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Beschluss

5 B 1668/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1107.5B1668.08.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird in vollem Umfang abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird in vollem Umfang abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsgegner durch den Polizeipräsidenten, der die Befähigung zum Richteramt hat, ordnungsgemäß vertreten (vgl. http://www.im.nrw.de/pe/pm2001/pm2001/news_936.htm). Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 29. Oktober 2008 ist in vollem Umfang abzulehnen. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage geht von der angemeldeten Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, die die Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG rechtfertigt. Der Antragsgegner legt zutreffend zugrunde, dass es bei Durchführung der streitgegenständlichen Versammlung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu Verstößen gegen § 130 Abs. 3 und 4 StGB kommen würde. Insoweit stimmt der Senat zunächst den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu § 130 Abs. 4 StGB zu. Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei zu Recht an den strengen Maßstäben orientiert, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift in Anlehnung an verfassungsgerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. S. 6 des Beschlussabdrucks). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellt hat, rechtfertigen indes nicht nur dann die Annahme einer unmittelbaren Gefahr der Begehung von Straftaten nach § 130 Abs. 4 StGB, wenn der Antragsteller die Versammlung leiten und dort eine Rede halten darf. Diese Gefahr sowie die unmittelbare Gefahr der Begehung von Straftaten im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB bestehen vielmehr unabhängig davon, ob der Antragsteller selbst die Versammlung leiten und dort eine Rede halten wird. Dem kann nicht durch Auflagen, sondern nur durch ein Verbot begegnet werden. Die Durchführung der angemeldeten Versammlung von Mitgliedern rechter Kameradschaften mit dem beabsichtigten Motto "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!" in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum 70. Jahrestag der Reichspogromnacht stellt bei summarischer Prüfung bereits als solche eine Verharmlosung der als Völkermord zu qualifizierenden Ereignisse am 9. November 1938 und konkludent auch eine die Würde der Opfer verletzende Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft dar, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Hieran ändert sich nichts, wenn der Antragsteller - der weithin als Anhänger Adolf Hitlers bekannt ist und wegen Volksverhetzung in Bezug auf jüdische Mitbürger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden ist - die Veranstaltungsleitung auf den von ihm benannten A. überträgt und selbst nicht als Redner auftritt. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann das gewählte Versammlungsthema schon vom Wortsinn her von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum nur dahin verstanden werden, dass es im Schwerpunkt um die aus Sicht des Antragstellers als Initiator der Versammlung unrichtige ("einseitige") Darstellung der jüngeren deutschen Geschichte gehen soll. Zur Erfassung des erkennbaren Aussagegehalts hat das Verwaltungsgericht zutreffend ergänzend auf die "Vorgeschichte" des ersten Teils des Versammlungsmottos abgestellt. Das Motto "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung!" ist vom Antragsteller schon in der Vergangenheit mehrfach für am 9. November geplante bzw. durchgeführte rechts-extremistische Versammlungen verwendet worden. Noch 2005 hat er hierzu ausgeführt, "Wie kaum ein anderes Datum bietet der 9. November Gelegenheit, die einseitig gegen Deutschland gerichtete Geschichtsschreibung einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Von der Abdankung des Kaisers (1918) über den sogenannten Hitlerputsch in München (1923), die im damaligen Sprachgebrauch als Reichskristallnacht bezeichnete Reaktion weiter Bevölkerungskreise auf das gegen den Deutschen Legationsrat in Paris verübte Attentat (1938), über den im darauffolgenden Jahr erfolgten Anschlag auf Adolf Hitler bis hin zu den wahren Ursachen und Zusammenhängen des Mauerfalls (1989) wird bis heute Geschichte immer wieder instrumentalisiert, um die meist sehr einseitige Sicht der Herrschenden zu verbreiten und zu untermauern." Es ist nach dem gesamten Akteninhalt offensichtlich, dass der Antragsteller mit der Initiative für die in diesem Jahr erstmals auf den Vortag des 9. November 2008 unter einem nahezu identischen und noch erweiterten Motto angemeldete Versammlung auch für die Öffentlichkeit klar erkennbar an diese Sicht der Dinge anknüpft und dies auch von den - als Mitglieder rechter Kameradschaften - gleichgesinnten Teilnehmern zu erwarten ist. Entgegen den anders lautenden Beteuerungen des Antragstellers im Kooperationsgespräch (S. 1 f. des Protokolls über das Kooperationsgespräch) hat er am 4. November 2008 im Internet (http://www.ab-west.net/abwest. html) erneut für eine zahlreiche Teilnahme an der Versammlung geworben, "um ein deutliches Zeichen gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung und für ein Gedenken an deutsche Opfer zu setzen!". Die vom Antragsteller angemeldete Versammlung soll am 8. November 2008 bis 22 Uhr stattfinden. Mit dieser provokativ gesuchten Nähe zum 70. Jahrestag der Reichspogromnacht am 9. November 2008 (Seite 1 des Protokolls über das Kooperationsgesprächs) und der nochmaligen Bekräftigung des Versammlungsmottos wird trotz mehrerer auf einen 9. November fallender geschichtlicher Ereignisse nur die Reichspogromnacht besonders hervorgehoben. Die Verbindung der Kritik an einseitiger Vergangenheitsbewältigung mit der Aufforderung, deutscher Opfer zu gedenken, beanstandet zugleich das Gedenken an jüdische Opfer als "einseitige Vergangenheitsbewältigung". Dies kann wegen des allgemeinen Gedenkens der Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft am 9. November vernünftigerweise und für jedermann erkennbar nur so verstanden werden, dass es dem Antragsteller vor allem darum geht, die flächendeckenden Angriffe auf die jüdische Bevölkerung in Deutschland am 9. November 1938 in einer Weise zu billigen und zu verharmlosen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die damaligen Ausschreitungen stellten den Auftakt für die beispiellose Verfolgung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung dar und erfüllen den Tatbestand des Völkermords im Sinne von § 6 Völkerstrafgesetzbuch. Der Antragsteller will mit der geplanten Versammlung ersichtlich den Eindruck vermitteln, das Gedenken an diese bereits in der Nacht des 9. November 1938 zu verzeichnenden mehr als 30.000 jüdischen Opfer nationalsozialistischer Willkürherrschaft sei "einseitig". Durch Motto und Zeitpunkt der Versammlung behauptet der Antragsteller konkludent und für einen Durchschnittsbeobachter ebenfalls klar erkennbar, es bedürfe gerade am 9. November auch des Gedenkens an Opfer unter der nichtjüdischen deutschen Bevölkerung, die die Ereignisse zum Nachteil der jüdischen Opfer 1938 in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Diese Aussage ist objektiv geschichtsverfälschend und verletzt die Würde der Opfer. Würde eine Versammlung mit dieser Aussage durch Anhänger des nationalsozialistischen Regimes und Gleichgesinnte im Rahmen einer Versammlung durchgeführt, würde dadurch provokativ ausgeblendet werden, dass gerade der 9. November - ähnlich dem 27. Januar - auch und in besonderer Weise an die Greueltaten der nationalsozialistischen Willkürherrschaft erinnert. Danach kann auch im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Meinungsfreiheit nicht von einem mehrdeutigen Aussagegehalt ausgegangen werden. Die vom Antragsteller im Kooperationsgespräch dem Veranstaltungsmotto beigelegte Deutung ist derart fernliegend, dass hierauf auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht weiter abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 39. Insbesondere die behauptete Verbindung zwischen dem zweiten Teil des Versammlungsmottos und dem gewählten Versammlungszeitpunkt einerseits und dem gewaltsamen Tod des Kevin Plum im April 2008 andererseits (S. 2 des Protokolls über das Kooperationsgespräch) ist vor diesem Hintergrund ersichtlich vorgeschoben. Aus denselben Gründen hat der Antragsgegner sein Verbot zutreffend auch auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die öffentliche Ordnung betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen würde, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den 27. Januar angenommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558. Dasselbe gilt in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung für den 9. November, auch wenn er nicht durch Hoheitsakt zum offiziellen Gedenktag erklärt worden ist. Der Sinngehalt dieses Tages wird durch das Versammlungsmotto im Zusammenhang mit der gezielt angestrebten unmittelbaren zeitlichen Nähe (S. 1 des Protokolls des Kooperationsgesprächs) in vergleichbarer Weise angegriffen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von Versammlungen, die in "bloßer zeitlicher Nähe" zu einem bestimmten Tag mit gewichtiger Symbolkraft liegen, aber einen thematischen Bezug zu diesem nicht aufweisen. Vgl. zu derartigen Konstellationen BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 -, DVBl. 2006, 368; VG Kassel, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 2 L 1506/08.KS -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.