Beschluss
13 B 1526/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.13B1526.08.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2008 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf – 16 K 6218/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2008 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.875,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf – 16 K 6218/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2008 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.875,-- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat Erfolg. Nachdem der Senat in dem Parallelverfahren 13 B 1317/08 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die zu vollstreckende Grundverfügung vom 24. Juli 2008 wiederherstellt hat, so dass es derzeit an einer vollstreckbaren Grundverfügung i. S. v. § 55 Abs. 1 VwVG NRW fehlt, ist auch im vorliegenden, die zugehörige Zwangsmittelandrohung betreffenden Verfahren die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat die Hälfte der Summe der angedrohten Zwangsgelder angesetzt (vgl. Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nochmals auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.