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Beschluss

10 A 731/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1009.10A731.07.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2007 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2007 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Das Vorhaben des Klägers - Bauvoranfrage vom 7. April 2003 in der Fassung vom 7. Oktober 2004: Erweiterung eines Gebäudes mit 63,4m² Wohnfläche auf 130m² Wohnfläche - ist nicht genehmigungfähig, weil ihm öffentliche Belange entgegen stehen; es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, dass das Vorhaben zudem offenkundig die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB hilft dem Kläger entgegen seiner Auffassung nicht. Nach dieser Vorschrift kann einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB u.a. nicht entgegen gehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, wenn ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude in angemessener Weise erweitert wird; die Erweiterung muss sowohl im Vergleich zum bestehenden Wohnhaus als auch im Hinblick auf die Wohnbedürfnisse des Eigentümers angemessen sein. An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Falle auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens. Das auf der Warft bestehende Gebäude ist nicht als Wohnhaus zulässigerweise errichtet worden. Eine Baugenehmigung hat der Kläger - der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist - nicht vorgelegt. Ebensowenig und unabhängig davon, wie der Baubestand auf dem Grundstück bis 1944 rechtlich einzustufen sein mag, kann eine materielle Legalität für die vom Kläger behauptete Wohnnutzung angenommen werden. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass der vormalige Pächter Dr. T. für den Wiederaufbau des Gebäudes 1951 zunächst zwei Alternativen zur Genehmigung gestellt hat, nämlich die Genehmigung als Wohnhaus ("Plan A") oder als Sommerhaus ("Plan B"), dass er jedoch seinen Antrag nach Ablehnung des ursprünglichen Begehrens in mehrfacher Hinsicht beschränkt hat. Durch Schreiben vom 30. Mai 1951 beantragte der Pächter nämlich nur noch eine befristete Genehmigung für ein "Sommerhäuschen", um "das Grundstück für Erholungszwecke nutzen zu können". Selbst dieser auf die vorgelegten Bauzeichnungen zu "Plan B" zielende Antrag wurde indes durch Schreiben vom 25. Juli 1951 abgelehnt. Auf Grund der vorbezeichneten Nutzungsbeschreibung des Pächters ist deshalb davon auszugehen, dass der gesamte Gebäudebestand auf dem Grundstück - schon vor dem ersten Genehmigungsantrag hatte der Pächter auf einer Fläche von 15m² ein "Gartenhäuschen" als "Ausweichaufenthalt" errichtet, ohne dafür über eine Genehmigung zu verfügen - lediglich als Ferienwohnung und nicht für Dauerwohnzwecke genutzt worden ist. Eine - vom Kläger überdies nicht nachgewiesene - materielle Legalität der Bausubstanz könnte sich mithin nur auf diesen Nutzungsumfang beziehen und würde, selbst wenn sie gegeben wäre, die Anforderungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB verfehlen. Der Umstand, dass Teile der Baulichkeiten später vermietet worden sind, verschafft dieser Nutzung eine materielle Legalität nicht. Im Gegenteil ist den Sammelakten für die nähere Umgebung des Baugrundstücks zu entnehmen, dass der Beklagte konsequent Bauwünsche im Überschwemmungsgebiet des Rheins abgelehnt hat. Dies erhöht die Darlegungslast des Klägers, denn es ist davon auszugehen, dass jedenfalls die bis 1944 bestehende Wohnnutzung - sollte sie materiell legal gewesen sein - spätestens auf Grund der schriftlichen Äußerungen des Pächters Dr. T. endgültig aufgegeben worden ist. Auf die Frage, ob eine Nutzung zu Dauerwohnzwecken 1951 zulässig gewesen wäre, kommt es infolge dessen nicht an; der vom Pächter gegenüber der Behörde eindeutig bezeichnete eingeschränkte Nutzungszweck (Wochenendhaus) schließt eine solche gerade aus. Auch sind die differenzierten schriftlichen Äußerungen des als Richter am Amts- bzw. Landgericht tätigen Pächters ernst zu nehmen; eine andere Deutung lässt sich insbesondere nicht mit Hinweisen auf die beengten Wohnverhältnisse des Jahres 1945 - der vorzitierte Schriftverkehr ist sechs Jahre später entstanden - rechtfertigen. Hiervon unabhängig ist auch die zweite tatbestandliche Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB - Angemessenheit der Erweiterung - nicht gegeben. Sie unterliegt wie alle Fallgruppen der Vorschrift dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 4 B 88.88 -, BRS 48 Nr. 77; vgl. auch Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 82.77 -, BRS 38 Nr. 101, kritisch hierzu etwa Dürr, in: Brügelmann (Hrsg.), BauGB, § 35 Rz 153. Eine Verdoppelung der vorhandenen Wohnflächen kann - wenn überhaupt - nur in seltenen Ausnahmefällen und nur dann zulässig sein, wenn das zu erweiternde Gebäude besonders klein und der Wohnbedarf der Familie des Eigentümers dadurch nicht annähernd gedeckt ist. Beides ist hier nicht gegeben, so dass die Frage, ob eine Verdoppelung der Wohnfläche auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB überhaupt in Frage kommt, hier offen bleiben kann. Die vom Kläger beantragte Erweiterung des auf der Warft bestehenden Gebäudes führt quantitativ zu einer Verdoppelung der für sich genommen nicht außergewöhnlich kleinen Wohnfläche des bestehenden Gebäudes und qualitativ zu einer Wohnhausnutzung gegenüber einer bisher allenfalls bestehenden Wochenendhausnutzung. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles sind nicht gegeben. Der Kläger hat keine Angaben dazu gemacht, woraus sich der erhöhte Wohnbedarf ergeben soll, da er nichts dazu vorgetragen hat, wer oder wie viele Familienangehörige das erweiterte Gebäude bewohnen sollen; vielmehr führt er in der Zulassungsbegründung sogar aus, er habe nie behauptet, dass auch seine Frau und die beiden Söhne in dem Gebäude wohnten. Auch die Zulassungsbegründung enthält außer der Behauptung, die Erweiterung sei angemessen, keine weitere Begründung zu diesem Aspekt; Zweifeln im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO geht der Senat nicht weiter nach. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass quantitativ eine Verdoppelung der Wohnfläche dringend benötigt würde und damit angemessen sein könnte. Hiervon unabhängig ist die Erweiterung schon deshalb unangemessen, weil sie, wie ausgeführt, die bisher möglicherweise materiell legale Wochenendhausnutzung zu einer Dauerwohnnutzung heraufstufen würde. Der Senat weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Frage, ob eine Wochenendhausnutzung des Gebäude seit 1945 bzw. 1951 materiell legal gewesen sein könnte, im vorliegenden Zusammenhang nicht beantwortet werden muss. Abschließend und ohne dass es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag darauf ankäme ist darauf hinzuweisen, dass die Fallgruppen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nur zur Folge haben, dass die in dieser Vorschrift genannten öffentlichen Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegen gehalten werden können. Im Übrigen muss ein Vorhaben in vollem Umfang außenbereichsverträglich sein und darf insbesondere nicht zu einer Gefährdung des Hochwasserschutzes führen (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB in der für das Verpflichtungsbegehren des Klägers maßgeblichen Fassung). Auch daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.