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Beschluss

14 A 1904/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1010.14A1904.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, solche Zweifel bezüglich der Würdigung seiner Einwände gegen die Bewertung von sieben der acht Examensklausuren zu begründen. a) Die Bedenken des Klägers gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich des Überdenkungsverfahrens sind nicht schlüssig. Seine Behauptung, die Stellungnahmen der Zweitkorrektoren der Klausuren Z 2, Z 4 und S 1 beschränkten sich auf eine Bezugnahme auf ihre ursprünglichen Ausführungen, ist aktenwidrig. Sie ist deshalb nicht geeignet, die Auffassung des Klägers zu stützen, die genannten Zweitkorrektoren hätten sich mit seinen Einwänden gegen die Bewertung der jeweiligen Klausuren nicht auseinandergesetzt. Andere Anhaltspunkte für diese Rechtsbehauptung trägt der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren nicht vor. b) Auch der Einwand des Klägers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass den Bewertungsrügen "- soweit der Sache nach möglich - kein fachlicher Beleg für die behauptete Vertretbarkeit der eigenen Lösung beigefügt" sei, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Es gehört zur Mitwirkungslast des Prüflings, die Vertretbarkeit seiner Auffassung mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig zu machen. Dazu gehören Hinweise auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen, welche seine Lösung stützen sollen. Das ist bei juristischen Prüfungen nicht anders als bei Prüfungen in anderen Fachgebieten. c) Klausur Z 1 Bezüglich der Zulässigkeitsprüfung des Klausurklageantrags zu 3. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Fassung des Antrags entspreche derjenigen bei gewillkürter Prozessstandschaft und der Kläger habe in der Klausur an keiner Stelle ausgeführt, dass und warum er dennoch als in fremdem Namen gestellt anzusehen sei. Dem tritt der Kläger zwar entgegen, jedoch wiederum lediglich mit Hinweisen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren, mit dem er die Vertretbarkeit seiner Lösung zu begründen versucht hatte. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dies fehlende Ausführungen in der Klausur nicht ersetzen kann. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Klägers bezüglich der Frage, ob und mit welchem Inhalt die Klausur Ausführungen dazu enthält, dass es eine Leistung des Klausurklägers war, durch die der Klausurbeklagte zu 2. bereichert worden ist. Auch insoweit wiederholt und ergänzt der Kläger lediglich seine Argumentation aus Widerspruchs- und Klageverfahren und trägt damit Erwägungen vor, deren Fehlen in der Klausur zu Recht bemängelt werden durfte. Ob und mit welchem Gewicht schließlich das Fehlen von Ausführungen in der Klausur zur Zulässigkeit einer Klageänderung in die Bewertung einfließen darf, ist eine prüfungsspezifische Wertung. Dazu, dass diese im Rahmen der gerichtlichen Überprüfbarkeit fehlerhaft sein könnte, legt der Kläger nichts dar. d) Klausur Z 2 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Angriff gegen die Prüferrüge bezüglich der mangelnden Untersuchung der Forderungsfälligkeit kraft Gesetzes deren Kern verfehle, weil diese den fallbezogenen gedanklichen Aufbau bei der Prüfung eines Verzugsschadens bemängele. Dem tritt der Kläger mit der substanzlosen Behauptung entgegen, dass es sich bei dieser Klarstellung durch die Prüferstellungnahme im Rahmen des Widerspruchsverfahrens um eine "Schutzbehauptung" des Erstkorrektors gehandelt habe. Es gehört zur verwaltungsinternen Kontrolle, dass sich die Prüfer mit Einwänden des Prüflings gegen einzelne Prüferrügen auseinandersetzen und diese gegebenenfalls erläutern. Der Kläger legt nicht dar, dass der Erstprüfer die dabei zu beachtenden Grenzen überschritten hätte. Vielmehr wiederholt er lediglich seine Ausführungen dazu, dass und warum aus seiner Sicht die gesetzliche Fälligkeit nicht untersucht werden musste, ohne sich mit den Begründungen des Widerspruchsbescheides und des angefochtenen Urteils auseinander zu setzen. Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Bewertung der fehlenden Ausführungen zu einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht darauf beruft, dass seine Klausurausführungen zu § 242 BGB die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus jedem Rechtsgrund beträfen, legt er nicht dar, dass diese entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts so zu verstehen waren. Insoweit genügt die Behauptung in seiner Widerspruchsbegründung nicht, das sei "offenbar". Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Prüfer bei Zurückbehaltungsrechten aus unterschiedlichen Rechtsgründen differenzierte Überlegungen zum Eingreifen von § 242 BGB oder aber die konkrete Darlegung erwarten durften, dass und warum Differenzierungen im Einzelfall nicht erforderlich sind. Die nachträglich vom Kläger dazu vorgebrachten Erwägungen können deren Fehlen in der Klausur nicht ersetzen. Hinsichtlich der Würdigung der Prüferrügen im Zusammenhang mit der Klausurbehandlung der Frage einer Prozessaufrechnung setzt sich der Kläger nicht mit der Urteilsbegründung auseinander, die entsprechend den Ausführungen der Prüfer auf die spezifischen Anforderungen einer Anwaltsklausur abstellt. e) Klausur Z 3 Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein Widerspruch zwischen der vom Zweitprüfer ausgesprochenen Bewertung "mag ... noch als glatter Durchschnitt gelten - befriedigend (7 Punkte)" und der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass damit die Prüfungsleistung in den unteren Bereich der Note "befriedigend" eingestuft sei. Insbesondere steht dem nicht etwa ein "klarer Wortlaut" entgegen. Vielmehr entspricht die Würdigung des Verwaltungsgerichts den ausdrücklichen Ausführungen des Zweitprüfers in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem Einwand gegen die Prüferrüge zum Komplex "Annahme des Angebots zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages" setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich den Inhalt seines Einwandes. Dasselbe gilt hinsichtlich seines Einwandes, die Prüfer hätten bei der Frage nach einer "fachgerechten Subsumtion" seine Ausführungen auf den Seiten 11 bis 14 nicht zur Kenntnis genommen. Das Gegenteil ergibt sich insoweit aus dem Gutachten des Erstprüfers und den Stellungnahmen beider Prüfer im Widerspruchsverfahren. Soweit der Kläger rügt, weder Prüfer noch Verwaltungsgericht hätten die Qualität seiner Ausführungen zur "AGB-Problematik" hinreichend gewürdigt, verfehlt er die Prüferbewertung und die sich darauf beziehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es sind nicht - für sich genommen - unzutreffende Überlegungen auf den S. 11 ff. gerügt worden, sondern der Umstand, dass diese ohne spezifische Anknüpfung an die Klausurprobleme, also allgemein angestellt worden sind. Hinsichtlich der Prüferrüge der nicht gesehenen Belehrungspflicht des Notars ist der Einwand des Klägers unschlüssig. Denn er hat diese Pflicht in der Klausur nicht behandelt. Entgegen seiner Auffassung liegt den Ausführungen des Erstprüfers in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren keine Sachverhaltsverbiegung, sondern eine sachgerechte Ausschöpfung des Klausurakteninhalts zugrunde. Aus der Tatsache, dass der Klausurkläger nichts dazu vorgetragen hat, ob der Notar seine gesetzlichen Pflichten erfüllt hat, lässt sich nicht der vom Kläger in Erwägung gezogene Schluss ziehen, dass er diese Pflicht nicht erfüllt habe. Der Kläger räumt ein, dass er bei der Kostenentscheidung nicht sauber unter die Tatbestandsmerkmale des § 93 ZPO subsumiert hat. Sein Einwand, er habe auf andere Weise ein interessengerechtes Ergebnis gefunden, ist ebenfalls unschlüssig, weil er die Prüferkritik verfehlt. f) Klausur Z 4 Soweit der Kläger sich auch hier mit der Behauptung gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, die Prüferstellungnahme im Rahmen des verwaltungsinternen Überprüfungsverfahren sei eine "Schutzbehauptung", handelt es sich - wie bei Klausur Z 2 - um eine inhaltsleere Etikettierung einer aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Verfahrensweise. Die Etikettierung beruht auf einer petitio principii, nämlich dass der ursprüngliche Klägereinwand unwiderlegbar richtig und die angegriffene Prüferrüge auch nicht erläuterungsfähig war. Sie entbindet den Kläger nicht davon, im Einzelnen substanziiert Zweifel daran darzulegen, dass eine Prüferbemerkung unter Berücksichtigung des Ergebnisses des verwaltungsinternen Überprüfungsverfahrens vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden ist. Das ist nicht geschehen. g) Klausur S 1 Bezüglich der vom Kläger behaupteten Widersprüche zwischen der Bewertung von Einzelpunkten einerseits und der Gesamtleistung andererseits setzt er lediglich seine Wertung an die Stelle der Würdigung des Verwaltungsgerichts, u. a. mit der inhaltsleeren Floskel "Dies vermag ... nicht zu überzeugen". Das begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Im übrigen steht die Bewertung von Einzelpunkten als "vertretbar" oder "ordentlich gelungen" nicht der Würdigung entgegen, dass die Ausführungen "teilweise" nicht zu überzeugen vermögen. Bezüglich der Frage, ob und inwieweit auf die Prüfung von § 281 StGB und auf die Erwähnung möglicher Raubqualifizierungstatbestände verzichtet werden durfte, verfehlt der Kläger mit dem geltend gemachten Argument seines "stringenten Aufbaus" die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich mit den zulässigen Anforderungen an eine umfassende gutachterliche Prüfung befassen. Soweit der Kläger geltend macht, dass "in rechtspraktischer Hinsicht" offen gelassen werden durfte, ob der Beschuldigte mit der Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebte, verfehlt er die Würdigungen des Verwaltungsgerichts und der Prüfer sowie seine eigenen Ausführungen in der Klausur. Denn er hat die Frage der häuslichen Gemeinschaft im Ergebnis gerade nicht offen gelassen. Auf diese Subsumtion bezieht sich die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Prüferrüge. Soweit der Kläger sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich seines Einwandes gegen die als eher fernliegend gerügte Prüfung von § 284 StGB wendet, bemängelt er zwar, dass an anderer Stelle die Prüfer die fehlende Prüfung eines fernliegenden Tatbestandes gerügt hätten. Sein Vergleich beschränkt sich jedoch auf die Behauptung von Ähnlichkeiten, ohne solche konkret herauszuarbeiten. h) Klausur V 1 Soweit der Kläger wiederum Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren als "Schutzbehauptung" bezeichnet, verweist der Senat auf seine dazu einschlägigen Ausführungen zu den Klausuren Z 2 und Z 4. Desgleichen fehlt seiner Darlegung die Substanz, soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es "müsse" sich in der Benotung Klausur auswirken, wenn ein Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens eine Rüge fallen lässt. Hinsichtlich der Randbemerkung auf S. 11 der Klausur ("Zunächst Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit erforderlich") hat das Verwaltungsgericht seine den Einwand zurückweisende Entscheidung u. a. darauf gestützt, dass der Kläger sich nicht mit dem Inhalt der Prüferstellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens auseinander setze, wonach diese Kritik zum Inhalt hat, dass Erörterungen zur formellen Rechtmäßigkeit systematisch den vom Kläger angestellten materiell-rechtlichen Erwägungen vorgingen. Diese Erwägung wird mit der Wiederholung des Einwandes des Klägers nicht in Zweifel gezogen, dass die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage logisch vorrangig vor der Erörterung von formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen zu stellen sei. Hinsichtlich der Obersatzbildung zum Einstieg in die Begründetheitserwägungen bei Klausurhaupt- und -hilfsantrag hat der Kläger nichts Substanziierendes dazu vorgetragen, dass die von den Prüfern vermisste Nennung von § 113 Abs. 1 VwGO als grundlegende Norm überflüssig sein könnte. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts haben die Prüfer allerdings weder in ihren Gutachten noch im Rahmen des Überdenkungsverfahrens bemängelt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen in den in der Klausur gebildeten Obersätzen nicht "vollständig" abgebildet seien. Mit dieser Erwägung kann der Kläger deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen. Die Rügen beschränken sich darauf, dass der Obersatz unvollständig sei ohne Angabe einer Norm (Randbemerkung S. 11), dass der Obersatz nicht ordnungsgemäß sei (S. 13) und dass er sich nicht an § 113 Abs. 1 VwGO orientiere (Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren). Die Berechtigung dieser Rüge wird mit der Erwägung, dass in der Klausur auf den Wortlaut von Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage verwiesen worden sei, nicht schlüssig angezweifelt. Soweit der Kläger nach wie vor und ohne zusätzliche Erläuterung behauptet, dass sich aus dem "klaren" Wortlaut von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. StVO ergebe, dass diese Norm Anspruchsgrundlage für die Erteilung des von der Klausurklägerin mit ihrem Hilfsantrag begehrten Bewohnerparkausweises sei, setzt er lediglich seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen der Prüfer, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Ergänzend sei angemerkt, dass er in der Klausur an keiner Stelle die 2. Alternative dieser Vorschrift als Anspruchsgrundlage konkretisiert hat. Dies geschieht erstmals in der Widerspruchsbegründung. Zur Beurteilung der Prüferstellungnahmen zum Komplex der Klagehäufung als "Schutzbehauptung" wird auf die Ausführungen zu den Klausuren Z 2 und Z 4 verwiesen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass seinen Ausführungen zu § 114 VwGO nicht "im Lichte der Würdigung von Folgefehlern" nachgegangen worden sei, setzt er sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme des Erstkorrektors im Überdenkungsverfahrens auseinander, auf die sich die Begründung des angegriffenen Urteils bezieht. i) Klausur V 2 Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger seinen Einwand gegen die behauptete Abwertung seiner Prüfungsleistung durch die Erstkorrektorin wegen schlechten Schriftbildes und Unleserlichkeit nicht substanziiert habe, ist im Ergebnis zutreffend. Soweit die Erstkorrektorin in ihrem Erstgutachten darauf hingewiesen hat, dass bei einer Klausur ein Teil der zu erbringenden Leistung darin liege, dass der Bearbeitungsinhalt zugänglich gemacht werde, hat sie auf eine prüfungsrechtliche Banalität hingewiesen. Es gehört zu den Mitwirkungspflichten eines Prüflings, eine schriftliche Prüfungsleistung in leserlicher Form zu erbringen. Unleserliches, dessen Sinn sich auch nicht aus dem Zusammenhang erschließen lässt, kann nicht bewertet werden. Dass die Erstkorrektorin davon abweichend bei der Bewertung das Schriftbild berücksichtigt hätte, hat sie mit ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren verneinend klargestellt. Im dargestellten Sinn unleserliche Prüfungsleistungen sind wie nicht erbrachte Prüfungsleistungen zu behandeln. Es war Sache des Klägers, durch wirksame Hinweise die Fehlerhaftigkeit der Prüferbeurteilung darzutun, also konkret darzulegen, dass entgegen der Einschätzung der Erstkorrektorin die von ihr bezeichneten Wörter leserlich sind oder sich jedenfalls deren Sinn aus dem Zusammenhang ergibt. Das ist nicht geschehen. Hinsichtlich der Randbemerkung auf S. 1 der Klausur ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zwar auf Ausführungen zu völlig unproblematischen Prüfungspunkten verzichtet werden kann. Der Kläger habe die Frage des Rechtswegs jedoch als Prüfungspunkt aufgeführt, dann aber unter Verstoß gegen die Grundsätze der Subsumtionstechnik abgehandelt. Der dagegen wiederholte Einwand, dass Offensichtliches nicht anzuprüfen gewesen sei, ist unschlüssig, weil die Erwägung des Verwaltungsgerichts verfehlt wird. Soweit sich Kläger und Verwaltungsgericht mit Prüferrügen bezüglich der Zulässigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzgesuchs befassen, können Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht begründet werden. Denn die Prüfer haben insoweit nichts bemängelt. Hinsichtlich der Komplexe "Weg zur Mutter" und "Vollstreckbarkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsakts" wiederholt der Kläger lediglich seine Einwände gegen die Prüferrügen, ohne sich mit den Erwägungen im Überdenkungsverfahren und im angefochtenen Urteil auseinander zu setzen. Zum einen war mit der Klausur eine umfassende Begutachtung gefordert und es waren deshalb alle für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Umwegs zur Mutter bedeutsamen Aspekte zu sehen und abzuwägen. Zum andern hat der Kläger seine Behauptung von der Vertretbarkeit seiner Lösung, dass nur ein rechtmäßiger Grundverwaltungsakt im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann, nicht substanziiert. 2. Bezüglich des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger lediglich behauptet, dass die Rechtssache in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweise, aber dazu nichts vorgetragen, sondern lediglich pauschal behauptet, die von ihm vorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründeten auch, dass die Rechtssache Schwierigkeiten aufweise. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.