Beschluss
19 E 1134/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1007.19E1134.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit das Ausländeramt der Stadt C. unter dem 29. Juni 2006 in einem Formular vermerkt hat, der Vater der Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Geburt „seit acht Jahren im Inland ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt“ gehabt, und der Standesbeamte unter dem 30. November 2006 in demselben Formular festgestellt hat, die am 00. Dezember 2005 geborene Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben, haben die Feststellungen weder unter dem von der Klägerin angeführten Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) noch sonst für das vorliegende, gegen den Beklagten gerichtete staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren rechtliche Bindungswirkung. Abgesehen davon sind die Feststellungen aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht auch unzutreffend. Bei der Geburt der Klägerin hielt sich ihr Vater nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG seit acht Jahren rechtmäßig im Inland auf, weil ihm erstmals am 6. März 2000 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. In der Zeit vor dem 6. März 2000 hielt er sich lediglich gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf. Derartige Aufenthaltszeiten begründen aus den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 ‑ 5 C 8.06 ‑, juris, Rn. 10; ebenso jetzt auch die Vorl. Anwendungshinweise des BMI zum StAG, Erg. Anm. zu Nr. 4.3.1.2, Buchst. e). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausländerbehörde der Stadt C. dem Beklagten nach dem 29. Juni 2006 telefonisch mitgeteilt hat, dass ihre Feststellung vom 29. Juni 2006 fehlerhaft sei und ein Antrag des Vaters der Klägerin auf Einbürgerung mit der Begründung abgelehnt worden sei, er verfüge nicht über den erforderlichen 8-jährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).