Beschluss
14 A 3356/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1120.14A3356.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, Grundlage für die Erhebung der noch strittigen Vergnügungssteuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für das Steuerjahr 2006 sei die Vergnügungssteuersatzung vom 6. April 2006 in der Fassung der Änderungen vom 16. Oktober 2006 und 31. Mai 2007. Art. 1 der Änderungssatzung sei rückwirkend zum 1. Januar 2004 und die Satzung im Übrigen sei zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung betrage die Steuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 35,00 Euro je Gerät und angefangenen Kalendermonat. Die Satzung sei mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar. Zu den Aufwandsteuern gehöre traditionell die Spielautomatensteuer, mit der wirtschaftlich der Aufwand des Spielers erfasst werde, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bediene. Der Steuermaßstab nach der Stückzahl der aufgestellten Spielgeräte begegne keinen Bedenken. Es stehe nicht fest, dass auf dem Gebiet der Stadt C. nur Apparate mit manipulationssicherem Zählwerk aufgestellt seien und aufgestellt würden. Die Klägerin selbst habe nicht dargelegt, dass ihre Spielautomaten mit einem entsprechenden Zählwerk ausgerüstet seien. Die Steuersatzung habe auch rückwirkend zum 1. Januar 2004 bzw. 1. Januar 2006 geändert werden dürfen. Es sei eine Steuersatzung, an deren Gültigkeit bezüglich des Stückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte zumindest Zweifel bestanden hätten, durch eine neue Satzungsregelung ersetzt worden. Für die Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sei der Steuersatz nicht geändert worden. Hiergegen macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht sei darüber hinweggegangen, dass sie - die Klägerin - den Einwand erhoben habe, dass es sich hier um eine Unternehmersteuer handele. Möglich sei lediglich, die Steuer des steuerpflichtigen Spielers über den Unternehmer als Steuerschuldner einzuziehen. Eine Gleichsetzung des Steuerschuldners mit dem Steuerpflichtigen dürfe jedoch nicht erfolgen, da insoweit eine Ermächtigungsgrundlage fehle. In der Vergangenheit sei das Halten und das Bespielen eines Apparates von den Gerichten nicht unterschieden worden. Dies könne daran liegen, dass der Charakter der Steuer als Unternehmersteuer bisher von keiner Seite herausgestellt worden sei, so dass es einer genauen Beurteilung und Differenzierung nicht bedurft hätte. Im Hinblick auf die Vergnügungsbesteuerung kämen nur zwei Personen in Frage. Dies sei der Halter des Gerätes und der Teilnehmer der Veranstaltung, also der Spieler. Nur Letzterer könne gemäß Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden. Hier werde in verfassungswidriger Weise der Unternehmer besteuert. Es bestünden deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ferner liege eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, da in nahezu allen Satzungen der Städte in Nordrhein-Westfalen eine Halterbesteuerung vorgenommen werde. Ferner sei im vorliegenden Fall die Steuer rückwirkend erhoben worden. Eine rückwirkende Steuererhebung scheitere jedoch an der fehlenden Möglichkeit der rückwirkenden Abwälzbarkeit der Steuer. Von dem Unternehmer könne nicht erwartet werden, dass er die Steuer vorsorglich im Hinblick auf eine spätere wirksame Besteuerung einbehalte. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 weist die Klägerin auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2008 hin, in dem ihrer Ansicht nach erkannt worden sei, dass es sich allein um eine Steuer des Unternehmers handele. Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. Das angefochtene Urteil unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 92 ausgeführt: Der Steuertatbestand des § 21 Abs. 1 VStG 1956, nämlich das Halten eines Spielapparates in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder an anderen dort bezeichneten Orten, stimmt mit dem Herkömmlichen überein; den gleichen Steuertatbestand enthielten schon die Reichsratsbestimmungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und das Vergnügungssteuergesetz 1948 (§ 19 Abs. 1 Nr. 1). Dieser Steuertatbestand hält sich im Rahmen der in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG bezeichneten Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis und widerspricht auch nicht, wie das vorliegende Gericht meint, dem Wesen einer Verbrauchs- oder Verkehrssteuer, die nur einen Vorgang, nicht einen unveränderlichen Zustand zum Gegenstand haben könne. Allerdings führt das bloße Halten eines Spielapparates an sich noch nicht zu der Veranstaltung eines Vergnügens, also zu einem Vorgang. Erst wenn Spieler den aufgestellten Apparat benutzen, wird ein Vergnügen veranstaltet. Das Gesetz geht aber aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit Recht davon aus, dass ein Gastwirt oder ein anderer Gewerbetreibender, der einen Spielapparat in gewerblichen Räumen aufstellt, damit seine Gäste oder Besucher auffordert, den Apparat auch zu benutzen, und dass er ihn sinnvoller weise nicht aufstellen würde, wenn nicht zu erwarten wäre, dass der Apparat auch benutzt wird. Dass ein in gewerblichen Räumen zum Spiel bereitgestellter Apparat keinen Spieler findet, also zur Veranstaltung eines Vergnügens nicht führt, widerspricht der Erfahrung des Lebens so sehr, dass der Gesetzgeber dies nicht zu berücksichtigen braucht. Nur dieses Bereithalten für die Spieler kann vernünftigerweise das Gesetz mit dem Wort "Halten" gemeint haben. In diesem Sinne spricht § 21 Abs. 2 auch von dem "Betriebsmonat". Damit besteuert das Gesetz im Ergebnis einen Vorgang und hält sich im Rahmen einer Verbrauchs- oder Verkehrssteuer." Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung somit klar zwischen dem Aufsteller des Gerätes und dem Spieler differenziert. Auch wenn der Begriff "Halten" gebraucht wird, wird im Ergebnis der Spielvorgang, das heißt der dafür betriebene Aufwand besteuert. An diesem Befund hat sich in der Folgezeit nichts verändert, auch nicht dadurch, dass die Klägerin den Begriff Halter oder Aufsteller des Gerätes durch den Begriff Unternehmer ersetzt. In Ansehung dieser Entscheidung wird von der Stadt C. der Aufwand für den Spielvorgang und nicht nur das bloße "Halten" des Spielapparates besteuert. Das von der Klägerin angesprochene Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2008 - 16 K 481/07 - betrifft einen anderen Sachverhalt. Es stellt nicht die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1962 für die heutige Zeit in Frage. Soweit die Klägerin die rückwirkende Steuererhebung rügt, sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt. Richtig ist, dass eine rückwirkend erhobene Steuer nicht auf den Spieler abgewälzt werden kann. Hier haben sich allerdings hinsichtlich der Steuer durch die Rückwirkung keine Änderungen ergeben. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, sie habe auf die Rechtswidrigkeit der früheren Steuererhebung vertraut und die Vergnügungssteuer den Spielern belassen bzw. zurückerstattet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.