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Beschluss

5 A 230/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1112.5A230.07.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.858,77 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.858,77 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Verzinsung der ihr auf Grund des Urteils vom 23. November 2005 (9 K 4918/02 VG Köln) gewährten Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils, die durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert werden. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus § 291 BGB analog, weil sich der Betrag der zuerkannten Rentenleistung nach § 11 der Satzung des Beklagten rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lasse. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in entsprechender Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen (auch) verlangt werden können, wenn die beklagte Behörde zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Dazu braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht zwingend der Höhe nach beziffert zu sein; ausreichend ist, dass sie rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Vgl. Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - juris, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 80.04 - juris, Rn. 7. Letztere Voraussetzung sieht das Bundesverwaltungsgericht aber nicht als erfüllt an, wenn ungeachtet des Verpflichtungsausspruchs eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, um die exakte Höhe der Versorgungsleistung zu bestimmen. Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., Rn. 14. Ein solcher, den Anspruch auf Prozesszinsen ausschließender Fall der notwendigen weiteren Rechtsanwendung ist hier gegeben. Zur Ermittlung des der Klägerin zu zahlenden Rentenbetrages bedurfte es nicht lediglich eines reinen Rechenvorganges. Die Bestimmung der Rentenhöhe erforderte vielmehr die Prüfung, welche Regelungen der Satzung des Beklagten für die Bemessung der klägerischen Berufsunfähigkeitsrente maßgeblich waren, sowie die Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestandsmerkmale (vgl. § 11 Abs. 6 ff. der Satzung i.d.F. vom 30. April 2005). Dass zur Ermittlung des Rentenbetrages verschiedene Rechenschritte vorzunehmen sind, macht den Vorgang nicht zu einem "rein rechnerischen" im Sinne der genannten Rechtsprechung. Denn die einzelnen Rechenoperationen ergeben sich erst auf Grund der Anwendung des einschlägigen Satzungsrechts. Vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. September 2004 - 8 LB 172/02 - juris, Rn. 26 f. Mit ihrer Rüge, die Ermittlung einer Geldschuld sei stets Rechtsanwendung, stellt die Klägerin die Geeignetheit des Abgrenzungskriteriums nicht in Frage. Ausschlaggebend ist nach der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ob es über die Entscheidung zur Hauptforderung hinaus einer weiteren Rechtsanwendung bedarf, um die zuerkannte Geldschuld beziffern zu können. Ist dies zu bejahen, geht der Regelungsgegenstand des die Zahlung auslösenden Verwaltungsakts über den Streitgegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreits hinaus. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2001 - 23 K 7326/99 - juris, Rn. 33 ff. So liegt der Fall hier. Insbesondere zeigt der Umstand, dass der Rentenbescheid vom 11. Januar 2006 zwischen den Beteiligten zunächst im Streit war (vgl. Widerspruch der Klägerin vom 19. Januar 2006 gegen die Rentenberechnung), dass die Rentenhöhe bei Ergehen des Urteils vom 23. November 2005 noch nicht zweifelsfrei feststand. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, es handele sich bei der Rentenleistung um eine unzweifelhaft zu ermittelnde Geldschuld, weil dem Beklagten nach § 11 der Satzung kein Ermessen bei der Bemessung der Rentenhöhe eingeräumt sei. Die Argumentation geht an den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts vorbei. Vgl. Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., Rn. 14. Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, der Beklagte würde mangels Zinsrisikos geradezu veranlasst, die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente hinauszuzögern, was mit Sinn und Zweck des § 291 BGB nicht vereinbar sei. Die Annahme, der Beklagte habe in Bezug auf einen Rechtsstreit um die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente eine Verzinsung nach § 291 BGB (analog) nicht zu besorgen, geht fehl. Der Klägerin stünden Prozesszinsen zu, wenn sie im Ausgangsverfahren 9 K 4918/02 die Klage auf Gewährung einer Rente in bezifferter Höhe gerichtet hätte. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. September 2004, a.a.O., Rn. 28 und 29. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Zur Klärung der im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Frage, ob nach der Satzung des Beklagten rückständige Berufsunfähigkeitsrentenleistungen zu verzinsen sind, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Fragestellung lässt sich ohne Weiteres verneinen. Der Satzung des Beklagten lässt sich eindeutig entnehmen, dass sie eine solche Verzinsungsregelung nicht trifft. Die von der Klägerin darüber hinaus aufgeworfenen Fragen zu den Voraussetzungen eines Zinsanspruchs nach § 291 BGB analog verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind, wie dargelegt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Vor diesem Hintergrund wirft die Rechtssache auch weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.