Beschluss
12 A 2717/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1110.12A2717.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des allein als Zulassungsgrund geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein über die von dem Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. Dezember 2005 und 19. Mai 2006 bewilligte Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 33 SGB VIII hinausgehender Anspruch auf Leistungen nach §§ 41, 35 SGB VIII im Umfang von mindestens 50 Fachleistungsstunden für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2006 nicht zu, da der Beklagte mit der bewilligten Leistung den beim Kläger unstreitig noch bestehenden Hilfebedarf vollständig und sachgerecht abgedeckt habe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Soweit der Kläger hierzu vorbringt, die gewährte Hilfe sei rechtswidrig, da ihr kein Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII zugrundeliege, so führt dies schon deshalb nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, da dieses Argument nicht zur Begründung des geltend gemachten Leistungsanspruchs geeignet ist. Abgesehen davon ist die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens, wie der Kläger selbst ausführt, keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung ist vielmehr ausschlaggebend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 12 E 1047/07 -; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 36 Rn. 62; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 36 Rn. 23. An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen vorliegend für den in Rede stehenden Leistungszeitraum keine Zweifel. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten, weswegen der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese Ausführungen Bezug nimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf der Grundlage der in dem Termin vor dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren 11 K 369/05 am 13. September 2005 erzielten Einigung mit dem Kläger, dass ab dem 1. Februar 2005 grundsätzlich neu über die zu gewährende Hilfe zu entscheiden sei, im Wesentlichen über einen in der Vergangenheit liegenden Leistungszeitraum zu entscheiden hatte und die in dieser Zeit tatsächlich geleistete Hilfe einer Hilfeplanung, die sich ihrer Zielrichtung nach naturgemäß auf die Zukunft richtet, nicht mehr zugänglich war. Dass der Beklagte vor diesem Hintergrund ohne die erforderliche fachliche Grundlage über die Hilfegewährung entschieden hätte, wie es der Kläger vorbringt, ist nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2005 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte auf der Grundlage seiner langjährigen Kenntnis des Falles, eines am 30. November 2005 durchgeführten Klärungsgesprächs, an dem neben dem Kläger dessen Prozessbevollmächtigter, Herr N. H. als Betreuungsperson sowie Vertreter des Beklagten teilgenommen haben, sowie unter Berücksichtigung der bisher tatsächlich durch Herrn N. H. geleisteten Hilfe entschieden hat, dass dem Kläger Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege gemäß den §§ 41, 33 SGB VIII gewährt werde, wobei wegen der besonderen Qualifikation von Herrn N. H. eine Anerkennung als Sonderpflegestelle mit der Folge erfolgte, dass der von der Hilfe umfasste Erziehungsaufwand mit dem doppelten Betrag vergütet wurde. Dass die so gewährte Hilfe nicht notwendig oder geeignet wäre, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Soweit er - alleine unter Hinweis auf die in der Vergangenheit erfolgte Hilfegewährung auf der Grundlage des § 35 SGB VIII - geltend macht, ihm stehe anstelle der bewilligten Leistungen der Vollzeitpflege gemäß den §§ 41, 33 SGB VIII ein Anspruch auf Gewährung von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung im Umfang von mindestens 50 Fachleistungsstunden gemäß §§ 41, 35 SGB VIII zu, verfängt dies nicht. Denn der Umstand, dass der Beklagte die Unterbringung und Be- treuung bei Herrn N. H. in der Tat jahrelang als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII bewertet hat, ist insoweit unerheblich, da sich aus einer möglicherweise jedenfalls zeitweise teilweise falschen Beurteilung der Hilfemaßnahmen in der Vergangenheit ein Anspruch auf deren Fortführung in der Zukunft nicht herleiten lässt. Dafür, dass die Qualifizierung der Hilfeleistung durch Herrn N. H. als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII schon in der Vergangenheit fehlerhaft gewesen ist, spricht insbesondere der Umstand, dass es sich bei derartigen Maßnahmen in aller Regel um ambulante Maßnahmen handelt, die Jugendlichen oder jungen Volljährigen angeboten werden, denen wegen besonderer Gefährdung oder erheblicher Schädigung andere geeignete Hilfen nicht mehr zur Verfügung stehen, vgl. Wiesner, in: Wiesner, a.a.O., § 35 Rn. 17; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 35 Rn. 4; Fieseler, in: Fieseler/Schleider/Busch, GK-SGB VIII, Stand: Juli 1999, § 35 Rn. 2; Ansonsten kommt eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung allenfalls noch neben einer stationären Heimunterbringung in Betracht. Die Unterbringung und Be-treuung bei Herrn N. H. jedenfalls ab dem Zeitpunkt im Jahr 2000, zu dem dieser sein Beschäftigungsverhältnis mit der Heimeinrichtung kündigte, hingegen hatte offensichtlich einen anderen Charakter. Es handelt sich hierbei vielmehr, wie der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, um eine auf Dauer angelegte Unterbringung und Erziehung wie in einer Pflegefamilie, was auch durch die Beschreibung der Lebensgemeinschaft durch Herrn N. H. vom 19. Juli 2000 bestätigt wird, in deren Mittelpunkt die für eine Vollzeitpflege kennzeichnenden Merkmale der Unterbringung, Betreuung und Erziehung in einem anderen als dem elterlichen Haushalt stehen, vgl. Wiesner, in: Wiesner, a.a.O., § 33 Rn. 19 bis 21; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 33 Rnrn. 3 und 4; Münder, FK-SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 33 Rn. 1. Dieser Einschätzung durch den Beklagten ist der Kläger in seiner Zulassungsbegründung auch nicht substantiiert entgegengetreten. Dafür, dass mit dieser Einstufung ein fachspezifischer Hilfebedarf des Klägers unberücksichtigt geblieben wäre, hat er keinerlei konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Hinblick auf die besondere Qualifikation des Herrn N. H. angenommen hat, es handele sich bei der Unterbringung und Betreuung in dessen Haushalt um die Pflege in einer Sonderpflegestelle im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII hat er sehr wohl einen spezifischen Hilfebedarf des Klägers anerkannt und mit der gewährten Hilfe auch gedeckt. Dafür, dass es sich bei der seit Jahren praktizierten Lebensgemeinschaft des Klägers mit Herrn N. H. nicht um eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung handelt, sondern um ein Pflegeverhältnis im Sinne des § 33 SGB VIII handelt, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger sogar den Familiennamen des Herrn N. H. übernommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).