Beschluss
5 A 601/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1027.5A601.07.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.250,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Die Antragsbegründung weckt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beitragsordnung der Beklagten verletze seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, indem sie den von einem Apothekeninhaber zu zahlenden Kammerbeitrag unabhängig von der Feststellung des tatsächlichen Vorteils als einen Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz berechne. Vgl. § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 21. November 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 125) in der Fassung der Änderung vom 19. Dezember 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1672). Das Zulassungsvorbringen lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts aufkommen, dass die Erhebung umsatzbezogener Beiträge durch die Beklagte insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip sowie den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1167. Der zuständige Normgeber darf dabei in gewissen Grenzen pauschalieren und typisieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2001 - 6 B 60.01 -, DVBl. 2002, 206, und vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786. Ausgehend davon dringt der Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht wende das Äquivalenzprinzip falsch an. Der Kläger beanstandet, dass im erstinstanzlichen Urteil erstens der Kammerbeitrag am "Wert" der Mitgliedschaft und nicht am "Vorteil" aus der Mitgliedschaft gemessen und zweitens eine angemessene Abstufung der Beiträge verlangt worden sei, was gleich hohe Beiträge für alle Mitglieder ausschließe. Mit diesem Verständnis wird der Kläger den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Die Formulierung "Wert" der Mitgliedschaft wird auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Anforderungen des Äquivalenzprinzips gleichbedeutend mit der Formulierung "Vorteil" aus der Mitgliedschaft verwendet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1974 - 1 C 48.70 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23; ebenso OVG NRW, Urteil vom 17. November 1989 - 5 A 865/88 -, NWVBl. 1990, 202. Die Formulierung, Beiträge müssten auch im Verhältnis zu den Beiträgen anderer angemessen abgestuft sein, wird im folgenden Absatz des Urteils näher erläutert. Sie bezeichnet danach zutreffend den rechtlichen Maßstab, der anzulegen ist, wenn sich der Satzungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für eine Staffelung entscheidet, um wesentlichen Verschiedenheiten der Kammerangehörigen in Bezug auf den Vorteil Rechnung zu tragen, der ihnen aus der Mitgliedschaft erwächst. Die Beklagte musste nicht bereits deshalb auf eine Staffelung verzichten, weil der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1989, a.a.O., bei einer Steuerberaterkammer gleich hohe Beiträge für alle Mitglieder für rechtmäßig gehalten hat. In dieser Entscheidung wurde bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Satzungsgeber ebenso die Möglichkeit hat, die Beitragshöhe nach den Einkommensverhältnissen abzustufen. In diesem Sinne ist höchstrichterlich seit langem geklärt, dass im Rahmen der zulässigen Typisierung eine nach der Höhe des Umsatzes des einzelnen Kammermitglieds gestaffelte Beitragserhebung vorteilsgerecht ist und in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz steht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, und vom 13. März 1962 - 1 C 155.59 -, NJW 1962, 1311. Diese der Sache nach auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung wird durch das Antragsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Rüge, ein besonderer Vorteil für umsatz- bzw. einkommensstarke Kammermitglieder sei nicht festzustellen, zeigt ein dem Äquivalenzprinzip widersprechendes Missverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil nicht auf. Auch wenn sich der den Kammerangehörigen erwachsende Vorteil schwer belegen lässt, so ist doch bei der zulässigen typisierenden Betrachtung die Annahme gerechtfertigt, dass - abgesehen von Sondergruppen - höhere Einkünfte, die mit steigenden Umsätzen im allgemeinen einhergehen, regelmäßig zu einem höheren materiellen und immateriellen Nutzen der Existenz und des Wirkens der Kammer für ihre Mitglieder führen. Vgl. zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24, und vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 - , NJW 1990, 786. Weshalb das Äquivalenzprinzip vor diesem Hintergrund eine differenzierte Beitragshöhe verbieten soll, lässt die Zulassungsbegründung nicht erkennen. Insbesondere muss die Beklagte bei der Bewertung des Vorteils entgegen der Ansicht des Klägers nicht zwingend auf den Wert ihres konkreten Dienstleistungsangebots für ihre Mitglieder abstellen. Der Satzungsgeber darf Schwierigkeiten bei der Bemessung des Vorteils durch zulässige Typisierungen Rechnung tragen und von weiteren Feststellungen zur Höhe des konkreten Vorteils absehen. Dieses Vorgehen lässt für sich genommen - auch im Verhältnis zu anderen Kammermitgliedern - nicht auf ein Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe und dem Wert der Mitgliedschaft schließen. Zweifel an der Vorteilsbezogenheit des umsatzbezogenen Beitragsmaßstabs ergeben sich nicht daraus, dass dieser nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts daneben auch einem sozialen Gedanken entspricht. Derartige Erwägungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sachgerechte Gründe für Differenzierungen von Kammerbeiträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, und vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175; Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24. Diese Rechtsprechung ist nicht überholt. Soweit der Anwaltsgerichtshof NRW in seinem Beschluss vom 5. April 2002 - 2 ZU 9.01 -, BRAK-Mitt. 2002, 284, soziale Erwägungen als Begründung für einen Beitragsmaßstab allein nicht für ausreichend hält, ist der Satzungsgeber auch nach dieser Entscheidung nicht daran gehindert, bei mehreren denkbaren vorteilsbezogenen Maßstäben aus sozialen Gründen einen auszuwählen, der an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, der Umsatz des Klägers spiegele nicht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wider; diese hänge nicht vom Umsatz, sondern vom Gewinn ab. Der Einwand lässt ein Missverhältnis zwischen Beitragshöhe und Vorteil nicht erkennen. Der Sache nach macht der Kläger mit seiner Rüge vielmehr einen Verstoß der umsatzbezogenen Beitragserhebung gegen den Gleichheitssatz geltend. Auch unter diesem Aspekt greift sie jedoch nicht durch. Der Abgabengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Satzungsgeber nicht gehalten ist, die "gerechteste" denkbare Lösung zu wählen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 1999 - 1 BvL 9/98 -, NJW 1999, 3549; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786. Ob einer möglichen Orientierung des Beitrags am Gewinn die vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte entgegen zu halten wären, bedarf deshalb keiner weiteren Vertiefung. Die hierauf bezogenen Einwände des Klägers stellen den umsatzbezogenen Beitragsmaßstab selbst dann nicht in Frage, wenn das Abstellen auf den Gewinn "gerechter" und ebenfalls praktikabel wäre. Im Übrigen ist die Einschützung des Verwaltungsgerichts (S. 7 f. des Urteilsabdrucks) nicht zu beanstanden, dass die Anknüpfung an den Jahresumsatz auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder abstellt. Dieser Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gewinne aus dem Verkauf von Medikamenten je nach Höhe des Einzelpreises auch bei gleichem Umsatz erheblichen Schwankungen unterliegen. Hierdurch wird nicht die dem Beitragsmaßstab zugrunde liegende pauschalierende Annahme in Zweifel gezogen, dass sich derartige Schwankungen im Rahmen der Gesamtumsätze der Apotheken wieder weitgehend nivellieren. Der Vortrag des Klägers, ein Apotheker, der seinen Umsatz aus dem Verkauf niedrigpreisiger Arzneimittel erziele, habe höhere Gewinne als ein auf den Verkauf von teureren Produkten spezialisierter Apotheker, gebietet keine abweichende Bewertung. Selbst wenn es - in den durch § 10 Apothekengesetz und § 15 Abs. 1 und 2 Apothekenbetriebsordnung gesetzten Grenzen - zu Spezialisierungen kommen sollte, zeigt der Kläger jedenfalls nicht auf, dass und inwieweit dieser Umstand einer Typisierung im Form einer umsatzbezogenen Beitragserhebung entgegen stehen könnte. Bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen darf der Normgeber in der Weise verallgemeinern und pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris; Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54 m.w.N. Die Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, dass es im Einzugsbereich der Beklagten in einem solchen Umfang Apothekenspezialisierungen gibt, der die Bildung eines umsatzbezogenen Regeltyps ausschließen oder die eines Ausnahmetyps gebieten könnte. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Kammerbeitrag habe sich durch die Anhebung der Obergrenze für den der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Gesamtumsatz auf 10 Mio. Euro um ein Mehrfaches erhöht, ohne dass die Beklagte ihre Leistungen verändert habe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die Erhöhung aus der Neustrukturierung der Beitragsordnung der Beklagten folge und für sich gesehen nicht auf ein Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe und dem Wert der Mitgliedschaft schließen lasse. Dies gilt unabhängig davon, ob der ebenfalls vorteilsbezogene neue Beitragsmaßstab bei anderen Kammermitgliedern zu einer Beitragsreduzierung führt. Im Hinblick auf den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers kommt es nicht auf den Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" gerade des gewählten Beitragsmodells im Vergleich zu anderen denkbaren Maßstäben an. Ebenso wenig unterliegt es Bedenken, dass die Beitragsordnung der Beklagten die Beitragshöchstgrenze nicht von der Zahl der Filialapotheken abhängig macht. Dass auch Filialapotheker die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen können, erhöht nicht den Vorteil dieser Leistungen für den jeweiligen beitragspflichtigen Apothekenleiter. Dieser profitiert von der Kammertätigkeit nach der zulässigen pauschalen Annahme des Satzungsgebers typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe seines Umsatzes, nicht der Zahl seiner Filialen. Auch der Einwand des Klägers, Umsätze aus dem Verkauf nichtapothekenpflichtiger Produkte hätten bei der Beitragsbemessung nicht einbezogen werden dürfen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zwar rechtfertigt die Heranziehung der Kammermitglieder nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Wege umsatzbezogener Beiträge nicht die uneingeschränkte Berücksichtigung betriebsfremder Umsatzanteile. Denn für die Bemessung von Beiträgen kommt es auf den Vorteil an, der dem Begünstigten aus der sachlichen Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung erwächst. Jedoch sind entgegen der Auffassung des Klägers auch insoweit Ungleichheiten unbedenklich, die sich aus zulässigen Typisierungen und Pauschalierungen ergeben können. Dementsprechend muss nicht stets jede unter Umständen noch so geringe kammerfremde Tätigkeit bei der Ermittlung der maßgebenden Umsätze ausgeschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175. Weitergehende Anforderungen stellt auch das OVG Bremen in seinem Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 -, NordÖR 2006, 113, nicht. Es beschränkt sich vielmehr auf die reine Feststellung, dass die von ihm zu beurteilende Regelung nur auf Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit abstelle. Nach dieser Bestimmung hat es ein Außerachtlassen von Teilen des Einkommens ausnahmsweise nur dann in Betracht gezogen, wenn sie vollständig aus der berufsbezogenen Tätigkeit ausgegrenzt werden können, etwa aus Tätigkeiten in einem gänzlich anderen, abgrenzbaren und berufsfremden Arbeitsbereich resultieren. Auf einen solchen Fall bezieht sich auch der Beschluss des Senats für Anwaltssachen am BGH vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98 -, BGHZ 140, 302. Den Rückschluss auf die Unzulässigkeit von Pauschalierungen bezogen auf typische Randbereiche der jeweiligen Tätigkeit lässt dies nicht zu. Den höchstrichterlich entwickelten und weiterhin tragfähigen Maßstäben trägt § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsordnung der Beklagten hinreichend Rechnung, indem bei der rechtzeitig vorgelegten Umsatzerklärung betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden können. Selbst wenn Umsätze aus nicht apothekenpflichtigen Randsortimenten dieser Regelung nicht unterfallen sollten, zeigt der Kläger nicht auf, dass hierdurch die - im grundrechtlich relevanten Bereich bestehenden - Grenzen zulässiger Typisierung überschritten würden. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten durchschnittlichen Umsatzstruktur, nach der ein Anteil von etwa 10 % des Umsatzes aus dem Verkauf nicht apothekenpflichtiger Produkte herrührt, ist nicht erkennbar, dass die beitragsmäßige Berücksichtigung dieser Umsätze zu einem groben Missverhältnis zwischen Beitrag und Vorteil und damit zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen könnte. Da ein apothekentypisches Randsortiment üblicherweise in öffentlichen Apotheken angeboten wird, begegnet die Beitragserhebung unter Einbeziehung dieser Umsätze auch unter Gleichheitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 A 107/02 -, juris Rn. 42. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Einbeziehung der Umsätze aus dem Verkauf nicht apothekenpflichtiger Produkte in die Beitragsbemessung zu nicht gerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu Wettbewerbern, die nicht Apotheker sind, führen könnte. Denn es ist aus der Antragsbegründung nicht ersichtlich, dass die Kammermitglieder mit entsprechend niedrigeren Beiträgen rechnen könnten, wenn nur noch auf Umsätze aus dem Verkauf apothekenpflichtiger Produkte abgestellt würde. Wollte die Beklagte in diesem Fall ihren unveränderten Finanzbedarf decken, müsste sie im Gegenzug den Beitragssatz entsprechend erhöhen. Die formale Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht hinreichend begründet, führt weder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch auf einen Verfahrensfehler. Die wesentlichen rechtlichen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht mitgeteilt. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils stellen keine entscheidungserheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten dar, solange eine zulässigerweise pauschalierende Satzungsregelung weitere einzelfallbezogene Feststellungen entbehrlich macht. Dass die Grenzen der Pauschalierungsbefugnis überschritten sein könnten, lassen die Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht erkennen. Ebenso wenig ergeben sich besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Anwendung des Äquivalenzprinzips. Dessen Inhalt ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auf dieser Grundlage kann bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres beurteilt werden, dass die angegriffene Satzungsregelung, wie ausgeführt, nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt. 3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die der Kläger ihr beimisst. Die als tatsächlich oder rechtlich schwierig und zugleich als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen lassen sich anhand gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Das gilt auch im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175, entwickelten Maßstäbe, nach denen Umsätze aus innungsfremder Tätigkeit nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Grenzen zulässiger Typisierung bei der Berechnung von Beiträgen berücksichtigungsfähig sind. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Die weiter aufgeworfene Frage, "ob bei der Anwendung des Äquivalenzprinzips statt auf die Vorteilsgerechtigkeit auf die Beitragsgerechtigkeit abgestellt werden kann", bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Sie ist in dieser Form schon nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn nur auf den Vorteil abgestellt werden dürfte, wäre den Anforderungen des Äquivalenzprinzips nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch eine Differenzierung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen. Bei der zulässigen typisierenden Betrachtung führt dies zu einer ausreichenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe und Vorteil. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175. Im Übrigen ist, wie oben unter 1. bereits ausgeführt, höchstrichterlich geklärt, dass Gesichtspunkte der Beitragsgerechtigkeit in Form sozialer Erwägungen im Rahmen des Gleichheitssatzes ein sachgerechter Grund für Differenzierungen von Kammerbeiträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind. 4. Die Berufung ist schließlich nicht zuzulassen, weil das angefochtene Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175, abweicht. Nach dieser auf Innungsbeiträge bezogenen Entscheidung kommt es für die Bemessung von Beiträgen auf den Vorteil an, der dem Begünstigten aus der sachlichen Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung erwächst; eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund innungsfremder Tätigkeit darf danach grundsätzlich nicht herangezogen werden. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht Typisierungen für zulässig gehalten, die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zum innungsfremden Gewerbe Rechnung tragen; es sei nicht geboten, stets jede unter Umständen noch so geringe innungsfremde Tätigkeit bei der Ermittlung der maßgebenden Lohnsumme auszuscheiden. Von diesen Grundsätzen weicht das angefochtene Urteil schon deshalb nicht mit tragenden Rechtssätzen ab, weil es sich auf andere Rechtsnormen als die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht. Darüber hinaus unterschieden sich die Fälle auch im Tatsächlichen, weil das Bundesverwaltungsgericht einen Mischbetrieb zu beurteilen hatte, während hier in Frage steht, inwieweit übliche Randsortimente von Apotheken bei der Beitragsbemessung berücksichtigungsfähig sind. Ungeachtet der Verschiedenartigkeit der Fälle legt das Verwaltungsgericht tragend auch in der Sache keine anderen rechtlichen Maßstäbe zugrunde als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 1991. Das angefochtene Urteil geht ebenso davon aus, dass die Berücksichtigung kammerfremder Umsätze - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht dies für innungsfremde Tätigkeiten entschieden hat - nur im Rahmen der dem Satzungsgeber zustehenden Pauschalierungsbefugnis gerechtfertigt ist. Indem der Kläger einwendet, der hohe Anteil nicht apothekenpflichtiger Produkte rechtfertige keine Pauschalierung mehr, zeigt er eine Abweichung von tragenden Rechtssätzen aus dem angeführten höchstrichterlichen Urteil nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.