Beschluss
15 A 1039/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1120.15A1039.07.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 650,-- EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 650,-- EUR zurückgewiesen. G r ü n d e I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Erhebung einer Zweitstudiengebühr abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 9. März 2007 zugestellt worden. Am 29. März 2007 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 23. April 2007 (zugestellt am 2. Mai 2007) hat der Senat dem Kläger sodann Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit Anwaltschriftsatz vom 11. Mai 2007 ist die Berufung eingelegt und später fristgerecht begründet worden. Der Kläger trägt vor: Er befinde sich nicht in einem Zweitstudium. Der von ihm bereits erworbene Abschluss an der privaten Fernfachhochschule E. im Diplomstudiengang Informatik sei Grundvoraussetzung, um überhaupt den angestrebten Abschluss im Masterstudiengang Informatik an der Fernuniversität I. erreichen zu können. Der Fachhochschulabschluss mit Diplom sei dem eines Bachelors gleich zu setzen. Nach § 8 StKFG könnten Studienguthaben, die nicht für den Erwerb eines ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Studienabschlusses verbraucht worden seien, in einem weiteren grundständigen Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Berufsabschlusses in einem Postgradualstudiengang oder in einem weiterbildenden Studium eingesetzt werden. Der Anspruch auf Einrichtung eines Studienkontos für den Kläger ergebe sich jedenfalls aus § 2 Abs. 2 Satz 1 StKFG, wonach Studienkonten nach dem Sommersemester 2004 für alle Studierenden einzurichten seien, die in einem Studiengang u.a. zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses eingeschrieben seien. Da er- der Kläger – im Sommersemester 2004 in einem derartigen Studiengang – wenn auch in einem anderen Bundesland - eingeschrieben gewesen sei, erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Studienkontos. Dem stehe nicht entgegen, dass die tatsächliche Einrichtung dieses Studienkontos erst mit der Aufnahme des Masterstudiengangs in Nordrhein-Westfalen habe erfolgen können. Unerheblich sei auch, dass er das vorangegangene Studium in einem anderen Bundesland absolviert habe, denn der Gesetzeswortlaut biete keinen Anhalt für eine entsprechende Differenzierung, die darüber hinaus auch dem Gleichheitsrecht gemäß Art. 33 Abs. 1 GG widerspreche. Abgesehen davon sei die Fernuniversität I. gerade nicht auf vor Ort ansässige Studenten ausgerichtet. Der mit dem StKFG verfolgte Lenkungszweck stehe der Gewährung eines Restguthabens für Studenten, die ihr Studium in einem anderen Bundesland absolviert hätten, nicht entgegen. Vielmehr seien die Studierenden im Land Nordrhein-Westfalen auch dann zu einem zügigen Studium angehalten, wenn auch Studierende aus anderen Bundesländern Studienkonten einrichten und Restguthaben übertragen könnten. Auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität sprächen nicht gegen die Feststellung eine Restguthabens aus einem Studium in einem anderen Bundesland, weil der damit verbundene relativ geringe Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Studiengebühren angemessen sei. Schließlich sei die Höhe der Studiengebühren nicht angemessen, weil nicht zwischen dem Studium an einer Präsenzuniversität und dem an einer Fernuniversität unterschieden werde. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil unter Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu ändern und den Gebührenbescheid der Kanzlerin der FernUniversität I. vom 9. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Januar 2006 bezüglich der erhobenen Zweitstudiengebühr in Höhe von 650,-- EUR teilweise aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Kanzlerin der FernUniversität I. vom 4. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Januar 2006 zu verpflichten, die Gebühren zu erlassen oder zu ermäßigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist dem Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, nachdem er die Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt hat, vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Berufung ist aber unbegründet, denn die erhobene Klage ist unbegründet. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen: Eine Studiengebührenfreiheit ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 StKFG, denn das seit dem WS 2005/2006 betriebene Studium im Masterstudiengang Informatik ist kein Studium in einem konsekutiven Studiengang i.S. der genannten Bestimmung. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StKFG zählt dazu nur ein Studium, das aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil das vom Kläger betriebene Masterstudium nicht auf einem von ihm erworbenen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad aufbaut, sondern auf dem Diplom-Studiengang Informatik (FH). Nach dem Gesetzeswortlaut ist es unerheblich, dass das vorgenannte Diplom als Zugangsvoraussetzung für den Studiengang dem Bachelor-Studiengang Informatik gleichgestellt wird. Denn diese Gleichstellung beschränkt sich auf die hochschulzulassungsrechtlichen Voraussetzungen und führt nicht zugleich auch zu einer hochschulgebührenrechtlichen Gleichstellung. Die hochschulgebührenrechtliche Privilegierung des Bachelorgrades sollte die Bereitschaft der Studierenden fördern, sich für die neuen gestuften Studienangebote einzuschreiben. Die Privilegierung gerade des Bachelorgrades war damit eine bewusste bildungspolitische Entscheidung (vgl. LT-Drs. 13/4830, S. 2 f.). Der Kläger kann für seine Rechtsauffassung nichts aus § 19 HRG herleiten, denn diese Bestimmung enthält keine § 1 Abs. 2 StKFG verdrängende studiengebührenrechtliche Definition des konsekutiven Studiengangs. Auf den Inhalt des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 5. März 1999 kommt es im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht an, weil derartige Beschlüsse Landesgesetze nicht ändern können. Aus § 8 StKFG kann der Kläger nicht zu seinen Gunsten herleiten, weil er kein Restguthaben hatte. Restguthaben setzen zwingend ein Studienkonto i.S.v. § 2 StKFG voraus. Ein derartiges Studienkonto hatte der Kläger nicht wegen des Masterstudiums Informatik, denn Studienkonten gewähren Studienguthaben nur für ein Erststudium oder ein Studium in einem konsekutiven Studiengang. Das Masterstudium Informatik ist studiengebührenrechtlich aber als Zweitstudium anzusehen. Ein Studienkonto besteht auch nicht wegen des noch während des SS 2004 betriebenen Erststudiums Informatik in Hessen. Denn Studienkonten i.S.v. § 2 StKFG waren ab SS 2004 einzurichten nur für Studierende an einer nordrhein-westfälischen Hochschule. Dies folgt zwingend aus § 4 StKFG. Das bedeutet, dass für Studenten, die wie der Kläger sein berufsqualifizierendes Studium im Wintersemester 2004/2005 in einem anderen Bundesland abgeschlossen haben, keine Studienkonten in Nordrhein-Westfalen eingerichtet wurden und somit auch kein Restguthaben verfügbar blieb, unabhängig davon, ob das Erststudium so schnell abgeschlossen wurde, dass wäre ein Studienkonto eingerichtet worden ein Restguthaben vorhanden wäre. Der Argumentation des Klägers, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StKFG habe ab dem Sommersemester 2004 dem Grunde nach für alle in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses Studierenden – also auch für ihn – ein Studienkonto eingerichtet werden müssen, und dieser Anspruch habe sich zum WS 2005/6 mit Immatrikulation an der Fernuniversität I. konkretisiert, kann nicht gefolgt werden. Dem Gesetz ist eine sozusagen auf Vorrat erfolgende und sich erst nachträglich realisierende Einrichtung eines Studienkontos fremd. Vielmehr war nach §§ 2, 4 StKFG ein Studienkonto einzurichten nur für diejenigen, die ab dem SS 2004 in Nordrhein-Westfalen in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem konsekutiven Masterstudiengang i.S.v. § 1 Abs. 2 StKFG eingeschrieben waren. Nach der fernliegenden Vorstellung des Klägers wären die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet gewesen, zum Sommersemester 2004 für sämtliche im Bundesgebiet in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem konsekutiven Masterstudiengang Studierenden vorsorglich Studienkonten für den Fall einzurichten, dass einer dieser Studierenden später ein Zweitstudium in Nordrhein- Westfalen aufnimmt. Auch der Hinweis des Klägers auf die studiengebührenrechtlichen Folgen eines nicht erfolgreich zu Ende geführten Erststudiums stellt das gefundene Auslegungsergebnis nicht in Frage. Nach § 1 Abs. 1 StKFG sollte studiengebührenrechtlich privilegiert werden ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Mit dieser auch verfassungsrechtlich zulässigen Zielsetzung sind die vom Kläger aufgezeigten Konsequenzen ohne Weiteres vereinbar. Aus § 6 Abs. 1 Satz 4 StKFG kann der Kläger ebenfalls nichts für seine Rechtsauffassung herleiten, weil diese Norm den Verbrauch von Studienguthaben betrifft und dem Kläger von vornherein kein Studienguthaben zusteht. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Gesetzgeber nicht gehalten, die Gebührenpflicht für ein Zweitstudium danach auszudifferenzieren, ob ein Erststudium in einem anderen Bundesland ab dem Sommersemester 2004 so schnell absolviert wurde, dass im Falle der Durchführung des Studiums in Nordrhein-Westfalen ein Restguthaben für ein Zweitstudium bestünde. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verlangt vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen zwischen oder die Gleichbehandlung von Sachverhalten einen sachlich einleuchtenden und hinreichend gewichtigen Grund. Es ist dabei für das Abgabenrecht anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können, solange die durch jede typische Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 10 BN 2.05 , Juris Rn. 8; Urteil vom 29. September 2004 10 C 3.04 , DVBl. 2005, 255 (256); OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 15 A 809/03 , Gemhlt. 2005, 165 (167). Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Normgebung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 2 BvL 77/92 , BVerfGE 96, 1 (6). Nach diesen Maßstäben verstößt die Nichteinbeziehung von Studenten, die ab dem Sommersemester 2004 ein berufsqualifizierendes Studium in einem anderen Bundesland abgeschlossen hatten, in die Restguthabensregelung nicht gegen den Gleichheitssatz. Grundsätzlich rechtfertigt sich die Restguthabensregelung daraus, dass derjenige belohnt werden soll, der durch zielgerichtetes, schnelles Erststudium in Nordrhein-Westfalen sein Studienguthaben nur teilweise in Anspruch nimmt. Dadurch wird die Hochschulausbildungskapazität effizienter genutzt und da nicht alle Studenten, die über ein Restguthaben verfügen, dieses auch tatsächlich einsetzen auf mehr Personen verteilt. Die vorgenannte Lenkungsfunktion kann der Restguthabenregelung bei einem in einem anderen Bundesland betriebenen Erststudium nicht zukommen. Die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Klägers stellen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen gesetzlichen Regelugen nicht durchgreifend in Frage. Die Gebührenhöhe ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Gebühren auch bezogen auf die FernUniversität I. nicht kostendeckend sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.