesgebiet zu erreichen. Maßgeblich ist auch insoweit die tatsächliche Handhabung der Registrierung durch die ukrainischen Auslandsvertretungen, nicht hingegen die abstrakte Gesetzeslage nach ukrainischem Staatsangehörigkeitsrecht und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Rechtslage und Staatspraxis der Ukraine weichen in dieser Hinsicht nach den Feststellungen des Senats in erheblichem Umfang voneinander ab: Nach Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen sind die ukrainischen Auslandsvertretungen für Entlassungsanträge von Auslandsukrainern grundsätzlich zuständig. Sie führen auch das Abmeldungsverfahren" durch, das zur Registrierung als Auslandsukrainer führt (telefonische Auskunft der Abteilungsleiterin für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Außenministeriums Frau Q. gegenüber der deutschen Botschaft in Kiew, mitgeteilt mit Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2007). In der Praxis hingegen nehmen die ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland diese rechtlichen Vorgaben nicht einmal zur Kenntnis und behandeln ihre eigenen Staatsbürger im Übrigen so willkürlich und schikanös, dass die Durchführung des Abmeldungsverfahrens" bei diesen Stellen für den Personenkreis der nicht registrierten Auslandsukrainer als praktisch unmöglich eingestuft werden muss. Diesen Schluss zieht der Senat aus dem Verhalten des ukrainischen Generalkonsulats in Frankfurt/Main gegenüber der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 anlässlich ihrer dortigen Vorsprache auf Veranlassung des Senats am 17. Juli 2007. Bei dieser Vorsprache hat sie ausdrücklich auf die soeben erwähnte telefonische Auskunft der Abteilungsleiterin für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Außenministeriums Frau Q. gegenüber der deutschen Botschaft in Kiew Bezug genommen und den Bediensteten des Konsulats die Auskunft des Auswärtigen Amtes vorgelegt, in der die Äußerung von Frau Q. wiedergegeben ist. Unter Bezugnahme auf dieses amtliche Dokument hat sie ausdrücklich erklärt, eine Genehmigung zum ständigen Aufenthalt im Ausland beantragen zu wollen, um von Deutschland aus den Entlassungsantrag aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft stellen zu können. Dieses Begehren der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 hat Vizekonsul S. N1. mit der Begründung abgelehnt, sie habe keine Genehmigung von der zuständigen Behörde der Ukraine erhalten, den ständigen Wohnsitz in Deutschland zu nehmen. Diese Begründung ist am Maßstab rechtsstaatlicher Grundsätze willkürlich. Selbst wenn das Generalkonsulat bis zum Zeitpunkt der Vorsprache der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 entgegen Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen die Rechtsauffassung vertreten haben sollte, dass nur inländische ukrainische Behörden für die Registrierung von Auslandsukrainern zuständig seien, hätten die vorgelegten amtlichen Dokumente dem Vizekonsul bei Anlegung rechtsstaatlicher Maßstäbe zumindest Veranlassung geben müssen, eine Weisung der vorgesetzten Dienststelle, etwa des ukrainischen Außenministeriums in Kiew, zu dieser Rechtsfrage des ukrainischen Rechts einzuholen. Stattdessen hat Vizekonsul S. N1. der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 schriftlich seine Nichtzuständigkeit für die Ausstellung von Pässen an nicht konsularisch erfasste Auslandsukrainer bescheinigt und damit (wie nach den Begleitumständen angenommen werden muss, bewusst) ignoriert, dass jene Klägerin eben diese konsularische Erfassung begehrte. Der Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 anzuzweifeln. Denn sie hat sich bei ihrer Vorsprache beim Generalkonsulat von einer ukrainisch sprechenden Zeugin begleiten lassen, ohne dass der Senat sie hierzu aufgefordert hat. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass es ihr darauf ankam, dem Senat einen vollständigen und wahrheitsgetreuen Eindruck vom Ablauf ihrer Vorsprache zu vermitteln. Für den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen sprechen ferner deren Detailreichtum, die vielfache Wiedergabe von Gesprächsinhalten sowie die objektive Bestätigung eines Teils ihrer Angaben durch die namentlich unterzeichnete schriftliche Bescheinigung des Vizekonsuls. Ebenso wenig hat der Senat Veranlassung anzunehmen, bei der willkürlichen Ablehnung ihres Begehrens handele es sich um einen Einzelfall, dem die Repräsentativität für das Verhalten ukrainischer Auslandsvertretungen in Deutschland oder auch nur für das generelle Verhalten des Generalkonsulats Frankfurt/Main gegenüber nicht registrierten Auslandsukrainern fehle. Vielmehr lässt sich der gegenteilige Schluss aus dem Antwortverhalten des ukrainischen Außenministeriums in Kiew im Rahmen der Beweisaufnahme des Senats ziehen. Dieses hat auf die acht konkreten Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 16. Oktober 2006 mit seiner ersten Verbalnote vom 25. Dezember 2006 überhaupt keine auf den Einzelfall des Klägers bezogene konkrete Antwort gegeben, sondern sich damit begnügt, dem Senat ein allgemein gehaltenes Informationsblatt mit dem Titel Informationen zur gesetzlichen Regelung des Verlustes der ukr. Staatsangehörigkeit" zu übersenden. Auch auf die Konkretisierungsbitte des Senats vom 20. März 2007 hat es mit Verbalnote vom 21. Mai 2007 keinen konkreten und praktikablen Weg aufgezeigt, auf dem der Kläger seine konsularische Registrierung als Auslandsukrainer erreichen kann. Es hat vielmehr lediglich mitgeteilt, die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Ukraine nähmen Ausbürgerungsanträge konsularisch nicht registrierter Auslandsukrainer nicht entgegen, und stattdessen auf die Zuständigkeit des Innenministeriums der Ukraine verwiesen, bei deren Hauptverwaltung der Antragsteller seinen Antrag sowie sonstige Unterlagen persönlich einzureichen habe. Diese Mitteilung hilft dem Kläger für die praktische Umsetzung seines Begehrens nicht weiter, weil sie sich ausdrücklich nur auf Ausbürgerungsanträge" bezieht, nicht aber auf die hier in Frage stehende konsularische Registrierung als Auslandsukrainer. Sollte sie entgegen ihrem Wortlaut auch oder nur auf diese konsularische Registrierung bezogen sein, stünde sie im Widerspruch zur bereits zitierten Auskunft der Frau Q. , die, wie erwähnt, auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Ukraine in Deutschland für diese konsularische Registrierung für zuständig hält (vorausgesetzt, dass mit dem Abmeldungsverfahren" eben diese konsularische Registrierung gemeint ist). Auch die deutsche Botschaft in Kiew hat sich in ihrer Auskunft vom 29. November 2006 an Rechtsanwalt D. in diesem Sinn geäußert, dass nämlich der fragliche Personenkreis die Genehmigung für die ständige Wohnsitznahme in Deutschland" bei der zuständigen Auslandsvertretung der Ukraine in Deutschland beantragen könne. Angesichts der pauschalen und in entscheidenden Punkten widersprüchlichen Auskünfte des ukrainischen Außenministeriums ist dem Kläger auch eine Rückreise in die Ukraine zum Zweck der Registrierung oder/und Stellung eines Entlassungsantrags aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft unzumutbar. Er muss sich nicht auf ein Entlassungsverfahren im Heimatland verweisen lassen, bei dem ungewiss ist, wie lange es dauern wird und ob die Staatsangehörigkeitsbehörden in der Ukraine es ebenso willkürlich handhaben wie die ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland. Insbesondere kann die Stellung eines Entlassungsantrags im Heimatland allein schon deswegen unzumutbar sein, weil längere, unter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten zu erwarten sind. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20, juris, Rdn. 22. Ob auch im Fall des Klägers allein schon die zu erwartende Verfahrensdauer die Unzumutbarkeit der Stellung eines Entlassungsantrags in der Ukraine begründet, kann offenbleiben. Denn hier ergibt sich die Unzumutbarkeit jedenfalls im Zusammenwirken mit den übrigen genannten Gesichtspunkten. Gleichwohl ist auch in diesem Zusammenhang auffällig, dass das ukrainische Außenministerium die Frage nach der Verfahrensdauer im Beweisbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006 nicht beantwortet hat (letzte Frage zu g)). Mangels Beantwortung dieser Frage kann der Senat hierzu nur auf die Mitteilung der Außenstelle S. -P. der ukrainischen Botschaft in deren Merkblatt aus dem Jahr 1997 zurückgreifen. Danach ist für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland durch die ukrainischen Inlandsbehörden mit einer Bearbeitungszeit von etwa einem Jahr zu rechnen" (Blatt 603 - 605 der Beiakte Heft 4). Eine solche Verfahrensdauer hält der Senat im Fall des Klägers am Maßstab des Art. 6 GG für unzumutbar, weil er deutschverheiratet ist, für die Antragstellung persönlich in die Ukraine zurückkehren müsste (Verbalnote vom 21. Mai 2007) und zu befürchten ist, dass er für diesen Zeitraum dort auch anwesend sein muss. Nichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich aus den Referenzfällen aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassener Auslandsukrainer, auf die sich der Beklagte und der Oberbürgermeister B. im Parallelverfahren 19 A 1221/04 berufen haben. Den hierzu vorgelegten Akten kann der Senat nur entnehmen, dass der Präsident der Ukraine die dortigen Einbürgerungsbewerber wenige Monate nach Antragstellung und Vorlage der deutschen Einbürgerungszusicherung bei der zuständigen ukrainischen Auslandsvertretung in Deutschland aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassen hat. Aus den Verwaltungsvorgängen dieser erfolgreichen Entlassungsverfahren ergibt sich jedoch nicht, ob diese ukrainischen Einbürgerungsbewerber auch zu dem hier in Rede stehenden Personenkreis der konsularisch nicht registrierten Auslandsukrainer gehört haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere sind nicht die Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision gegeben. Dem widerspricht es nicht, dass der Senat die Grundsatzberufung zugelassen hat, um die Voraussetzungen eines Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG für ukrainische Einbürgerungsbewerber zu klären. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die die Zulassung der Berufung, nicht aber der Revision rechtfertigt. Denn es geht insoweit um die Fragen, welche Rechtsvorschriften des ukrainischen Staatsbürgerschaftsrechts heranzuziehen sind, wie sie auszulegen sind und wie die ukrainischen Vorschriften bei dem Ausscheiden von ukrainischen Staatsangehörigen aus dem ukrainischen Staatsverband in der Praxis angewandt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 -, BVerwGE 120, 298, juris, Rdn. 16 m. w. N.