Beschluss
20 A 867/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1027.20A867.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.100,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.100,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von dem Kläger ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht. Das Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht sinngemäß einem der anderen Zulassungsgründe zuordnen. Insbesondere ist kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung maßgeblich darauf abgestellt, dass in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Oktober 2007) betreffend die im Wesentlichen streitige Widerrufsverfügung zu Lasten des Klägers der Regelvermutungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG erfüllt gewesen sei, weil das Amtsgericht T. gegen ihn mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2006 - 92 Cs 1076/06 - wegen eines Vergehens nach §§ 64, 84 GmbHG" eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen festgesetzt hatte. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigten, seien nicht gegeben. Dem hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegengesetzt. Insbesondere lässt das Antragsvorbringen keine Zweifel daran aufkommen, dass die Festsetzung der Geldstrafe, die entsprechend § 410 Abs. 3 StPO einer Bestrafung durch Urteil gleichsteht, im Sinne des angeführten Regelvermutungstatbestandes wegen einer Vorsatztat erfolgt ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, ist für die Bewertung, ob eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt ist, die strafrichterliche Bewertung der Tat maßgeblich, wie sie in dem Strafurteil bzw. Strafbefehl zum Ausdruck kommt. Die strafgerichtliche Entscheidung muss aus sich heraus verständlich sein und in dem Falle, dass - wie bei der hier in Rede stehenden Insolvenzverschleppung nach § 64 GmbHG - eine Tat sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann (§ 84 GmbHG), mit Gewissheit erkennen lassen, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise erfolgt ist. Vgl. zur Bewertung von Ausweisungstatbeständen im Ausländerrecht: Discher, in GK- AufenthG, Stand August 2008, § 53 Rndnrn. 95, 141 m.w.N. Daran fehlt es nicht etwa schon dann, wenn es - wie hier - hinsichtlich der Bezeichnung der angeklagten bzw. abgeurteilten Tat eingangs eines Strafbefehls an einer ausdrücklichen Kennzeichnung der Schuldform fehlt und auch die angegebene Kette der angewendeten Vorschriften zu dieser Frage keinen sicheren Aufschluss gibt. Es reicht, wenn sich - wie hier - die erforderliche Gewissheit aus dem objektiven Gesamtgehalt der strafrichterlichen Entscheidung, also auch aus den weiteren Ausführungen im Strafbefehl zu der dem Betroffenen im Konkreten zur Last gelegten Verhaltensweise gewinnen lässt. Da nach § 15 StGB regelmäßig nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässiges lediglich, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, deutet die fehlende ausdrückliche Kennzeichnung der Schuldform im konkreten Anklagesatz ebenso wie in der Urteilsformel nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ohnehin eher auf eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung, als dass hier der Schluss auf den Vorwurf bloßer Fahrlässigkeit gerechtfertigt wäre. Vgl. zur fehlenden Kennzeichnungspflicht von Vorsatz in der Urteilsformel nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO im Zusammenhang mit BTM-Delikten: BGH, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61. 92 - , NStZ 1992, 546. Die Ausführungen im Strafbefehl zu den konkreten Einzelheiten des dem Kläger zur Last gelegten Verhaltens lässt Zweifel daran, dass die Bestrafung wegen einer vorsätzlich begangenen Insolvenzverschleppung erfolgt ist, nicht aufkommen. Ausdrücklich ist festgestellt, dass das Unternehmen, dessen Geschäfte der Kläger geführt hatte, objektiv überschuldet war. Die Verbindlichkeiten überstiegen danach die nach Einstellung des produzierenden Gewerbes noch verbliebenen Einnahmen aus Vermietung des Anlagevermögens. Weiter ist ausdrücklich die Kenntnis des Klägers von der Überschuldung hervorgehoben und damit notwendig die Kenntnis von den die Antragspflicht auslösenden Umständen. Danach spricht nichts für die Vorstellung des Strafrichters, die Aburteilung sei wegen einer bloß fahrlässig verabsäumten rechtzeitigen Antragstellung erfolgt. Umstände betreffend die Versäumung der Antragsfrist, die trotz erkannter Insolvenzreife gleichwohl für ein bloß fahrlässiges Handeln sprechen könnten, enthält der Strafbefehl gerade nicht. Die Erwägungen des Klägers dazu, der vom Strafrichter festgestellte Sachverhalt ließe auch eine Subsumtion unter den Begriff der bewussten Fahrlässigkeit zu, sind unzutreffend. Der zur Begründung angeführte Sachverhalt, er habe zur Beseitigung der Überschuldung betreffend die eigenen (Pensions-)Ansprüche gegen die Gesellschaft eine Rangrücktrittserklärung abgegeben in der Meinung, damit die Überschuldung ausgleichen zu können, wird im Strafbefehl eben nicht zugrunde gelegt, sondern steht in unauflöslichem Widerspruch zu den ausdrücklichen tatrichterlichen Feststellungen. Danach war - wie dargestellt - objektiv Überschuldung eingetreten und hatte der Kläger Kenntnis eben davon. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, den Kläger trotz des verwirklichten Regeltatbestandes weiterhin in waffenrechtlicher Hinsicht als zuverlässig anzusehen, lässt das Antragsvorbringen ebenfalls nicht hervortreten. Damit entfällt auch jeder Anknüpfungspunkt für eine weitere Sachaufklärung und ist zugleich auch kein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts erkennbar, der eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigen würde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, besteht kein Anlass, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Richtigkeit der erfolgten strafgerichtlichen Feststellungen und Bewertungen einer weitergehenden Überprüfung zu unterziehen. Das gilt namentlich für die festgestellten Sachverhalte, die den Vorwurf des Vorsatzes tragen. Denn Gerichte und Behörde dürfen bei der Prüfung, ob atypische Umstände vorliegen, die die abgeurteilte Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, grundsätzlich von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen und Bewertungen ausgehen. Nur ausnahmsweise, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder die Behörde bzw. das Gericht den Vorfall besser beurteilen kann als die Strafverfolgungsorgane, gilt anderes. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2008 - 3 B 10.08 -, vom 27. März 2007 - 6 B 108.06 - und vom 22. April 1992 - 1 B 61.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63, zu § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. Eine solche erkennbare Fehlerhaftigkeit der Feststellungen und Bewertungen des Strafgerichts liegt hier nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers bleibt schon ohne wirkliche Substanz. Das gilt gerade auch für seine Behauptung, der Sachverhalt habe tatsächlich keine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages begründet. Weitergehende Feststellungen oder Ermittlungen erübrigen sich. Soweit der Kläger geltend macht, er habe den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu seiner Verteidigung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vorgetragen, weil ihm unter Verstoß gegen strafprozessuale Vorschriften keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden sei, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist auch hierzu nichts weiter substantiiert; insbesondere erschließt sich nicht, was den Kläger gehindert haben könnte, die entsprechenden Aspekte auch ohne Akteneinsichtnahme oder jedenfalls in einem Einspruchsverfahren gegen den Strafbefehl einzuführen. Zum anderen erhellt der behauptete Verfahrensfehler im Strafverfahren nicht schon für sich die Fehlerhaftigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Auch im Übrigen spricht nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der abgeurteilten Tat handele es sich um ein typisches" vorsätzliches Insolvenzvergehen jenseits einer bloßen Bagatelle. Seine Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere nicht dadurch entscheidend relativiert, dass der Kläger die Geschäftsführung lediglich aus Gefälligkeit ausgeübt haben will. Im Gegenteil: Wenn seine Tätigkeit (allein) darauf abgezielt haben sollte, ein zu Lasten eines Dritten bestehendes Wettbewerbsverbot zu umgehen, wirft dies eher weitergehende Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit auf, als dass sich daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten ließe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt in Anlehnung an den Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, dass Erlaubnisse für insgesamt 15 Waffen im Streit stehen.