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Beschluss

20 B 1433/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1111.20B1433.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 5.000,- Euro.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 5.000,- Euro. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Funktion von Prozesskostenhilfe nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Das ergibt sich aus dem Nachstehenden. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Das Antragsbegehren zielt auch nach der gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Ergänzung der formulierten Anträge um zwei weitere Hilfsanträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Die Antragstellerin will in der abgestuften Reihenfolge des Hauptantrages und der Hilfsanträge erreichen, dass die Delegierten der Antragsgegnerin im Rat der Europäischen Kernforschungsorganisation CERN darauf hinwirken, den Teilchenbeschleuniger LHC in Genf bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 5693/08 VG Köln allenfalls dann mit einer Gesamtenergie von mehr als 2 TeV zu betreiben, wenn die Antragsgegnerin ein unabhängiges Sachverständigengutachten eingeholt hat, welches die Gefahrenwarnungen von Prof. S. empirisch widerlegt und die gefahrentechnische Unbedenklichkeit der geplanten Teilchen - Kollisionsexperimente mit einer Gesamtenergie von mehr als 2 TeV bestätigt. Mit diesem Begehren macht die Antragstellerin trotz des von ihr begehrten Handelns der Antragsgegnerin durch ihre Delegierten letztlich einen Unterlassungsanspruch - das Unterbleiben einer Versuchsreihe, an deren Zustandekommen die Antragsgegnerin beteiligt ist - geltend, der durch eine dem Rechtsschutzziel auch nur im Sinne des letzten Hilfsantrages entsprechende Entscheidung des Gerichts unumkehrbar, wenngleich zeitlich begrenzt auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens und nur insoweit, also unter dem zeitlichen Aspekt, teilweise, befriedigt würde. Eine solche Entscheidung kann dann ergehen, wenn in der Hauptsache ein Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An diesem durch den Sinn und Zweck vorläufigen Rechtsschutzes vorgegebenen Maßstab ändert nichts, dass die mit der Beschwerde zusätzlich angebrachten Hilfsanträge die Beschränkung des Antragsbegehrens auf eine Regelung allein bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hervorheben. Maßgebend ist, dass die erstrebte Entscheidung jedenfalls vorübergehend in vollem Umfang einer Verurteilung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren gleichkommt und insofern vollendete Tatsachen schafft. Die mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbundenen Anforderungen an die Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung, auf die die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde eingeht, bedürfen keiner vertieften Erörterung. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht die Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung verneint, sondern es für nicht hinreichend wahrscheinlich erachtet, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zusteht. Mit der gegen diese Auffassung gerichteten Kritik dringt die Antragstellerin nicht durch. Denn in Würdigung auch des Beschwerdevorbringens ist das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nachhaltig zweifelhaft. Der Anspruch kann sich nach dem Prinzip des Individualrechtsschutzes ausschließlich auf die Verletzung eigener subjektiver Rechte der Antragstellerin durch den Betrieb des LHC stützen. Die Antragstellerin ist, obwohl sie existentielle Folgen der mit dem LHC beabsichtigten Experimente für die Erde und die Menschheit insgesamt befürchtet, rechtlich nicht dazu berufen, gegen die Antragsgegnerin gerichtlich zur Wahrung ihr nicht persönlich zugeordneter Rechtspositionen vorzugehen. Auch der gerichtliche Schutz vor kollektiven Lebensrisiken, wie er von der Antragstellerin beansprucht wird, setzt individuelle Rechte des jeweiligen Klägers bzw. Antragstellers voraus und knüpft an diese an. Freilich ergeben sich aus dieser Beschränkung vorliegend keine maßgeblichen Konsequenzen. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, auf das die Antragstellerin sich beruft und das nach Lage der Dinge die einschlägige Grundlage für ihr Begehren bildet, vermittelt den Unterlassungsanspruch nicht. Das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht der Antragstellerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit wird durch die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Betrieb des LHC mit einer Gesamtenergie von mehr als 2 TeV nicht verletzt. In seiner Funktion als Abwehrrecht sichert Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Einzelnen nicht nur gegen gezielte staatliche Eingriffe, sondern auch gegen staatliche Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit führen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. -, NJW 1999, 3399 und Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160/83 u. a. -, BVerfGE 66, 39 (59 f.). Ferner können neben Maßnahmen, die mit Gewissheit zu einer Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit führen, auch Gefährdungen dieses Grundrechts als Eingriff in dessen Schutzbereich anzusehen sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83 u.a.-, BVerfGE 77, 170 (220). Darüber hinaus folgt aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt des Grundrechts die Pflicht des Staates und seiner Organe, sich schützend und fördernd vor die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 (57). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligung der Antragsgegnerin an der Kernforschungsorganisation CERN, die die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb des LHC hat, angesichts dessen, dass mit den Experimenten eine Gefährdung oder gar Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Menschen zweifellos nicht beabsichtigt ist und die Wahrscheinlichkeit des Bestehens sowie der Verwirklichung der von der Antragstellerin behaupteten Risiken für Leben und körperliche Unversehrtheit auch nach ihrer Ansicht ungewiss ist, als Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu bewerten oder aber ob sie dem Bereich der staatlichen Schutzpflicht zuzuordnen ist. Vgl. hierzu Murswiek in: Sachs, GG, 4. Auflage, Art. 2 Rdnrn. 160 f., 175 f.; Di Fabio in: Maunz - Dürig, GG, Stand Mai 2008, Art. 2 Abs. 2 Rdnrn. 34, 49, 67. Denn auf diese Unterscheidung kommt es nicht an. Unter keinem der beiden Gesichtspunkte wird das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Mitverantwortung der Antragsgegnerin für den Betrieb des LHC verletzt. Weder ist ein in den geltend gemachten Risiken liegender potentieller Eingriff nicht ausreichend gerechtfertigt noch ist die Schutzpflicht vernachlässigt. Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG müssen verhältnismäßig sein. Konflikte zwischen den Schutzgütern dieses Rechts und anderen Rechtsgütern sind nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen. Dem Staat kommt dabei ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. -, aaO. In vergleichbarer Weise hat der Staat bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht einen weiten Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsbereich, der Raum lässt für die Berücksichtigung konkurrierender Interessen und Belange. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638. Die dem Staat solchermaßen zugewiesene eigene abschließende Verantwortung erstreckt sich auch auf die Ermittlung und Bewertung von Risiken potentiell gefahrenträchtigen staatlichen Handelns. Dazu gehören die Bewertung wissenschaftlicher Streitfragen und die daraus abzuleitende Risikoeinschätzung. Den von ihr hiernach zum Schutz der Bevölkerung zu beachtenden Anforderungen hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgebrachten Risiken für Leben und körperliche Unversehrtheit, die aus wissenschaftlichen Experimenten im Rahmen der physikalischen Grundlagenforschung folgen sollen, Genüge getan. Die Risiken überschreiten nicht das Maß dessen, was der Antragstellerin nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor dem Hintergrund der für die Experimente sprechenden Gründe und der im Hinblick auf mögliche Gefährdungen erfolgten Risikobetrachtungen zuzumuten ist. Die Antragsgegnerin wirkt mit ihrer Einbindung in die Kernforschungsorganisation CERN an der Schaffung und Sicherung der organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die mit dem LHC beabsichtigte Forschungstätigkeit mit. Dabei hält sie sich, was die Antragstellerin zu Recht nicht in Zweifel zieht, im Ausgangspunkt innerhalb ihrer Aufgaben und Befugnisse bei der Förderung wissenschaftlicher Forschung. Wissenschaft und Forschung zählen ebenfalls zu den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ). Dieses Grundrecht enthält eines der zentralen individuellen Freiheitsrechte und zugleich eine objektive Wertentscheidung zum Verhältnis zwischen Wissenschaft und Forschung einerseits sowie dem Staat andererseits. Kernbereich des Freiheitraums für wissenschaftliche Betätigungen sind die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 (353 f.). Aus der Grundentscheidung für eine freie Wissenschaft und Forschung und der Tatsache, dass von dieser Freiheit ohne staatlich bereit gestellte Mittel in weiten Bereichen kein Gebrauch gemacht werden kann, folgt, dass der Staat auch zum Schutz und zur Förderung des Wissenschaftsbetriebes verpflichtet ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 -, aaO. Die Freiheit des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes vor staatlicher Fremdbestimmung ist nicht schrankenlos. Sie wird begrenzt durch die Notwendigkeit, auf kollidierende Verfassungswerte, insbesondere auch auf andere betroffene Grundrechte, angemessen Rücksicht zu nehmen. Gefordert ist eine Güterabwägung, die allen im Einzelfall berührten verfassungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten, nicht zuletzt der Bedeutung miteinander kollidierender Grundrechte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hinlänglich Rechnung trägt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 333/75 u. a. -, BVerfGE 47, 327 (368 ff.) und Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u. a. -, BVerfGE 35, 79 (122f.). Hiermit steht die Förderung des Betriebs des LHC durch die Antragsgegnerin im Einklang. Die mit dem LHC geplanten Experimente sollen der Klärung fundamentaler naturwissenschaftlicher Fragestellungen dienen. Erforscht werden sollen der Aufbau der Materie und das Entstehen des Universums; hierzu soll unter Einsatz von an elementare Naturkräfte heranreichender Energie dem Verhalten von Atomteilchen nachgegangen werden. Die aus naturwissenschaftlicher Sicht hervorragende Bedeutung der Experimente spiegelt sich wider in den zu diesen Fragestellungen entwickelten komplexen theoretischen Modellen und Erklärungen, der Einzig- und Neuartigkeit des Vorhabens, dessen breit angelegter internationaler Trägerschaft und Anerkennung sowie der großen Zahl der am LHC beteiligten Wissenschaftler. Die von der Antragstellerin zum Beleg ihrer Befürchtungen herangezogenen Äußerungen naturwissenschaftlicher Kritiker der Experimente wenden sich denn auch nicht gegen deren Zielsetzung, das Anliegen und/oder die Sinnhaftigkeit der erstrebten Erkenntnisse bzw. die wissenschaftliche Qualität des Vorhabens. Hervorgehoben werden vielmehr das Risikopotential des LHC und für möglich erachtete nachteilige Auswirkungen der konkreten Ausgestaltung der experimentellen Betätigung. Die Absicht, empirischen Aufschluss über bislang nur theoretisch abgehandelte Fragen zu gewinnen, wird nicht in ihrem wissenschaftlichen Ansatz und ihrer Forschungsrelevanz bezweifelt, sondern wegen gesehener übergroßer Risiken der Vernichtung der Erde und damit auch des menschlichen Lebens für nicht realisierbar, weil nicht verantwortbar, eingestuft. Das behauptete Risikopotential der Experimente ist mit der Verfolgung des Forschungsziels unabwendbar verbunden. Insbesondere geht es bei dem Vorhaben gerade darum, einen Teilchenbeschleuniger mit der ins Auge gefassten Gesamtenergie von deutlich mehr als 2 TeV zu betreiben, um den allein mit eben so hohem Energieeinsatz zu klärenden Fragen nachzugehen. Die Vorstellung der Antragstellerin, vor Durchführung der Experimente seien die vorgetragenen Gefahrenwarnungen durch Sachverständige empirisch im Sinne naturwissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse zu widerlegen und die gefahrentechnische Unbedenklichkeit zu bestätigen, beinhaltet angesichts des schon stattgefundenen Austausches der unterschiedlichen wissenschaftlichen Standpunkte zu den aus den Theorien zu den experimentell zu erforschenden Fragen zu ziehenden Schlussfolgerungen und des erreichten Standes der wissenschaftlichen Diskussion um die Experimente der Sache nach, das Vorhaben wegen nach Meinung einiger Naturwissenschaftler verbleibender Unwägbarkeiten - jedenfalls derzeit - aufzugeben. Dazu ist die Antragsgegnerin wegen des ihr nach dem oben Gesagten zustehenden Entscheidungs- und Bewertungsspielraums in der gegebenen Situation aber nicht verpflichtet. Selbst in einer von Ungewissheiten gekennzeichneten Situation, bei der außerordentliche Risiken in Rede stehen, liegt die Entscheidung über staatliches Handeln in erster Linie in der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, aaO. und Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - , aaO. (56). Durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird die Antragsgegnerin (lediglich) zu risikoadäquaten Maßnahmen, die vom Unterbleiben gefahrenträchtiger Versuche über Sicherheitsvorkehrungen bis zur Zulassung und Förderung reichen können, verpflichtet. Diese sind in Gestalt der vorgenommenen Risikoabschätzungen in ausreichendem Maße getroffen worden; weder sind die Ermittlungen defizitär noch ist die vorgenommene Bewertung rechtsfehlerhaft. Die mit den Experimenten potentiell einhergehenden Risiken sind begleitend zur Entwicklung des Forschungsvorhabens und zur Vorbereitung seiner Verwirklichung durch von der CERN beauftragte Gremien und Experten naturwissenschaftlich analysiert und geprüft worden. Dass hierbei vornehmlich denjenigen Wissenschaftlern, die gleichzeitig Verantwortung tragen für die Durchführung der Experimente und für ihr Gelingen, eine ganz wesentliche Rolle zugewiesen worden ist, erklärt sich ohne weiteres aus deren nicht fraglicher fachlicher Kompetenz, ihrem spezifischen Fachwissen sowie der Notwendigkeit von für die aussagekräftige Befassung mit dem Vorhaben unerlässlichen hochspezialisierten Kenntnissen und deren Verfügbarkeit. Die Forderung der Antragstellerin nach einer externen, vom Betrieb des LHC personell völlig unabhängigen und solchermaßen „neutralen" fachlichen Überprüfung der gesehenen Risiken untermauert die Antragstellerin bezeichnenderweise nicht mit dem Hinweis auf ohne Schwierigkeiten anderweitig abrufbaren, naturwissenschaftlich in gleicher Weise oder gar besser fundierten Sachverstand. Es liegt in der Natur von Vorhaben der Grundlagenforschung gerade auch zu Grenzbereichen menschlichen Wissens - ebenso wie von Vorhaben hochkomplexer Technik -, dass auch das unter Risikoaspekten benötigte fachliche Wissen gerade bei denjenigen vorhanden ist, die in einer gewissen Nähe zu dem Vorhaben stehen. Deren Objektivität und Verlässlichkeit kann von den in staatlicher Verantwortlichkeit Entscheidenden grundsätzlich als durch den Prozess der wissenschaftlichen Diskussion unter Einbeziehung sämtlicher wissenschaftlicher Meinungen sichergestellt betrachtet werden. Es ist nicht zweifelhaft, dass das Vorhaben auch in seiner Tragweite für möglicherweise ausgelöste Risiken Gegenstand des fachlichen, wissenschaftlichen Meinungsaustausches war und noch ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der vorgenommenen Risikoabschätzung relevante Risiko- oder Schadenszenarien von vornherein ausgeblendet worden sind, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt, was die fachlich kompetente, naturwissenschaftlichen Maßstäben genügende Herangehensweise bei der Beurteilung der Szenarien und der Ableitung der Ergebnisse angeht. Namentlich sind das von der Antragstellerin im Anschluss vor allem an Prof. S. in den Vordergrund gestellte Entstehen schwarzer Löcher und dessen Folgen betrachtet worden. Ferner in den Blick genommen worden sind die ebenfalls von der Antragstellerin angesprochenen Strangelets und magnetischen Monopole sowie der neue Vakuum-Zustand. Die Überprüfung hat zu der uneingeschränkten Aussage geführt, dass die Experimente die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter nicht entfernt gefährden; vorgetragene Warnungen werden für haltlos erachtet. An dieser Einschätzung hat die CERN bzw. haben die innerhalb dieser Organisation mit der Beurteilung der Risiken Befassten in Kenntnis von und in Auseinandersetzung mit fachlichen kritischen Stellungnahmen u. a. von Prof. S. , C. und Q. festgehalten; auch andere Naturwissenschaftler haben sich durch eigene Stellungnahmen an dem Meinungsaustausch beteiligt. Die intensive fachliche Erörterung der Experimente und ihrer denkbaren Risiken zeigt sich beispielsweise in der Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom September 2008. Letztere belegt zugleich, dass die Verneinung vorhabenbedingter Risiken, wie sie von der Antragstellerin vorgebracht werden, wissenschaftlich abgesichert ist. Die Antragsgegnerin hat sich die Meinung derjenigen Stimmen in der fachlichen Diskussion zu eigen gemacht, die sich, wie ausgeführt, fachlich fundiert für das Fehlen ernst zu nehmender Risiken ausgesprochen haben. Die Antragstellerin tritt dem entgegen. Ihrer Auffassung nach bedarf es wegen möglicher apokalyptischer Folgen der Experimente der empirischen Widerlegung vorgebrachter fachlicher Bedenken und Warnungen, die noch ausstehe. Das Abwarten eines solchen Gegenbeweises zur Entkräftung jeglicher Bedenken und Kritik obliegt der Antragsgegnerin indessen nicht. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit und einer im Hinblick auf Risiken für Leben und körperliche Unversehrtheit ausreichend geringen Wahrscheinlichkeit einer entscheidungserheblichen Gefährdung, erst recht eines Schadenseintritts, ist die Beachtung des Schutzes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Antragsgegnerin nicht dadurch bedingt, dass sämtliche Naturwissenschaftler, die überhaupt zu einer fachlichen Beschäftigung mit dem Vorhaben befähigt sind, zur Überzeugung von dessen Unbedenklichkeit gelangen. Der Standpunkt der Antragstellerin läuft auf das Verlangen nach gerichtlicher Gewährleistung gleichsam richtiger Naturwissenschaft und absoluter Wahrheit naturwissenschaftlich begründeter Aussagen hinaus. Ein derartiger Anspruch lässt sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aber nicht ableiten. Er ist schon wegen der jeder menschlichen Erkenntnis immanenten Begrenztheit sowie dem Sinn und Zweck wissenschaftlicher Forschung, noch nicht vorhandenes Wissen zur Beantwortung bestimmter Fragestellungen zu erlangen, nicht vorstellbar. Vor Durchführung eines Forschungsvorhabens sind über dessen Ausgang nur Prognosen unter Einbeziehung und auf der Grundlage des bislang vorhandenen Wissens denkbar. Das gilt umso mehr bei experimentellen Forschungsansätzen, die - wie hier - im Wesentlichen auf theoretischen Erwägungen zu zentralen Grundfragen aufbauen. Der in einer solchen Situation rechtlich gebotene fachlich kompetente, verantwortungsbewusste Umgang mit den sich stellenden Fragen, hat, wie ausgeführt, stattgefunden; er wird unabhängig von gerichtlichen Streitverfahren geführt. Dadurch bleibt das angegriffene Vorhaben zudem unter Kontrolle auch der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG.