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Beschluss

14 E 1158/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1023.14E1158.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob der Klägerin auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren ist. Zweifelhaft ist insoweit, ob die Auswahl und Beauftragung ihres als Bote für die Übermittlung der Beschwerdefrist in Anspruch genommenen Bekannten den insoweit zu stellenden Anforderungen entsprochen hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. 5. 1991 - 3 C 68/89 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 172 = NJW 1992, 63. Denn das Verwaltungsgericht hat den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hatte sich die Klägerin auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts darüber zu äußern, ob sich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich gewesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben. Ihre nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses - erstmals - vorgelegte handschriftliche Erklärung einschließlich der beigefügten Belege entspricht auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 10. 10. 2008 vorgelegten weiteren handschriftlichen Erklärung und Belege nicht dieser Anforderung. Dabei wird zwar davon auszugehen sein, dass für die Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO - anders als gemäß § 117 Abs. 4 ZPO für das Bewilligungsverfahren vorgeschrieben - die Klägerin nicht verpflichtet ist, die gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Vordrucke zu verwenden. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 16 WF 175/03 -, FamRZ 2005, 48. Das entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht zu einer umfassenden und vollständigen Erklärung. Durch die ihr vom Verwaltungsgericht übermittelten Vordrucke war die Klägerin darüber informiert, welche Angaben von ihr gefordert waren, auch wenn sie die Vordrucke nicht verwenden wollte. Die von der Klägerin abgegebenen Erklärungen entsprechen nicht diesen Anforderungen. Sie enthalten lediglich Angaben zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und zu Abzügen und wahrgenommenen Zahlungsverpflichtungen. Sie stimmen nur zum Teil mit den vorgelegten Belegen überein. Ihre Angaben sind im übrigen insgesamt unplausibel. Aus den vorgelegten Bezügemitteilungen für Juni und September 2008 ergibt sich ein Bruttoverdienst von 1.412,00 EUR bzw. 1.453,55 EUR. Die Klägerin gibt demgegenüber in ihren Erklärungen als monatlichen Bruttoverdienst 1.330,00 EUR bzw. 1.350,00 EUR an. Dabei handelt es sich in etwa um die jeweiligen Auszahlungsbeträge, nämlich um die um die Steuern gekürzten (Netto)-Bezüge abzüglich des Gewerkschaftsbeitrags. In ihren Erklärungen führt sie allerdings Lohn- und Kirchensteuer sowie Gewerkschaftsbeiträge jeweils zusätzlich als Abzüge auf. Entscheidend ist jedoch, dass ihre Erklärungen und Belege nicht plausibel machen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie weitere, nicht deklarierte Einkünfte hat. Das ergibt sich aus folgenden Berechnungen: Die Klägerin behauptet, von den Bruttobezügen aus nichtselbständiger Arbeit nach ihren aufgelisteten Angaben Abzüge und Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.186,62 EUR bzw. 1.332,90 EUR monatlich zu bestreiten. Danach stünden ihr monatlich nur noch geringfügige Mittel zur Verfügung, die offensichtlich nicht ausreichen, auch nur die Grundbedürfnisse wie Essen, Kleidung und sonstigen täglichen Bedarf zu befriedigen. Diese wurden und werden noch zusätzlich verringert durch weitere regelmäßige oder unregelmäßige Ausgaben, die sich aus den von der Klägerin vorgelegten - wenigen und unvollständigen - Kontoauszügen ergeben, nämlich Lastschriften zugunsten der Firmen Telekom, Vodafone und Mobilcom, ein Verwarnungsgeld und Einkäufe bei einem Autozubehörgeschäft. Angesichts dessen ist die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO zu Recht erfolgt. In einem Fall wie hier steht eine unzureichende Erklärung darüber, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, einer nicht abgegebenen Erklärung gleich. Es bestand kein Anlass, der Klägerin Gelegenheit zu weiteren Ergänzungen und Erläuterungen zu geben. Das Verwaltungsgericht hatte sie dreimal vergeblich um Mitteilung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten und ihr dazu zweimal den Vordruck gemäß § 117 Abs. 3 ZPO zugeleitet. Die Klägerin hat darauf erstmals nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses reagiert, allerdings mit einer - wie vorstehend beschrieben - unvollständigen und nicht plausiblen Erklärung. Angesichts dessen hat sie auch der Senat mit Verfügung vom 26. 9. 2008 noch einmal entsprechend aufgefordert, ohne dass sie eine umfassendere und vollständigere Erklärung abgegeben hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.