Urteil
11 A 4395/04.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1117.11A4395.04A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger beantragten am 28. Juni 2001 die Gewährung politischen Asyls. Bei der - in armenischer Sprache durchgeführten - Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger am 2. Juli 2001 an: Er sei am 25. Februar 1960 in L. geboren und aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Seine Mutter sei Aserbaidschanerin, sein Vater Armenier und seine Ehefrau, die Klägerin, Tatarin. Er sei bis zur 8. Klasse in Armenien zur Schule gegangen. Als sein Vater und sein Bruder verunglückt seien, sei er mit seiner Mutter zusammen in das Heimatland seiner Mutter, Aserbaidschan, gegangen. Sie hätten in M. gelebt. Er habe als Kraftfahrer gearbeitet. Die Sprache Aserbaidschanisch habe er nicht mehr gelernt. 1987 habe er geheiratet. Sie hätten im Heimatort seiner Ehefrau, N. , gelebt. Er habe Wehrdienst in der russischen Armee geleistet. Wegen der kriegerischen Ereignisse seien sie 1992 evakuiert worden und hätten etwa ein Jahr in einem Krankenhaus in T. gelebt. Seit 1993 hätten sie in einem Eisenbahnwaggon in M. gelebt. Eines Tages sei er nach Hause gekommen, da sei der Waggon angesteckt worden. Das sei wohl geschehen, weil er Halbaserbaidschaner und seine Frau Tatarin sei. Nach einem Gespräch mit dem Chef der Miliz seien sie nach T1. umgezogen. Es sei dann noch mehrmals vorgekommen, dass ihre Wohnung von Armeniern demoliert worden sei. Er sei sogar zusammengeschlagen worden. Dies sei zuletzt Ende 2000 passiert. Man habe sie nicht leiden können, weil man geglaubt habe, dass sie Moslems seien. Am 6. April 2001 hätten uniformierte Armenier versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Er habe sich am 10. April 2001 im Rahmen der allgemeinen Mobilmachung in Berg-Karabach beim Wehrkommissariat melden sollen. Daraufhin seien er und seine Ehefrau über Georgien und die Ukraine auf dem Landweg nach Deutschland geflohen. Am 22. Juni 2001 seien sie in Marburg angekommen. Die Klägerin wurde am gleichen Tage - in russischer Sprache - angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die beim Bundesamt gefertigte Niederschrift verwiesen. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 ab. Zugleich stellte es fest, es lägen weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Ferner forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung nach Aserbaidschan an und wies sie darauf hin, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könnten, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. In den Gründen des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Einer Asylberechtigung stehe schon entgegen, dass die Kläger auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist seien. Ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehe nicht, weil als fraglich angesehen werden müsse, ob die Angaben zu Übergriffen durch die Bevölkerung in Berg-Karabach in der geschilderten Art zutreffend seien. Beide Kläger sprächen kein Aserbaidschanisch, sondern Armenisch. Sie hätten keine Urkunden gelegt, die sie als aserbaidschanische Staatsangehörige ausweisen könnten. Der Kläger habe vielmehr eine armenische Geburtsurkunde vorgelegt. Dies lasse den Schluss zu, dass sie beide zumindest soweit in Berg-Karabach hätten integriert sein müssen, dass ein Verdacht, es handele sich um Aserbaidschaner, nicht hätte aufkommen können. Ferner hätten sie vorgetragen, durch LKW-Fahrten des Klägers nach Russland habe die Familie ausreichend wirtschaftlich versorgt werden können, so dass sich die Frage stelle, ob durch die bezeichneten Angriffe überhaupt eine ausweglose Notlage für die Kläger bestanden habe. Auf jeden Fall könne festgestellt werden, dass den Klägern rein faktisch eine Fluchtalternative in Armenien und auch eine inländische Fluchtalternative in Aserbaidschan offenstehe, da asylerhebliche Verfolgungen gegen die entsprechenden Minderheiten in beiden Ländern nicht mehr stattfänden. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf Aserbaidschan oder Armenien seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen anderweitige Hinweise zu Abschiebungshindernissen vor. Die Kläger haben am 28. Dezember 2001 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Eine Abschiebung nach Aserbaidschan komme nicht in Betracht, da sie weder die aserbaidschanische noch die berg-karabachische Staatsangehörigkeit besäßen. Ihr Heimatort gehöre rechtlich nicht zu Berg-Karabach, sondern sei nur faktisch annektiert. Berücksichtigt werden müsse auch, dass er, der Kläger, als Bewohner des S. M1. nicht wehrpflichtig gewesen, gleichwohl aber einberufen worden sei. Weil er der Einberufung nicht nachgekommen sei, drohe ihm vielleicht heute noch die Todesstrafe. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2004 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Kläger führen zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen aus: Er, der Kläger, sei ethnischer Armenier, sie, die Klägerin, ethnische Tatarin. Sie gehörten zu Minderheiten, die in Aserbaidschan nach wie vor ohne Schutz durch die Behörden verfolgt und diskriminiert würden. Im Falle der Abschiebung nach Aserbaidschan drohe ihnen konkrete Gefahr für Leib und Leben. Ihm, dem Kläger, drohe als Deserteur die Erschießung, seiner Ehefrau drohe dasselbe. Der S. M. gehöre nicht zu Berg-Karabach, sondern zur Republik Aserbaidschan. 2001 und auch heute noch sei nach dem Recht des faktischen Staates Republik Gebirgiges Karabach das Kriegsrecht verhängt, Deserteuren drohe die Todesstrafe. Im Jahr 2001 seien die Einwohner des S. M. nach dem faktischen Recht der Republik Gebirgiges Karabach militärdienstpflichtig gewesen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei seine, des Klägers, Glaubwürdigkeit verneint worden, weil er kein Aserbaidschanisch spreche, obwohl er viele Jahre in Aserbaidschan gelebt habe. Dies könne aber keinesfalls als Indiz herangezogen werden, da es durchaus möglich und üblich sei, in Aserbaidschan gewohnt zu haben, ohne die Sprache zu sprechen. Sie hätten im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan, selbst wenn sie nicht sofort ermordet würden, keine Überlebenschancen. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer persönlichen Biographien und ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten könnten sie nicht aus eigener Kraft überleben und auch nicht mit Leistungen Dritter rechnen, um ihr Überleben zu sichern. Sie seien aserbaidschanische Staatsangehörige. Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat drohe ihnen schon deswegen, weil armenischen Volkszugehörigen die staatsbürgerlichen Rechte faktisch nicht gewährt würden, es werde eine "kalte Ausbürgerung" praktiziert. Von dieser Verfolgung seien sie auch in Berg-Karabach betroffen. Auch sonst scheide Berg-Karabach als verfolgungssicheres Gebiet in der Republik Aserbaidschan aus. Ihm, dem Kläger, drohe dort eine erneute Heranziehung zu einem "aufständischen" Militärdienst gegen den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er habe. Ferner drohe ihm Verfolgung wegen früherer Wehrdienstentziehung. In diesem Zusammenhang sei es aufgrund einer ungenauen Ausdrucksweise beim Bundesamt zu einer unzutreffenden Protokollierung gekommen, aus der das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 23. November 2005 unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen habe. Die Republik Berg-Karabach scheide auch deswegen für sie als verfolgungssicheres Gebiet aus, weil ihnen nicht zugemutet werden könne, sich in ein Kriegsgebiet zu begeben, das jederzeit wieder Kampfgebiet zwischen Armenien und Aserbaidschan werden könne. In Berg-Karabach sei für sie auch das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gesichert. Hinzu komme, dass sie Berg-Karabach nicht in zumutbarer Weise erreichen könnten. Dies ergebe sich aus den Anforderungen an die Erreichbarkeit einer inländischen Fluchtalternative, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten seien. Schließlich habe das Auswärtige Amt keine Echtheitsüberprüfung der eingereichten Geburtsurkunde vorgenommen, sondern lediglich aus Mitteilungen armenischer Stellen über den Inhalt der dortigen Register Schlussfolgerungen gezogen. Weder auf die Richtigkeit der Mitteilungen noch auf die Richtigkeit der Register sei indes Verlass. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 24. März 2005, 17. Mai 2005 und 5. September 2008 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 2001 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Gegenstands und des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweiserhebung wird auf die Beschlüsse vom 5. August 2005 und 22. Juli 2008 und den Inhalt des Gutachtens des Transkaukasus-Instituts vom 14. Oktober 2005 und des Gutachtens der Dr. U. T2. vom 28. Dezember 2005 sowie der Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 23. und 25. November 2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des N1. Kreises Bezug genommen. Ferner wird auf den Inhalt der Erkenntnisse sachverständiger Stellen und der Presseberichte (Erkenntnislisten Armenien und Aserbaidschan) verwiesen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats haben die Kläger zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970). Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nicht staatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. Es kann offen bleiben, ob die Kläger aserbaidschanische Staatsangehörige sind - für den Kläger kommt auch eine Staatsangehörigkeit Armeniens in Betracht - oder ob sie, als ursprüngliche aserbaidschanische Staatsangehörige, aufgrund einer aus politischen Gründen erfolgten Ausbürgerung staatenlos sind. Bei allen diesen in Betracht kommenden Konstellationen ist auf Aserbaidschan oder Armenien abzustellen, sei es als Staat der Staatsangehörigkeit (Aserbaidschan oder Armenien), sei es als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Aserbaidschan) im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. Da weder in Aserbaidschan noch in Armenien Verfolgung im Sinne der genannten Regelungen droht, braucht die Frage der Staatsangehörigkeit nicht abschließend geklärt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376 (383). Sollte jeweils aus nicht politischen Gründen eine Staatenlosigkeit eingetreten oder von einer Verweigerung der Wiedereinreise nach Aserbaidschan als Land des ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen sein, hätte das Begehren der Kläger ohnehin keinen Erfolg, weil die Frage einer (drohenden) politischen Verfolgung auf dem Territorium Aserbaidschans dann gegenstandslos wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 10 B 88.07 -, juris, Rn. 7 m. w. N. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Falle der Kläger in Bezug auf Aserbaidschan nicht erfüllt, weil ihnen eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach offen steht. Deshalb bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob sie bei Rückkehr nach Kern- Aserbaidschan politische Verfolgung zu befürchten hätten. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen, wie sich auch aus § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ergibt, bei demjenigen nicht vor, dem auf dem Territorium seines Heimatstaats eine verfolgungsfreie Zuflucht eröffnet ist, d. h. eine sogenannte inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 f., und BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84 (87 ff.), jeweils m. w. N. Dies stimmt im Wesentlichen mit Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie überein, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz feststellen können, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Nach Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie gilt ferner, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil eines Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie gilt schließlich, dass Abs. 1 auch dann angewendet werden kann, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen. Ob sonstige unzumutbare Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG und Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, DVBl. 2008, 1251 (1254 f.); so auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 UE 460/06.A -, juris, Rn. 42 ; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 KO 899/03 -, juris, Rn. 141 und BayVGH, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 -, juris, Rn. 130. Der Senat hat bisher angenommen, dass ethnischen Armeniern aus Aserbaidschan in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 8. März 2004 - 11 A 3273/03.A -, juris. Unter Zugrundelegung der vorstehend genannten rechtlichen Prämissen und nach Auswertung der aktuell vorliegenden Erkenntnisse sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung, vgl. etwa eine Fluchtalternative grundsätzlich bejahend: Hessischer VGH, Beschluss vom 15. September 2005 - 3 UE 2381/04.A -, juris, OVG Thüringen, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 2 KO 910/03 -, juris; im Einzelfall verneinend: OVG Thüringen, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 KO 899/03, a. a. O.; generell verneinend: VG Ansbach, Urteil vom 30. April 2008 - AN 15 K 07.30739 -, VG Meiningen, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 K 20022/08 Me - und BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 9 B 05.30123 - , juris, hält der Senat daran insbesondere für arbeitsfähige männliche Personen fest. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger. Der Senat geht zudem davon aus, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch seiner Ehefrau - ungeachtet der insoweit fehlenden armenischen Volkszugehörigkeit - in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Eine Klärung der Frage, ob die Kläger vorverfolgt ausgereist sind, ist deshalb nicht erforderlich. Soweit aus einer Vorverfolgung mit Blick auf Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf folgen könnte, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt dies hier nicht (vgl. Art. 4 Abs. 4 a.E. der Qualifikationsrichtlinie). Denn es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass die Kläger (erneut) von Verfolgung bedroht wären, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in der Region Berg-Karabach ergibt. Zunächst ist Berg-Karabach bezogen auf den hier maßgeblichen Staat Aserbaidschan "Inland". Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass Berg-Karabach kein eigenständiger Staat im Sinne des Völkerrechts ist, sondern Teil Aserbaidschans. Seit der zweiten Hälfte der 1990er Jahre gibt es zwar ein berg-karabachisches Staatsgebiet (ca. 120 km lang und durchschnittlich 50 km breit), ein berg-karabachisches Volk (zwischen 120.000 und 145.000 Personen) und eine berg-karabachische Staatsgewalt. Allerdings ist noch nicht gesichert, dass diese Staatsgewalt auf Dauer Bestand haben wird. Aserbaidschan und Armenien führen noch regelmäßige Gespräche über die künftige Zuordnung von Berg-Karabach. Armenien möchte Berg-Karabach annektieren und Aserbaidschan beansprucht das Gebiet weiterhin für sich. Berg-Karabach kann sich der "Heimholung" nach Aserbaidschan nur mit Hilfe Armeniens entziehen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die eigenständige Staatsgewalt Berg-Karabachs noch nicht dauerhaft etabliert und Berg-Karabach noch kein eigener Staat ist. Die "Republik" Berg-Karabach ist deshalb weder von den Vereinten Nationen noch von einem einzelnen Staat, nicht einmal von Armenien, als Staat anerkannt. Da Berg-Karabach weder durch Sezession noch durch Annexion von Armenien aus dem Staatsverband Aserbaidschans ausgeschieden ist, kann Berg-Karabach grundsätzlich noch eine inländische Fluchtalternative für Personen aus Aserbaidschan sein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 9 B 05.30123 -, a. a. O., Rn. 17 m. w. N., OVG Thüringen, Urteil vom 28. Februar 2008, a. a. O., Rn. 133 f. und die aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 17. Juni 2008 zu Aserbaidschan, S. 14, und vom 18. Juni 2008 zu Armenien, S. 18. Das gleiche Resultat ergibt sich auf der Grundlage der vorgenannten Tatsachen bei einer Betrachtung, die nicht auf die völkerrechtliche Anerkennung, sondern auf den endgültigen (faktischen) Verlust der Gebietsherrschaft abstellt. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, a. a. O., S. 88; Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, a. a. O., S. 1252. Ein solcher endgültiger Verlust der Gebietsherrschaft kann hier nämlich noch nicht festgestellt werden. Dagegen sprechen die aktuellen Bemühungen Russlands, Armeniens und Aserbaidschans um eine Lösung des Berg-Karabach-Konflikts. Vgl. FAZ, "Medwedjew vermittelt im Konflikt um Nagornyj Karabach", und NZZ, "Aktive russische Diplomatie im Kaukasus", jeweils vom 3. November 2008. Berg-Karabach ist für die Kläger auch erreichbar. Erreichbarkeit bedeutet, dass für den Asylbewerber eine praktische und nicht lediglich eine theoretische Möglichkeit besteht, in das Gebiet der Fluchtalternative zu gelangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 1 B 97.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 32, und Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, a. a. O., S. 1253. Soweit die Qualifikationsrichtlinie in Art. 8 Abs. 3 bestimmt, dass Abs. 1 des Art. 8 auch dann angewendet werden kann, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen, kann dies nicht dahin verstanden werden, dass das Erfordernis der Erreichbarkeit in dem vorgenannten Sinne nicht mehr maßgeblich wäre. Diese Regelung ist vielmehr so zu werten, dass es um Hindernisse geht, die nicht von Dauer sind oder die vom jeweiligen Antragsteller ausgeräumt werden können. Dies betrifft etwa die Konstellation, dass ihm zugemutet wird, sich Einreisepapiere und Genehmigungen zu besorgen, um damit bestimmte Landesteile erreichen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008, a. a. O., S. 1254. Die Voraussetzung der Erreichbarkeit ist danach hier erfüllt. Ausreichend ist die Möglichkeit der Einreise über Armenien mit einem Einreisevisum und einer speziellen Aufenthaltsgenehmigung für Berg-Karabach, die - einschließlich eines Passersatzes - für armenische Volkszugehörige faktisch bei der armenischen Botschaft in Berlin bei vorhandenem Einreisewillen erlangbar ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Oktober 2007 an das VG Stade sowie auch OVG Thüringen, Urteil vom 28. Februar 2008, a. a. O., Rn. 136 ff. Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit für den Kläger als Sohn eines armenischen Volkszugehörigen und für seine Ehefrau, die Klägerin, nicht eröffnet oder unzumutbar sein könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch die weitere Voraussetzung erfüllt, dass für die Kläger im Bereich der inländischen Fluchtalternative - auch nach dem herabgestuften Prognosemaßstab bei unterstellter Vorverfolgung und nach dem Maßstab des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie - grundsätzlich keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Der Annahme einer inländischen Fluchtalternative steht insbesondere nicht die von den Klägern angeführte Befürchtung entgegen, dass ohne militärische Präsenz Armeniens in Berg- Karabach dort mit erheblichen Beeinträchtigungen der armenisch geprägten Bevölkerung zu rechnen sein könnte. Für eine solche Entwicklung besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen auf absehbare Zeit keine konkrete Wahrscheinlichkeit. Ebensowenig bestehen nach den vorgenannten Erkenntnissen, insbesondere den zuvor zitierten aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom Juni 2008, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass relevante Beeinträchtigungen durch Übergriffe nicht staatlicher Akteure in Berg-Karabach drohten, die die Kläger befürchten, weil die Klägerin nicht armenischer Herkunft ist und der Kläger eine aserische Mutter hatte. Eine Ausweichmöglichkeit nach Berg-Karabach scheidet nicht wegen einer etwaigen Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Es ist davon auszugehen, dass die Bereiche der inländischen Fluchtalternative den Klägern das rechtlich ausreichende wirtschaftliche Existenzminimum bieten. Im Grundsatz bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum regelmäßig dann, wenn er durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590 f. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere des aktuellen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes (Armenien) vom 18. Juni 2008, der Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 6. April 2005 an den Hessischen VGH und vom 15. Januar 2008 an das VG Düsseldorf und der Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 18. Oktober 2005 sowie der Dr. U. T2. vom 14. Dezember 2005 geht der Senat davon aus, dass jedenfalls auf einem geringen Niveau eine Existenzmöglichkeit für die Kläger angenommen werden kann. Die wirtschaftliche Lage in Berg-Karabach ist als besser einzuschätzen als in Armenien. Der Lebensstandard entspricht in etwa dem in den unabhängigen Republiken der ehemaligen UDSSR. Es herrscht ein Mangel an Arbeitskräften. Für arbeitsfähige Personen sind die Aussichten, das wirtschaftliche Existenzminimum zu erreichen, deshalb als gut zu beurteilen. Neuankömmlingen wird durch die "Regierung" Berg-Karabachs unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung gestellt und sie werden bei der Arbeitssuche unterstützt. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Armenien vom 18. Juni 2008 sowie Auskunft vom 15. Januar 2008 an das VG Düsseldorf Aufgrund dieser Feststellungen vermag sich der Senat nicht der in der erstinstanzlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung anzuschließen, die ein wirtschaftliches Existenzminimum in Berg-Karabach für armenisch-stämmige Aserbaidschaner generell als nicht gegeben ansieht. Vgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom 30. April 2008 - AN 15 K 07.30739 -. Herrscht nach den vorstehend zitierten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in Berg- Karabach Arbeitskräftemangel, ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die grundsätzlich arbeitsfähigen Kläger nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten eine Beschäftigung erlangen und ihr Existenzminimum sicherstellen können. Selbst wenn man davon ausginge, dass nur der Kläger eine Arbeitsstelle finden könnte, reichte dies aus, um auch das Existenzminimum der Klägerin sicherzustellen. Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Januar 2008 an das VG Düsseldorf. Ebensowenig besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass für den Kläger aufgrund Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Heranziehung zum Militärdienst oder durch Kämpfe bzw. Minen an der Waffenstillstandslinie die tatsächliche Gefahr bestünde, ernsthafte Schäden im Sinne des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie zu erleiden. Dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, kann bereits nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Senat kann nach der erfolgten Beweiserhebung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass es überhaupt zu dem behaupteten Rekrutierungsversuch gekommen ist, dem sich der Kläger entzogen haben will. Dagegen spricht bereits die generelle Feststellung des Auswärtigen Amts in der Auskunft vom 23. November 2005, es habe keine Zwangsrekrutierungen gegeben. Es kann dahinstehen, ob dagegen zudem auch das seinerzeitige Alter des Klägers spricht. Für eine Feststellung eines Zwangsrekrutierungsversuchs fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen detailreichen und substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers. Die Ausführungen bei der Bundesamtsanhörung erscheinen vage und ungenau. Auf Ungenauigkeiten bzw. Unstimmigkeiten hat in diesem Zusammenhang auch das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 23. November 2005 hingewiesen. Der weitere Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht die seinerzeitigen Defizite des Vorbringens zu erklären. Dass die Ungenauigkeiten nicht seinem Vorbringen, sondern der Protokollierung durch das Bundesamt zuzurechnen sind, wie der Kläger geltend macht, vermag der Senat schon mit Blick auf die Rückübersetzung, Berichtigung und Genehmigung der Aufzeichnung des Diktats der Anhörung (S. 6 f. des Anhörungsprotokolls) nicht anzunehmen. Auch sonst kann das Vorbringen im Berufungsverfahren dem Senat nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon vermitteln, dass der Kläger tatsächlich im April 2001 zwangsweise rekrutiert werden sollte. Ferner bestehen nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2005 und dem Gutachten Dr. T2. vom 28. Dezember 2005 mit Blick auf das gegenwärtige Alter des Klägers (48 Jahre) keine Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig eine Zwangsrekrutierung drohen würde. Die gegenteilige Einschätzung des Gutachtens des Transkaukasus-Instituts vom 18. Oktober 2005 ist nicht näher begründet und vermag den Senat nicht zu überzeugen. Da der Kläger demnach keine Zwangsrekrutierung befürchten muss, besteht auch keine Gefahr, durch Kämpfe oder Minen an der Waffenstillstandslinie zu Schaden zu kommen; im Übrigen können sich die Kläger von dieser Linie fernhalten. Schließlich sind nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass von den Klägern aus anderweitigen Gründen im Sinne des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie vernünftigerweise nicht erwartet werden könnte, ihren Aufenthalt in Berg-Karabach zu nehmen. Ebensowenig drohen die in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gefahren dem Kläger in Armenien, wenn man von einer entsprechenden Staatsangehörigkeit des Klägers ausgeht; für eine armenische Staatsangehörigkeit der Klägerin ist nichts ersichtlich. Wegen etwaiger Wehrdienstentziehung o.ä., die nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin nicht glaubhaft ist, muss der Kläger in Armenien keine politisch motivierte Verfolgung befürchten. Ebensowenig bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Nachteile wegen seiner teilweise nicht armenischen Abstammung drohen. Die Kläger haben zudem keinen Anspruch auf die begehrten positiven Feststellungen zum Vorliegen der vorrangig zu prüfenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. Vgl. zur Prüfungsreihenfolge: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 11, 13 - 15. Hierbei ist aufgrund der entsprechenden Beschränkung des Verpflichtungsantrags allein auf den Staat Aserbaidschan abzustellen. Die Voraussetzungen der Tatbestände der Absätze 2, 3 oder 7 Satz 2 des § 60 AufenthG sind indes ersichtlich nicht erfüllt, weil auch insoweit der Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach dem Begehren der Kläger entgegensteht. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris zu der entsprechenden Problematik nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG a.F. Angesichts dessen sind auch die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Die Kläger können schließlich nicht die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bundesamtsbescheids) verlangen. Sie findet in § 34 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 159, 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.