Beschluss
12 B 1452/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1015.12B1452.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Senat vermag auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht die ausreichende Überzeugung vom Vorliegen des erforderlichen Anordnungsanspruchs nach § 27 SGB VIII auf Übernahme der Kosten für den Besuch der H. T. in L. zu gewinnen. Dabei kann dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen in der Lage ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragstellerin begehrte Hilfe in Form der Beschulung ihres Sohnes in der 8. Klasse der H. T. in L. sei mangels Förderlichkeit für die Entwicklung E. keine geeignete Jugendhilfemaßnahme, da diese Schule kein ausreichendes Angebot zur Aufarbeitung der trotz Begabung in Teilbereichen vorliegenden Schwächen des Schülers vorhalte, ernstlich in Frage zu stellen. Während das Verwaltungsgericht diese Frage offengelassen hat, vertritt der Senat nämlich die Auffassung, dass eine rein schulische Maßnahme - wie sie hier begehrt wird - vorliegend nicht Gegenstand der Hilfe zur Erziehung sein kann. Mangelsituationen im schulischen Bereich - also etwa ein zu geringes Anforderungsniveau - begründen für sich noch keinen erzieherischen Bedarf, der im Rahmen der §§ 27 ff. SGB VIII ausgeglichen werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 -, JAmt 2005, 524; Meysen, in: Münder/Wies-ner, Handbuch zum Kinder- und Jugendhilferecht, 2007, Kap. 2.2.4.3 Rn. 22, jeweils m. w. N.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 27 Rn. 25; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 27 Rn. 2. Es muss eine Defizitsituation vorliegen, bei der infolge erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten ist oder droht - eine Situation also, in der ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht. So Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 27 Rnr. 23. Die Antragstellerin macht hingegen einen Bedarf an ausschließlich schulischer Hilfe für ihren Sohn ohne erkennbare Verbindung zu einem eigenen sozialpädagogischen Bedarf an Hilfe bei der Erziehung geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.