Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2005 wird teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Klägers von den Pressekonferenzen und Presseterminen des Bundesministers des Äußeren am 4. September 2001 und des Bundesministers der Verteidigung am 6. und 7. September 2001 im Lager Erebino/Mazedonien rechtswidrig war. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Antrag mit Senatsbeschluss vom 6. Juli 2007 abgelehnt worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren für die Zeit bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag auf 5.000,- EUR, für das Berufungsverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist freier Journalist und arbeitet für Druck- und Online-Medien. Im Laufe des Jahres 2001 bemühte er sich in einem Eilverfahren gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az.: 6 L 290/01) darum, umfassend über Mitreisemöglichkeiten von Journalisten bei Reisen des Bundesministers der Verteidigung informiert zu werden. Auf seinen Antrag genehmigte ihm das Presse- und Informationszentrum des Heeresführungskommandos der Bundeswehr einen Mitflug in einem Luftfahrzeug der Bundeswehr vom 20. bis zum 23. August 2001 nach Skopje/Pristina. Am 20. August 2001 trat der Kläger die Reise an und erhielt einen Presseausweis der NATO für den Bereich der Kosovo Forces (KFOR). Ein im Rahmen des Besuchsprogramms vom Presse- und Informationszentrum des Deutschen Heereskontingents KFOR in Prizren/Kosovo geplanter Besuch des Erebino wurde aufgrund der Sicherheitslage ersatzlos gestrichen. Hierauf meldete sich der Kläger beim Deutschen Heereskontingent KFOR ab und gelangte in eigener Verantwortung nach Mazedonien. Auf dem Rückweg fotografierte er auf dem Flughafen Skopje unter im einzelnen streitigen Umständen deutsche KFOR- Soldaten. Am 31. August 2001 reiste der Kläger ohne vorherige Abstimmung mit Pressestellen der Bundeswehr erneut nach Mazedonien und in das Kosovo. Er begehrte dort Unterstützung durch die Pressestelle des Deutschen Heereskontingents KFOR in Prizren sowie Zugang zu verschiedenen deutschen Militäreinrichtungen. Am 1. September 2001 erhielt er in Skopje einen Presseausweis der NATO für den Bereich der Task Force Harvest (TFH). Der Chef des Stabes des deutschen Heereskontingents KFOR informierte ihn mit Telefax vom 3. September 2001, dass er angeordnet habe, dem Kläger keine weitere Zusammenarbeit durch die deutschen Truppenteile zu gewähren und ihm den Zutritt zu den Feldlagern zu verwehren. Der Grund hierfür liege im Verhalten des Klägers während seines Aufenthalts Mitte/Ende August. Dieser habe sich weder an Absprachen hinsichtlich des Programms gehalten, noch den ihm erteilten Anweisungen Folge geleistet. So habe er am 23. August 2001 auf dem Flugplatz Skopje-Petrovac entgegen einem ausdrücklichen Verbot durch den Führer des dortigen Luftumschlagszugs Fotos von deutschen Soldaten gemacht. Zudem habe er in recht anmaßender Art und Weise dienstliche Leistungen wie Internet, Telefon etc. gefordert, die grundsätzlich nur angemeldeten Medienvertretern zur Verfügung gestellt würden. Es stehe dem Kläger allerdings frei, einen erneuten Besuch beim deutschen Heereskontingent über das Bundesministerium für Verteidigung anzumelden. Dem deutschen Kontingent TFH in Mazedonien wurde empfohlen, sich der Regelung anzuschließen, was in der Folgezeit auch geschah. Der Kläger erhielt zu keinem Pressetermin in den Feldlagern anlässlich des Truppenbesuchs des Bundesaußenministers am 4. September 2001 und des Bundesverteidigungsministers am 6. und 7. September 2001 Zutritt. Gegen die mit dem Befehl vom 3. September 2001 angeordneten Maßnahmen hat der Kläger am 26. Oktober 2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe keine Absprachen gebrochen. Selbst wenn die Vorwürfe gegen ihn zuträfen, könnten sie nicht den Ausschluss von den Pressekonferenzen zweier Bundesminister rechtfertigen. Dadurch sei er in seinen Rechten aus Art. 3 und 5 GG verletzt. Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 3. September 2001 aufzuheben. festzustellen, dass sein Ausschluss von den Pressekonferenzen und sonstigen Presseterminen des Bundesministers des Äußeren am 4. September 2001 im Lager Erebino/Mazedonien rechtswidrig war, festzustellen, dass sein Ausschluss von den Pressekonferenzen und sonstigen Presseterminen des Bundesministers der Verteidigung am 6. und 7. September 2001 rechtswidrig war, die Beklagte zu verpflichten, ihm in dem für die Presse allgemein geltenden Rahmen gleichberechtigten Zugang zu den Feldlagern der Bundeswehr in Mazedonien und im Kosovo zu gewähren, die Beklagte zu verpflichten, ihm die gleiche Unterstützung durch Pressestellen und Pressemitarbeiter der Bundeswehr in Mazedonien und im Kosovo zu gewähren und dieselben Auskünfte zu erteilen wie allen übrigen Pressevertretern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Fehlverhalten des Klägers rechtfertige die gegen ihn getroffenen Maßnahmen. Darüber hinaus hat sie mitgeteilt, der Kläger werde ab dem 2. Januar 2002 hinsichtlich des Zutritts zu den Lagern, der Unterstützung bei der Arbeit und der Auskunftserteilung antragsgemäß wieder so behandelt wie alle anderen Journalisten, vorausgesetzt, er halte sich an die "Spielregeln". Außer der gültigen Akkreditierung bei der NATO und beim deutschen Kontingent müsse ihm der Aufenthalt im Lager gestattet sein, weil die Lage, insbesondere die Sicherheits- und Personallage seinen Besuch zuließen. Ein allgemeines Zutrittsrecht gebe es nicht. Mit Urteil vom 3. März 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 4. und 5. mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. als unbegründet abgewiesen. Zur Entscheidung in der Sache hat es ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht von ihrem Hausrecht Gebrauch gemacht. Das Fehlverhalten des Klägers habe den Erlass eines Lagerverbots gerechtfertigt. Die Maßnahme sei nicht unangemessen gewesen, weil sie befristet und der Kläger nicht vollständig von Informationen des Bundesministeriums der Verteidigung abgeschnitten gewesen sei. Mit Beschluss vom 6. Juli 2007 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses von den Pressekonferenzen und sonstigen Presseterminen des Bundesministers des Äußern am 4. September 2001 und des Bundesministers der Verteidigung am 6. und 7. September 2001 im Lager Erebino/Mazedonien begehrt (Klageanträge zu 2. und 3.). Im Übrigen (Klageanträge zu 1., 4. und 5.) hat der Senat den Berufungszulassungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung der Berufung wiederholt bzw. vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot und die Pressefreiheit. Im Kern führt er hierzu aus, dass ihm der Zugang zu den Pressekonferenzen und sonstigen Presseterminen der Bundesminister F. und S. im Lager Erebino/Mazedonien verwehrt worden sei, während alle anderen akkreditierten Journalisten Einlass erhalten hätten. Er sei aufgrund einer in den Wachen aushängenden, auf den Kläger bezogenen steckbriefähnlichen Weisung bereits am Eingangstor abgewiesen worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2005 teilweise zu ändern und festzustellen, dass sein Ausschluss von den Pressekonferenzen und sonstigen Presseterminen des Bundesministers des Äußern am 4. September 2001 und des Bundesministers der Verteidigung am 6. und 7. September 2001 im Lager Erebino/Mazedonien rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist außerdem darauf hin, dass der Kläger nicht von den Pressekonferenzen und - terminen ausgeschlossen gewesen sei. Vielmehr sei ihm der Zutritt deshalb verwehrt worden, weil er die notwendige Mitwirkung versäumt habe. Er sei schon mit Telefax vom 3. September 2001 darauf hingewiesen worden, dass er einen erneuten Besuch beim Deutschen Heereskontingent über das Bundesministerium der Verteidigung anzumelden habe. Dadurch sei ihm lediglich die Möglichkeit verschlossen worden, Bundeswehrliegenschaften nach einfacher Anmeldung bei der Wache zu betreten, weil sich seine Betreuung im Vergleich mit anderen Pressevertretern als arbeitsaufwändiger herausgestellt habe. Weiterhin habe er die Einladung zur Mitreise einer begrenzten Anzahl von Pressevertretern zu den Terminen am 6. und 7. September 2001 erhalten, in der die Medienvertreter gebeten worden seien, ihr Interesse bis spätestens 4. September 2001 um 16 Uhr dem Ministerium mitzuteilen. Zwar sei die Begrenzung der Teilnehmerzahl in der Einladung allein mit den begrenzten Mitreisemöglichkeiten (Transportmittel) begründet gewesen. Da aber auch die übrigen Ressourcen (z.B. Räumlichkeiten sowie Betreuungs- und Sicherheitspersonal) an der Anzahl der angemeldeten Medienvertreter hätten ausgerichtet werden müssen, sei die Zulassung von nicht angemeldeten Medienvertretern zu der Veranstaltung problematisch und daher auch nicht vorgesehen gewesen. Der Kläger habe sich trotz dieser Hinweise nicht angemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er die Berufung im zugelassenen Umfang einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Dem Kläger ist durch den seit dem 2. Januar 2002 erledigten Befehl des Stabschefs des deutschen Heereskontingents KFOR vom 3. September 2001 der Zugang zu den Feldlagern im Kokovo und in Mazedonien versagt worden, worüber nach den von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Angaben des Klägers die jeweiligen Wachsoldaten per gesonderten Aushang unterrichtet worden sind. Schon aus diesem Grund erhielt er, was ebenfalls unbestritten geblieben ist, als einziger interessierter Journalist zu den Feldlagern auch während der Pressetermine der Bundesminister des Äußeren und der Verteidigung Anfang September 2001 keinen Zutritt. Im Hinblick auf die Erledigung der Anordnung vom 3. September 2001 kann der Kläger sein Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgen. Er hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 86 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger rügt einen gewichtigen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit, weil ihm als einzigem Pressevertreter der Zugang zu Presseterminen von Bundesministern nicht eröffnet worden sei. Die hohe Bedeutung der Pressefreiheit in einer Demokratie gebietet die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes zumindest dann, wenn - wie hier - die grundrechtlich geschützte Teilnahme eines Pressevertreters an Pressekonferenzen über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen durch ein Verbot tatsächlich unterbunden und hierdurch massiv in das Recht der Presse auf Informationsbeschaffung eingegriffen worden ist. Gegen derartige Maßnahmen kann Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der meist vergleichsweise kurzfristig angesetzten Pressetermine typischerweise nicht rechtzeitig erlangt werden. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger ist auf der Grundlage des gegen ihn ausgesprochenen Zutrittsverbots zu den Feldlagern rechtswidrig der Zugang zu den Pressekonferenzen und sonstigen Presseterminen des Bundesministers des Äußern am 4. September 2001 und des Bundesministers der Verteidigung am 6. und 7. September 2001 im Lager Erebino/Mazedonien verweigert worden. Die Zutrittsversagung verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Presse. Hierzu gehört der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Hieraus ergibt sich zwar kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 -, BVerfGE 103, 44, 59 m.w.N. Führt jedoch eine Behörde freiwillig eine Veranstaltung zur Unterrichtung von Pressevertretern durch, so gebietet der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, den Zugang für die Presse ermessensfehlerfrei zu ermöglichen. Bei beschränktem Platz darf eine sachgerechte Auswahl erfolgen. Das gilt namentlich für individuelle Formen der Information mit einem eingeschränkten Teilnehmerkreis, etwa in Form von Pressefahrten, Gesprächskreisen oder Interviews. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 30.71 -, BVerwGE 47, 247, 253; VG Bremen, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 A 28/96 -, NJW 1997, 2696, 2698; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 1999, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 65. Sofern sich im Einzelfall nicht die Notwendigkeit von Beschränkungen und Differenzierungen ergibt, sind hingegen zu allgemeinen Pressekonferenzen grundsätzlich alle interessierten Pressevertreter zuzulassen, die sich als solche ausweisen können. Vgl. Wenzel, in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 4 LPG Rn. 143. Gemessen an diesen Anforderungen ist dem Kläger der Zugang zu den in Rede stehenden Pressekonferenzen der Bundesminister des Äußeren und der Verteidigung im Lager Erebino/Mazedonien zu Unrecht versagt worden. Es handelte sich hierbei um Pressekonferenzen, die grundsätzlich für alle Pressevertreter zugänglich waren und an denen der Kläger nur deshalb nicht teilnehmen konnte, weil gegen ihn ein allgemeines Zugangsverbot verhängt war und er bereits an der Wache abgewiesen wurde. Nach Darstellung des Klägers, der die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist, lagen den Wachen schriftliche Befehle vor, wonach der Kläger keinen Einlass erhalten sollte. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn überhaupt nur solche Journalisten Zutritt erhalten hätten, deren Besuch beim Deutschen Heereskontingent KFOR über das Bundesministerium der Verteidigung angemeldet gewesen sei. Zwar hat die Beklagte deutlich gemacht, dass nur angemeldete Journalisten in den Genuss einer sogenannten Pressebetreuung gelangt und nur ihnen dienstliche Leistungen (Internet, Telefon etc.) zur Verfügung gestellt worden sind. Dass aber auch die bloße Teilnahme an den Pressekonferenzen für alle Medienvertreter nur im Wege der Anmeldung möglich war, behauptet sie selbst nicht. Vielmehr bestätigt sie in ihrem Schriftsatz vom 24. September 2008, dass dem Kläger ein an sich möglicher Zugang zu Pressekonferenzen durch Anmeldung bei der Wache nur wegen seines Vorverhaltens versagt worden ist. Diese Sonderbehandlung des Klägers trägt dem hohen verfassungsrechtlichen Rang der Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung und ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe, er habe sich im Rahmen eines Besuchsprogramms nicht an Absprachen gehalten, ohne Erlaubnis auf einem Flugplatz deutsche Soldaten fotografiert und in anmaßender Weise Presseunterstützung eingefordert, bieten - legte man sie als berechtigt zugrunde - keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger würde auch den Ablauf einer allgemeinen Pressekonferenz stören. Dies hat selbst die Beklagte nicht behauptet. Sie hat ihr Vorgehen zuletzt vielmehr im Wesentlichen mit der fehlenden Anmeldung des Klägers begründet. Soweit die Beklagte darauf abstellt, die Betreuung des Klägers habe sich als arbeitsaufwändiger erwiesen und die deutschen Einsatzkontingente im Ausland verfügten nicht über genügend in der Pressearbeit ausgebildetes und erfahrenes Personal, können auch diese Gesichtspunkte den Ausschluss des Klägers von den Pressekonferenzen nicht rechtfertigen: Für die Durchführung der Pressekonferenzen stand das erforderliche Personal bereit. Anhand der Vorwürfe der Beklagten ist nicht erkennbar, weshalb die bloße Teilnahme des Klägers an den Pressekonferenzen zusätzlichen Personalbedarf hätte auslösen können. Es liegt bereits nahe, dass dem Kläger hätte gestattet werden können, sich einer betreuten Journalistengruppe für die Zeit der jeweiligen Pressekonferenz anzuschließen. Selbst wenn die übrigen Journalisten vor Beginn der Konferenz bereits auf dem Gelände gewesen sein sollten, hätte ein einfacher Wachsoldat den Kläger ohne unzumutbaren personellen Aufwand an den Veranstaltungsort begleiten und dort der Betreuung durch das Presse-Fachpersonal überlassen können. Es wäre sachlich aber auch nicht gerechtfertigt, Pressevertretern nur deshalb den Zugang zu Pressekonferenzen von Bundesministern im Ausland zu die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen zu versagen, weil sie in eigener Verantwortung und nicht im Rahmen begrenzter Transportmittel gemeinsam mit dem jeweiligen Minister angereist sind. Allein der Umstand, dass die Teilnehmerzahl für die Mitreise wegen eingeschränkter Ressourcen beschränkt werden kann, rechtfertigt nicht aus sich heraus, Pressekonferenzen nur für die mitreisenden Journalisten zu öffnen. Die Zahl der freien Mitreiseplätze lässt einen Rückschluss auf die Zahl der möglichen Teilnehmer an einer Pressekonferenz nicht zu. Nur aus Gründen, die gerade eine Begrenzung der Teilnehmer an einer solchen Konferenz geboten erscheinen lassen, darf der Teilnehmerkreis nach sachgerechten Kriterien beschränkt und die Teilnahme von einer vorherigen Anmeldung abhängig gemacht werden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen für eine Begrenzung des Teilnehmerkreises der durchgeführten Auslandspressekonferenzen zu Lasten des Klägers vorgelegen haben könnten. Von der Möglichkeit, etwa aus Sicherheitsgründen oder wegen personeller bzw. räumlicher Kapazitäten, die Teilnahme an den Konferenzen generell von einer gesonderten Anmeldung abhängig zu machen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Soweit sie darauf hinweist, die Pressekonferenzen hätten auch dem Kläger offengestanden, wenn er sich rechtzeitig beim Presse- und Informationsstab des Bundesministeriums der Verteidigung angemeldet hätte, ergibt sich daraus nichts anderes. Die hierfür allein als Beleg angeführten schriftlichen Unterlagen belegen lediglich, dass für die Mitreise von Vertretern deutscher Medien mit dem Verteidigungsminister wegen der begrenzten Anzahl von Plätzen eine Anmeldung erforderlich war (Pressemitteilung des Bundesverteidigungsministeriums vom 3. September 2001) und dass dem Kläger in Aussicht gestellt war, einen erneuten Besuch beim Deutschen Heereskontingent über das Verteidigungsministerium anzumelden (Telefax des Stabschefs des Deutschen Heereskontingents KFOR vom 3. September 2001). Die Ankündigung einer Zugangsbeschränkung oder eines Anmeldeverfahrens bezogen auf in den Lagern stattfindende Pressekonferenzen von Bundesministern lässt sich dem nicht entnehmen und war weder für selbstreisende Journalisten noch für das Wachpersonal erkennbar. Es kann keine Rede davon sein, der Einladung durch den Presse- und Informationsstab des Verteidigungsministeriums habe die sinngemäße Weisung entnommen werden können, nicht angemeldeten Medienvertretern den Einlass zu verweigern. Darüber hinaus ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Teilnahme von selbstangereisten Journalisten - zumindest soweit sie wie der Kläger dem Pressestab bereits bekannt waren - an den Pressekonferenzen konkret über die personellen oder räumlichen Möglichkeiten im Lager Erebino hinausgegangen wäre. Allein das Erfordernis einer Kommunikation zwischen Wache und Pressestab bezüglich des Zugangsrechts bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch tatsächlich ein nennenswerter Mehraufwand verursacht worden wäre. Derartiger Rückfragen bedurfte es nur hinsichtlich der selbst angereisten Journalisten, nicht aber für die zahlreichen aufgrund ihrer Mitreise angemeldeten Journalisten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO, § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.