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Beschluss

13 A 2646/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1021.13A2646.08.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. September 2008 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. September 2008 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Das vom Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung verstandene Begehren ist nicht zulässig. Der Zulassungsantrag ist nicht von einem zur Vertretung befugten Bevollmächtigten (etwa einem Rechtsanwalt) gestellt worden (§ 67 Abs. 4 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich hingewiesen worden. Der Zulassungsantrag hat zudem auch in der Sache keinen Erfolg, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Abgesehen hiervon kann der Zulassungsantrag nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden. Die in § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmte Frist zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist mittlerweile versäumt. Dem Kläger kann Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsfrist nicht gewährt werden, weil er schuldhaft die Einhaltung der Frist versäumt hat (§ 60 Abs. 1 VwGO). Soweit es sich um eine gesetzliche Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels handelt, hat der Betroffene innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu hindern. Kann - wie hier - ein Rechtsmittel wirksam nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden, muss die betreffende Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist entweder einen Rechtsanwalt damit beauftragen oder, wenn sie aus finanziellen Gründen dazu nicht in der Lage ist, bei Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe und gemäß § 121 Abs. 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Dies hat sich einem in der Rechtsmittelbelehrung über das Vertretungserfordernis für den Zulassungsantrag belehrten Kläger aufzudrängen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Juli 1997 - 12 A 11672/97 -, NVwZ-RR 1998, 208. Wiedereinsetzung kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einreicht, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888 mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 -, NJW-RR 2006, 140, - was hier allerdings nicht geschehen ist. Ferner hat der Beteiligte innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Juli 1997 - 12 A 11672/97 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 1999 - 4 Bf 46/99 -, NVwZ-RR 2000, 548. Auch diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht alles getan hat, um durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, sich um einen Rechtsanwalt für seine Vertretung bemüht zu haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).