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Beschluss

12 A 2432/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.12A2432.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 nicht schuldlos versäumt, nicht in Frage zu stellen. Dass sich die uneheliche Geburt der Mutter des Klägers als Voraussetzung für deren deutsche Staatsangehörigkeit bei Antragstellung im Juni 2000 nach den vorhandenen Unterlagen zunächst noch als zweifelhaft darstellte und weiterer Abklärung bedurfte, ändert nichts daran, dass spätestens im Juni 1999, als die Mutter des Klägers dem Generalkonsulat der Beklagten in T. mitgeteilt hatte, sie wisse, dass ihre Mutter - die Großmutter des Klägers - 1943/44 in Deutschland eingebürgert worden sei und bitte um Unterstützung auf der Suche nach weiteren Informationen, bereits hinreichende Anhaltspunkte für die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter bestanden und dem Kläger Anlass gegeben haben, sich nach Möglichkeiten des Staatsangehörigkeitserwerbs für ihn zu erkundigen und vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Es ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass die Mutter des Klägers selbst es ernstlich für möglich gehalten hat, ehelich geboren zu sein. Auch der konkludenten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger im Sommer 1999 über dasselbe Wissen zu den erforderlichen Fakten wie seine Mutter verfügt hat, ist die Zulassungsbegründung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegengetreten. Der 1968 geborene Kläger hat in seinen Unterlagen die selbe Adresse in T. angegeben wie im Schreiben vom 28. Juni 1999 an das dortige Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland seine Mutter. Auch der Umstand, dass die beiden Söhne nach dem anwaltlichen Schreiben vom 11. Januar 2008 mit der Mutter zusammen im Juni 2000 auf das Generalkonsulat gekommen sind, spricht deutlich für eine enge Vertrautheit, die es ausgeschlossen erscheinen lässt, dass der Kläger und sein Bruder nicht schon seit längerem über den Sachstand informiert waren. Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, aufgrund der späteren Entwicklung stehe nicht fest, dass eine rechtzeitige Erkundigung nach den Möglichkeiten der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Mutter zu der Auskunft geführt haben würde, sinnvollerweise solle zur Einhaltung der Sechsmonatsfrist eine vorsorgliche Erwerbserklärung abgegeben werden. Mit Blick auf den - verfassungsrechtlich legitimen - Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebraucht macht, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/06 -, NVwZ- RR 1999, 403 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 - , kommt es auf ein Tätigwerden des Erklärungsberechtigten an und bleiben hypothetische Geschehensabläufe, die einer lediglich gedachten Informationsbeschaffung durch den Erklärungsberechtigten eine zu erwartende Falschberatung des Erklärungsberechtigten entgegenstellen, unberücksichtigt. Nur wenn sich der Betreffende tatsächlich rechtzeitig um seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechende Erkundigungen einholt, kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 dadurch eintreten, dass die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten einer deutschen Stelle - nämlich eine falsche oder unvollständige Auskunft, die zu einem Rechtsirrtum geführt hat - zurückzuführen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).